1. Gemäß § 151 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung. Daher wird der Wert von Auslandsimmobilien als unselbstständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Erbschaftssteuerveranlagung festgestellt.
2. Soweit keine ortsübliche Miete ermittelt werden kann und der Liegenschaftszinssatz nicht bestimmbar ist, ist bei der Berechnung des gemeinen Wertes von Auslandsimmobilien eine sachgerechte Schätzung durch Anwendung des Ertragswertverfahrens nicht geboten.