FG München: Wohnsitz von Kindern bei Aufenhalten im In- und Ausland und Reiseeinschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie

1. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben. (Rn. 26)

2. Lebt ein minderjähriges Kind im Ausland, kann davon ausgegangen werden, dass über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das „Innehaben einer Wohnung“ durch einen Familienangehörigen vermittelt wird, wenn es um das „Beibehalten“ eines bereits vorhandenen Wohnsitzes geht. (Rn. 26)

3. Dagegen kann ein im Ausland lebendes Kind im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz „begründen“, ohne sich zuvor hier aufgehalten zu haben. (Rn. 26)

4. Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten zum überwiegenden Teil nutzen. Dabei kommt der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. (Rn. 27)

FG München Urteil v. 11.10.2022 - 12 K 2061/21

Auszug aus den Gründen

"2. Im Streitzeitraum Juli und August 2021 verfügten die Kinder TU und TA weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

a) Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz in der Fassung für den Streitzeitraum (EStG) leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (BFH-Urteil vom 28. April 2022 III R 12/20, BFHE nn, BFH/NV 2022, 1138).

b) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz gemäß § 8 Abgabenordnung (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Lebt ein minderjähriges Kind im Ausland, kann zwar davon ausgegangen werden, dass über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das „Innehaben einer Wohnung” durch einen Familienangehörigen vermittelt wird, wenn es um das „Beibehalten” eines bereits vorhandenen Wohnsitzes geht. Dagegen kann ein im Ausland lebendes Kind im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz „begründen”, ohne sich zuvor hier aufgehalten zu haben (BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; vom 3. März 1978 VI R 195/75, BFHE 124, 530, BStBl II 1978, 372; Avvento in Gosch, AO/FGO, § 8 AO Rz. 31 [Okt. 2019] zu Ehegatten).

Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten zum überwiegenden Teil nutzen. Dabei kommt der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (<BFH-Urteil vom 28. April 2022 III R 12/20, BFH/NV 2022, 1138; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 8 AO Rz. 42 [April 2021]). Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz daher nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).

c) Welche Faktoren für und gegen ein Innehaben der Wohnung und die Absicht der weiteren Benutzung sprechen und welche Umstände des Einzelfalls durch das FG insbesondere zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 25. Juli 2019 III R 46/18, BFH/NV 2020, 208): Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, kommt auch der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte Bedeutung zu.

Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102). Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reicht nicht aus, um zwischenzeitliches Wohnen und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen. Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art bzw. der Gestaltung des Studiums, von länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen) abhängen können, kann eine Mindestdauer der Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist jedoch im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).

(...)

gg) Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102) kommt es für das Innehaben einer Wohnung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte an. Außerdem kommt es für die Frage der Wohnsitzbeibehaltung auch nicht auf die Beweggründe der großen Entfernung und der damit verbundenen langen Reisedauer an. Nach der Maßgabe dieser Rechtsprechung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass es für die Frage der – etwaigen – Wohnsitzbeibehaltung auch nicht darauf ankommt, dass wegen der Corona-Pandemie ab April 2020 auch keine Ausreise aus Australien mehr möglich war."

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