FG Münster: Behaltensfrist bei der Erbschaftsteuer und Tod des Erben

Veräußert der Erbe eines Erben Anteile an einer Kapitalgesellschaft vor Ablauf der 5-jährigen Behaltensfrist, entfällt die Vergünstigung nach § 13a ErbStG .

 

Finanzgericht Münster, 3 K 204/11 Erb


Zusammenfassung des Sachverhalts

Auf den Tod der Mutter hatte A Anteile an einer GmbH geerbt. Wenig später starb auch A. Dessen Erbe, B, veräußerte die Anteile an der GmbH vor Ablauf der 5-jährigen Behaltensfrist. Das Finanzamt versagte im Rahmend er Erbschaftsteuerfestsetzung nach der Mutter M die Vergünstigung nach § 13a ErbStG. B meinte hingegen, dass diese Frist allein den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des § 13a Abs. 5 ErbStG, wonach „der Erwerber“ die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.


Anmerkungen:

  1. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
  2. Zu den Pflichten gehört auch die 5-jährige Behaltensfrist
  3. Sinn und Zweck der Behaltensvorschrift ist die Verhinderung von Missbrauch. Der Betrieb soll in seiner Gesamtheit erhalten bleibt und auf die nächste Generation unentgeltlich übergehen, ohne Anreize dafür zu schaffen, zum Beispiel an finanzkräftige Investoren zu veräußern.
  4. Diesem gesetzlichen Regelungszweck würde es zuwider laufen, nur dem Ersterwerber eine Behaltensverpflichtung aufzuerlegen,
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