Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.05.2019 – 7 K 2712/18 entschieden, dass
- die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer auch dann mindern, wenn die Erklärungen nicht vom Erblasser, sondern vom Erben beauftragt wurden.
- die Kosten für die Räumung der vom Erblasser bis zu seinem Tod genutzten Eigentumswohnung nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG oder § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG angesetzt werden.
Gegen die Entscheidung wurde Revision zum BFH eingelegt (Az. II R 30/19).
Anmerkung:
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Da die Finanzverwaltung bis zu einer Entscheidung des BFH allerdings weiterhin der Auffassung ist, dass die Steuerberatungskosten bei Beauftragung nach dem Tod nicht vom Erblasser herrühren und somit nicht als Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 11.1.2016, S 3810.2.1 – 21/5 St 34), sollte im Falle der Nichtberücksichtigung Einspruch eingelegt werden.
Zu den Kosten der Räumung der Wohnung des Erblassers ist anzumerken, dass etwas anderes zu gelten hat, wenn die Kosten der Räumung nicht auf einem Willensentschluss des Erben folgen. Das ist nach unserer Auffassung auch dann der Fall, wenn eine Immobilie im Ausland im Nachlass ist und der Erbe diese nicht anders als durch Verkauf nutzen kann. Die Kosten der Räumung einer Mietwohnung sollen auch nach Auffassung der Finanzverwaltung Kosten der Nachlassregelungskosten darstellen.