Die Haftung der Bank nach § 20 Abs. 6 ErbStG entfällt auch, wenn einem inländischen Nachlassverwalter bzw. Nachlasspfleger Guthaben ausgezahlt oder Vermögensvorteile zur Verfügung gestellt werden oder auf dessen Anweisung unmittelbare Zahlungen ins Ausland oder an die ausländischen Erben oder sonstige ausländische Berechtigte geleistet oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden..
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 11.01.2021 - S 3812.2.1 -31/8 St 34
Anmerkung:
1. Wenn eine Bank oder ein anderes Geldinstitut nicht nach § 20 Abs. 6 ErbStG haftet, kanns sie die Auszahlung nicht von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
2. Nach FMS vom 12.08.1964 - S 3803 - 8/21 - 11 865 kommt eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG nicht in Betracht , wenn einem inländischen Testamentsvollstrecker Guthaben ausgezahlt oder Vermögensvorteile zur Verfügung gestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn auf Anweisung des inländischen Testamentsvollstreckers unmittelbare Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder sonstige ausländische Berechtigte geleistet oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden. Dies wurde nun auf Nachlasspfleger und Nachlassverwalter ausgedehnt.