KG zu rechtlichen Wirkungen eines US-amerikanischen Trusts in Deutschland

Beschluss des KG vom 03.04.2012, 1 W 557/11.

Amtliche Leitsätze

1. Der Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteil ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren und entsprechend international privatrechtlich anzuknüpfen.

2. Ein "Last will and Testament" nach dem Recht des US-Staates Colorado mit dem ein Erblasser sein Vermögen in einen "Marital trust" und einen "Family trust" einbringt ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die bestimmten "beneficaries" als Erben anzusehen sind und nicht der "trustee" und "personal representative".

3. Der nach § 2356 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB erforderliche Nachweis der Richtigkeit von Angaben ist nicht zwingend auf die Vorlage öffentlicher Urkunden beschränkt, vielmehr können auch andere Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung von Beweispersonen ausreichend sein. Auch ein staatliches online-Authentifizierungsverfahren kann im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden.

Aus den Gründen

"Soweit amerikanisches Kollisionsrecht für unbewegliches Vermögen auf das Belegenheitsrecht verweist, überlässt es diesem auch, zu bestimmen, was zum beweglichen und was zum unbeweglichen Vermögen zählt (sog. Qualifikationsrückverweisung; BGH, NJW 2000, 2421, 2422; vgl. Süß, ZEV 2000, 486, 488 m.w.N.; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2003, Rdn. 184 zu Art. 4 EGBGB). Aus deutscher Sicht ist der Anteil an einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteill bewegliches Vermögen (vgl. Eule ZEV 2010, 508, 509), so dass sich die Rechtsnachfolge in den Miterbenanteil nach dem Recht von Colorado richtet.“

(....)


„Mit dem genannten Testament hat die Erblasserin ihr Vermögen in einen „Marital Trust“ zu Gunsten ihres Ehemannes und einen „Family Trust“ zu Gunsten ihres Ehemannes und ihrer Kinder aufgeteilt sowie ihren Ehemann als „Personal Representative“ und „Trustee“ eingesetzt. Das deutsche Recht gestattet die Begründung eines Trust an inländischem Nachlass nicht, weil hier der durch § 137 BGB abgesicherte Grundsatz vom numerus clausus der Sachenrechte gilt, der die für den Trust charakteristische „gespaltene Rechtsinhaberschaft“ zwischen trustee und beneficiary nicht zulässt bzw. verhindert, dass die dingliche Rechtsstellung des trustee die in der jeweiligen trust-Urkunde nach dem Willen des trust-Errichters festgelegt wird (Dörner, a.a.O., Rdn. 431 m.w.N.). Die Einsetzung eines trustee ist als solche unwirksam und kann gegebenenfalls in die Einsetzung eines Treuhänders oder (Dauer-) Testamentsvollstreckers umgedeutet werden (vgl. BayObLGZ 2003, 69, 77; Wienbracke ZEV 2007, 413, 416; vgl. zur Angleichung auch MünchKomm-BGB/Sonnenberger, 5.Aufl., Rdn. 595 zu IPR Einl.). Als Erbe im Sinne des deutschen Rechts ist der trustee und personal reprensentative dagegen regelmäßig nicht anzusehen (OLG Frankfurt, IPRspr. 1966/67 Nr. 168a; NK-BGB/Odersky, Rdn. 29 zu USA, <Erbrecht S.1961>). Im Regelfall sind die beneficiaries als Erben berufen, weil allein diesen wirtschaftlich der Nachlass zusteht (Odersky, a.a.O., m.w.N.; BayObLG, a.a.O., 83).“

Anmerkung

Nach Auffassung des KG und der h.M. in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland kein Trust bestehen. Ob dies für durch Testament begründete Trusts richtig ist, erscheint zweifelhaft, da bei Testamentsvollstreckung - wie bei einem Trust - das Verwaltungs- und Verfügungsrecht vom Volleigentum abgespalten wird. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da das KG und die h.M. im Wegen der Umdeutung des Trusts zu Rechtswirkungen in Deutschland kommen. 

Weitere Informationen zu US-amerikanischen Trusts:

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