1. Das Vermögen einer liechtensteinischen Familienstiftung ist nicht Teil des Nachlasses des Erblassers und geht nicht als Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) über, wenn nach dem maßgebenden (liechtensteinischen) Recht das Vermögen (insgesamt) auf die Stiftung übergegangen ist und der Nachfolgebegünstigte (nur) von dieser erwirbt.
2. Die Einsetzung als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Familienstiftung und die daraus resultierenden jährlichen Auszahlungen aus der Familienstiftung stellen keine Vermögensvorteile aufgrund eines Vertrages der Erblasserin zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) dar, wenn die Begünstigung Folge eines einseitiges Rechtsgeschäft ist.
FG Köln Urteil v. 06.09.2022 - 7 K 2720/20; Revision eingelegt (BFH II R 50/22).
Anmerkung
1. Das Urteil ist auch für die Besteuerung von US-amerikanischen Trusts von Bedeutung.
2. Da der Erwerb von Seiten eines Trusts oftmals vergleichsweise günstig besteuert wird, wird durch die Finanzverwaltung zum Teil versucht einen unmittelbaren Erwerb von Seiten des Erblassers zu konstruieren. Das Urteil stellt klar, dass aus einer Begünstigung zu Lebzeiten des Errichters nicht (ohne Weiteres) auf ein nach dem Tod des Errichters (fortbestehendes) Recht geschlossen werden kann, sondern insoweit zunächst nach dem maßgebenden (ausländischen) Recht zu prüfen ist, wie nach diesem der Rechtserwerb erfolgt.