Der EuGH hat mit Urteil vom 25.04.2013 entschieden, dass die Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse beim Wegzug aus Spanien gegen europäisches Recht verstößt.
Nach Art. 17 Abs. 1 des durch das Real Decreto Legislativo 4/2004 vom 05.03.2004 gebilligten konsolidierten Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades – BOE Nr. 61 vom 11.03.2004, S. 10951) werden nicht realisierte Wertzuwächse in die Bemessungsgrundlage des Steuerjahrs einbezogen, falls eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Der EuGH entschied nun, dass hierin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt. Das Ziel der Vorschrift - Wahrung der Steuerhoheit Spaniens – sei zwar zulässig und das Unionsrecht stehe auch einer Ermittlung der Steuer auf die in Spanien erzielten nicht realisierten Wertzuwächse nicht entgegen. Die zur Erreichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen seien jedoch nicht verhältnismäßig und gingen über das erforderliche Maß hinaus. Den
Urteil - 25/04/2013 - Kommission / Spanien
Rechtssache C-64/11