Als Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung wird die Auffassung vertreten, dass die Ausschüttungen an Zwischenberechtigte während des Fortbestehens eines US-amerikanischen Trusts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG auch dann zu besteuern sind, wenn eine fiktive Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG i. V. m. Art. 12 Abs. 3 DBA USA-ErbSt stattgefunden hat.
FinMin Brandenburg v. 6.3.2019 36-S 3806-2018#003
Anmerkung
Die Auffassung überzeugt nicht. Nach Art. 12 Abs. 3 DBA-USA-Erb kann der Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass "er zur deutschen Steuer (einschließlich der Einkommensteuer) so herangezogen wird, als habe im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden." Da der Begriff "Besteuerung" umfassend ist, ist der Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 DBA-USA-Erb eindeutig. Eine "Auslegung" zu Lasten des Steuerpflichtigen über den Wortlaut eines Steuertatbestands hinaus ist aber nur ausnahmsweise zulässig und ein Grund, warum dies hier ausnahmsweise zulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es kein Bedürfnis für eine Besteuerung der Ausschüttungen, wenn bereits einmal auf den Übergang (des gesamten Vermögens) eine Besteuerung erfolgt ist.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in den Beiträgen Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer und Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.