Am 21.6.2019 – S 3802.1.1 - 9/9 St 344 hat das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern verfügt, dass
- die Überführung von Vermögensgegenständen durch einen Errichter auf einen Trust dann nicht der Schenkungssteuer nach § 7(1) Nr. 8 S. 2 ErbStG unterliegt, wenn die Rechtsstellung des Errichters so stark ist, dass eine tatsächlich und rechtlich freie Verfügungsbefugnis des Trusts über die Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist.
- Der Eintritt der Unwiderruflichkeit des Trusts im Zeitpunkt des Todes des Errichters des Trusts löst den besonderen Erbschaftsteuertatbestand des § 3(2) Nr. 1 ErbStG aus.
Anmerkung
Die Auffassung ist zutreffend. Da der Erwerb nach § 3(2) Nr. 1 ErbStG in der Steuerklasse III (Freibetrag EUR 20.000; Eingangssteuersatz: 30 %) erfolgt, sollten US-Amerikaner, die nach Deutschland zuziehen und einen Trust in den USA errichtet hatten, prüfen lassen, ob ihr Tod nach § 3(2) Nr. 1 ErbStG der Erbschaftssteuer unterfällt.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Beiträgen Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer und Besteuerung von Common-law Trusts in Deutschland.