LG München I: Übergang von Kommanditanteilen bei testamentarischer Anordnung eines Trusts

1. Es liegt kein nachträgliches erledigendes Ereignis vor, wenn der Kläger erst aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum ausländischen Recht davon Kenntnis erhält, dass er bei Klageerhebung von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen ist.

2. Die Auslegung der testamentarischen Errichtung eines trusts an Kapitalanteilen, die deutschem Sachrecht unterliegen, führt zu der Annahme, dass der Erblasser für diese Kapitalanteile einen Testamentsvollstrecker entsprechend deutschem Recht ernennen wollte.

3. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Gesellschafterstellungen unterliegt als Sondernachfolge dem Gesellschaftsstatut.

LG München I, Urteil v. 6.5.1999 - 6 HKO 10773/97

Auszug aus den Entscheidungsgründen: 

"Die schwierige Frage, welche Wirkungen ein nach „amerikanischem" Recht errichteter testamentary trust für die Stellung des trustee entfaltet, wenn aufgrund - die Rechtsfrage nach deutschem Kollisionsrecht qualifiziert - deutschen Gesellschaftsrechts die Erben unmittelbar als Kommanditisten in eine KG aufgrund des Erbfalls einrücken, ist nach Überzeugung des Gerichts dahingehend zu beantworten, daß der trustee, der keinen „legal title" an diesen Kommanditanteilen von dem personal representative im Wege der (partial) distribution erhalten kann - denn schon dieser erhält aufgrund der Sondernachfolge der Erben keine dingliche Berechtigung -, in Verwirklichung des Willens des Testators (settlors) die Befugnisse eines Dauertestamentsvollstreckers testamentarisch übertragen erhalten hat. Oder, um es mit den Worten von Neuhaus (in „Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 2. Aufl., S. 359, zum IPR-"Klassiker" in Re Duke of Wellington) auszudrücken: im Konflikt zwischen amerikanischem trust-Recht und deutschem Gesellschaftsrecht muß die zum trust gehörende Zuweisung des formellen Eigentums an den Treuhänder ignoriert und das „benefiziarische" Recht des Begünstigten als Volleigentum mit Verfügungsbeschränkung behandelt werden.

Denn eine zur Verwirklichung des Erblasserwillens gebotene Auslegung der Errichtung eines trusts an Gegenständen (hier: Kapitalaneilen), die nach dem Kollisionsrecht des erkennenden Gerichts nicht dem trust-Errichtungsstatut, sondern einem anderen Recht unterliegen, führt dazu anzunehmen, daß der Testator für das „deutsche" Vermögen einen Testamentsvollstrecker im Sinne des deutschen Rechtes ernennen wollte (vgl. in diesem Sinne schon Firsching, DNotZ 1956, 354 ff./371 f.). Eine solche Auslegung ist, wie das Gutachten des Sachverständigen - an dessen Sachkunde als Mitverfasser des Standardwerks zum amerikanischen IPR kein Zweifel besteht - ergeben hat, nach dem gemäß Artikel 25 Abs. 2 berufenen Erbstatut von Wisconsin zulässig. Bei der Auslegung des Willens des Erblassers Klaus W. kann dessen (nach dem gem. Art. 26 Abs. 1 Nrn. 1-3 EGBGB berufenen Recht von Wisconsin formunwirksam) in deutscher Sprache abgefaßtes Zusatztestament vom 7. 7. 1993 herangezogen werden. Hierin ordnet er explizit die Dauertestamentsvollstreckung an. Der Erblasser hatte seine letztwilligen Verfügungen ersichtlich auf die gesellschaftsvertraglichen Erbfallregelungen bei der KG bezogen und auch die Dauer des trusts auf die Beschränkung des Stimmrechts in der KG ausgerichtet.

Deshalb würde ein anderes Ergebnis im vorliegenden Fall gegen das universelle von „jedem Gericht in der zivilisierten Welt" anerkannte Rechtsprinzip verstoßen, daß nämlich der erkannte Wille des Testators zu verwirklichen ist (vgl. Cheshire & North in Private International Law, 11., S. 852 sowie S. 889, Lord Denning zum testamentary trust zitierend).

Ohnehin führt nach Auffassung des Gerichts die „kumulierte" Maßgeblichkeit des deutschen Rechts für die Fragen, ob und wie Gesellschaftsanteile vererbbar sind und ob und in welchem Umfang an solchen Gesellschaftsanteilen wirksam eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden kann (vgl. hierzu eingehend von Oertzen, IPRax 1994, 73 ff., 74, 76), zu einer - wenn man so will - akzessorischen Anknüpfung der Form für die Testamentsvollstreckungsanordnung an das deutsche Recht. Dies läßt sich auf Art. 26 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB stützen. Denn „auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen" nach dem Erblasser Klaus W. in sein Anteil an der Gebr. W. KG ist, jedenfalls auch, deutsches Recht - Sondererbfolge kraft „vorrangigem" deutschen Gesellschaftsstatut - anzuwenden. Dies würde zudem dem Grundanliegen des Art. 26 EGBGB und des Haager Übereinkommens vom 5. 10. 1961 in favorem testamentis (für das handschriftliche Zusatztestament) entsprechen.

Die Frage, ob nach der Abspaltung und Teilrückverweisung durch das IPR des Bundesstaates Wisconsin hinsichtlich der administration des trusts ein Gleichlauf von Gesellschafts-, Erb- und Formstatut anzunehmen ist, braucht deshalb nicht weiterverfolgt zu werden.

Das Begehren des Kl. festzustellen, daß die Kommanditanteile der Herren Alexander W. und Nikolaus W. an der Gebr. W. KG, R., nicht einer Testamentsvollstreckung durch den Bekl. unterliegen, war demnach von Anfang an unbegründet. Diese Kommanditanteile unterliegen einer Dauertestamentsvollstrekkung, wobei die Befugnisse des Bekl. und deren Dauer - wie bei jeder Testamentsvollstreckung „nach deutschem Recht" (vgl. Palandt-Edenhofer, Rdn. 1 vor § 2197 BGB ) - sich aus der Anordnung des Erblassers ergeben und ihre Grenzen in der höchstpersönlichen Gesellschafterstellung der Erben erfahren. [. . .]"

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite