FG BW: Kosten der Räumung der Wohnung und Steuerberatungskosten keine Nachlassverbindlichkeiten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.05.2019 – 7 K 2712/18 entschieden, dass

  • die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer auch dann mindern, wenn die Erklärungen nicht vom Erblasser, sondern vom Erben beauftragt wurden.
  • die Kosten für die Räumung der vom Erblasser bis zu seinem Tod genutzten Eigentumswohnung nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG  oder § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG angesetzt werden. 

Gegen die Entscheidung wurde Revision zum BFH eingelegt (Az. II R 30/19).

Anmerkung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Da die Finanzverwaltung bis zu einer Entscheidung des BFH allerdings weiterhin der Auffassung ist, dass die Steuerberatungskosten bei Beauftragung nach dem Tod nicht vom Erblasser herrühren und somit nicht als Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 11.1.2016, S 3810.2.1 – 21/5 St 34), sollte im Falle der Nichtberücksichtigung Einspruch eingelegt werden. 

Zu den Kosten der Räumung der Wohnung des Erblassers ist anzumerken, dass etwas anderes zu gelten hat, wenn die Kosten der Räumung nicht auf einem Willensentschluss des Erben folgen. Das ist nach unserer Auffassung auch dann der Fall, wenn eine Immobilie im Ausland im Nachlass ist und der Erbe diese nicht anders als durch Verkauf nutzen kann. Die Kosten der Räumung einer Mietwohnung sollen auch nach Auffassung der Finanzverwaltung Kosten der Nachlassregelungskosten darstellen.

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
5 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite