Das FG Düsseldorf hat den EuGH um Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Sind die Artikel 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?
Aktenzeichen: 4 K 689/12 Erb
Anmerkung:
Für Mitgliedstaaten der EU ist das Problem durch § 2 (3) ErbStG geregelt. Für Drittstaaten (hier: Schweiz) gilt aber weiterhin der geringere Freibetrag ohne Optionsmöglichkeit.
Rechtssuchenden wird empfohlen, Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.