Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom Beschluss vom 24. 8. 2012 - 11 Wx 88/12 entschieden, dass Nachlassgerichte nicht befugt sind, in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen und nicht durch einstweilige Anordnung dem Testamentsvollstrecker einzelne Handlungen untersagen können.
Der Erbe kann allerdings seinen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gegen den Testamentsvollstrecker im Zivilprozess durchzusetzen.