Grundbucheintragung des Ehegatten als Alleineigentümer bei Ehe nach kalifornischem Recht

Das OLG München hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 · Az. 34 Wx 413/12 entscheiden, dass das Grundbuchamt einen Ehegatten als Alleineigentümer eines Grundstücks auch bei Maßgeblichkeit kalifornischen Ehegüterrechts als Alleineigentümer einzutragen hat.

Auszug aus dem Beschluss: 

"b) Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; auch BayObLG MittBayNot 2001, 221) darf die Eintragung des Ehegatten als Alleineigentümer eines Grundstücks nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnisse davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird. Daran darf das Grundbuchamt nicht mitwirken. Die Eintragung kann aber nur abgelehnt werden, wenn für das Grundbuchamt aufgrund von Tatsachen mit Sicherheit feststeht, das Grundbuch werde unrichtig; bloße Zweifel genügen nicht (BayObLGZ 1992, 85/86 m.w.N.). Zu Nachforschungen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Besteht nach dem aufgrund der gemachten Angaben und des sonstigen Kenntnisstands des Grundbuchamts anwendbaren Recht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass ein Ehegatte Alleineigentum erwerben kann, hat das Grundbuchamt die Eintragung vorzunehmen. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 16.2.2009 (Rpfleger 2009, 445) angeschlossen.

Sofern das Güterrecht des US-Bundesstaats Kalifornien für maßgeblich anzusehen ist, so ist gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft (Bardy RNotZ 2005, 137/143). Für die Zuordnung des während der Ehe erworbenen Grundbesitzes gilt der Grundsatz der dinglichen Surrogation, d. h. der Charakter des für den Grundstückskauf aufgewandten Vermögens bleibt erhalten (Schotten/Schmellenkamp S. 618). Es wäre zwar zu kurz gegriffen, aus dem Umstand der Fremdfinanzierung durch eine Bank bereits schließen zu wollen, der Immobilienerwerb erfolge nicht mit gemeinschaftlichem Vermögen der Eheleute. Denn es dürfte eine Rolle spielen, mit welchem Mitteln das Bankdarlehen zurückgezahlt wird. Indessen weist Riering (MittBayNot 2001, 223) in einem vergleichbaren Fall zutreffend darauf hin, dass die gleichzeitige Bestellung einer Grundschuld nicht zwingend der Finanzierung der Immobilie dienen müsse und nicht bereits daraus die Begründung von Gemeinschafteigentum beider Ehegatten zu folgern sei. Es mag zwar üblicherweise so sein, dass ein entsprechendes Darlehen durch laufende Einkünfte etwa aus Arbeit, Kapitalvermögen oder Rentenzahlungen abgetragen wird, die ihrerseits nicht zum Eigengut der Ehefrau gehören. Auszuschließen ist aber auch nicht, dass die Beteiligte zu 1 ihre Darlehensverpflichtung aus Eigenmitteln bestreitet, etwa aus Erträgen aus einem Vermögensstamm, den sie vor Eingehung der Ehe bereits besaß, oder der aus Schenkung oder Erbschaft erworben wurde (vgl. etwa BayObLGZ 1992, 85/88). Dies ist auch deshalb nicht nur theoretisch, weil Fremdfinanzierungen sich auf dem gegenwärtigen Kapitalmarkt sehr günstig gestalten, deshalb attraktiv und auch insoweit wirtschaftlich interessant sind, als sie anstelle eines etwa vorhandenen, langfristig und besserverzinslich angelegten eigenen Kapitalstocks zur Kaufpreisfinanzierung verwendet werden können."

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