Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015 10 S 110/14
Praxishinweise:
- Neben einer Vorsorgevollmacht sollte auch immer eine Bankvollmacht erteilt werden. Dabei sollte das Formular der Bank benutzt werden.
- Ist dies nicht möglich, sollte der Vollmachtgeber die Bank über die Erteilung der Vorsorgevollmacht informeren und anweisen, diese zu aktzepieren.
- Wird die Vorsorgevollmacht von der Bank zurückgewiesen, sollte der Bevollmächtigte nochmals unter Hinweis auf das Urteil und unter Fristsetzung aufgefordert werden, die Anweisungen auszuführen.
- Sollte die Bank dem nicht nachkommen, sollte durch anwaltliches Schreiben die Bank aufgefordert werden, die Anweisung auszuführen.