Der “California Court of Appeal, Fourth Appellate District” hat im Fall Beckwith v. Dahl, am 3. Mai 2012 entschieden, dass ein Schadenersatzanspruch wegen deliktischer Verhinderung einer letztwilligen Verfügung (“IIEI”) bestehen kann, sofern 6 Voraussetzungen erfüllt sind.
Sachverhalt
Mr. Beckwith war der langjährige Lebensgefährte von Mr. MacGinnis. Nach 10 Jahren gemeinsamer Lebensführung sollte Mr. MacGinnis sich einer schwerwiegenden Operation unterziehen. Mr. MacGinnis hatte vorab ein Testament errichtet, aber nicht unterzeichnet, in welchem er seinen Nachlass Mr. Beckwith und seiner Schwester, Ms. Dahl, zu gleichen Teilen zuwandte.
Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Operation bat Mr. MacGinnis Mr. Beckwith as Testament zu suchen und ihm vorzulegen. Mr. Beckwith fand das Testament aber nicht und Mr. MacGinnis bat ihn ein neues Testament zu entwerfen, wonaoch Mr. Beckwith und Ms. Dahl zu gleichen Teilen erben. Mr. Beckwith rief Ms. Dahl zur Besprechung an. Ms. Dahl meinte, ein Trust sei vorzugswürdig und sie würde einen Rechtsanwalt beauftragen, eine Trust-Urkunde zu entwerfen. Mr. MacGinnis hatte in der Folge nie die Möglichkeit das Testament oder die Trust-Urkunde zu unterzeichnen und verstarb kurze Zeit spatter.
Mangels letztwilliger Verfügung trat gesetzliche Erbfolge ein. Ms. Dahl war somit als nächste Angehörige alleine zur Erbschaft berufen. Mr. Beck reichte darauf Klage ein und beantragte Ms. Dahl auf Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen, da sie durch Täuschung und falsche Versprechen und Fahrlässigkeit die Errichtung eines Testaments verhindert habe.
Das Gericht 1. Instanz wies die Klage ab. Mr. Beckwith legte Berufung ein. Das Berufungsgericht entschied, dass ein Schadenersatzanspruch wegen Verhinderung der Erbeinsetzung nach dem Recht von Kalifornien bestehen kann, vorliegend aber nicht die 6 Voraussetzungen gegeben seien.
Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch
Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wegen absichtlicher Verhinderung einer letztwilligen Verfügung (“IIEI”) ist, dass der Kläger eine berechtigte Erwartung begünstigt zu werden hatte. Dies setzt voraus:
1) Kausalität
Es muss nach dem Dafürhalten eines vernünftigen Dritten mit Sicherheit feststehen, dass die Verfügung bei Ableben bestanden hätte.
2) Absicht
Der Beklagte wusste, dass der Kläger eine berechtige Erwartung der Zuwendung hatte und hat Handlungen unternommen, welche die Zuwendung störten.
3) Deliktische Störung
Die Störung muss deliktisch gewesen sein, also über eine bloße unbeabsichtige Störung hiausgehen.
3) Schaden
Dem Kläger muss durch die Störung ein Schaden entstanden sein.
4) Deliktische Handlung gegenüber Dritten
Der Kläger muss nachweisen, dass der Beklagte einen Dritten deliktisch gestört hat, also z.B. durch Täuschung oder Drohung den Erblasser von der Errichtung eines Testaments abgehalten hat. .
Fazit
Mit dem Fall Beckwith v. Dahl, gehört nun auch Kalifornien zu den US Bundestaaten,w elche einen Schadenersatzanspruch IIEI anerkennen.