LG Detmold: Bank muss Vorsorgevollmacht akzeptieren

Leitsätze

1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts

  • Neben einer Vorsorgevollmacht sollte auch immer eine Bankvollmacht erteilt werden. Dabei sollte das Formular der Bank benutzt werden.
  • Ist dies nicht möglich, sollte der Vollmachtgeber die Bank über die Erteilung der Vorsorgevollmacht informeren und anweisen, diese zu aktzepieren.
  • Wird die Vorsorgevollmacht von der Bank zurückgewiesen, sollte der Bevollmächtigte nochmals unter Hinweis auf das Urteil und unter Fristsetzung aufgefordert werden, die Anweisungen auszuführen.
  • Sollte die Bank dem nicht nachkommen, sollte durch anwaltliches Schreiben die Bank aufgefordert werden, die Anweisung auszuführen.
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