Die Ist-Situation wird auf Seite 230 wie folgt beschrieben:
24.3.4 Ausländischer Grundbesitz In Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt auch der im Ausland belegene Grundbesitz der Erbschaftsteuer. Grundstücksübertragungen im Ausland werden häufig von ausländischen Notaren beurkundet. Diese unterliegen allerdings nicht den Anzeigepflichten deutscher Notare, so dass die Finanzverwaltung ohne die Mithilfe der Steuerpflichtigen keine Kenntnis vom Erwerb ausländischen Grundbesitzes erlangt. Zudem müssen die Erbschaftsteuerstellen die Werte von Auslandsimmobilien selber ermitteln. Die Bewertung erfolgt in der Regel mit dem gemeinen Wert. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind für Grundstü- cke, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen, die Werte anzusetzen, die sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergeben. Die Anwendung der inländischen Bewertungsvorschriften scheitert in der Praxis jedoch regelmäßig dann, wenn Bodenrichtwerte, ortsübliche Mieten oder Liegenschaftszinssätze nicht verfügbar bzw. nicht ermittelbar sind. Der Steuerwert muss dann im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei sind die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls einzubeziehen. Im Rahmen der örtlichen Erhebungen hat der LRH festgestellt, dass die Erbschaftsteuerstellen den Angaben in den Steuererklärungen meist ohne eigene Prüfung gefolgt sind, obwohl es sich häufig um B-Fälle handelte. Dabei wurden Wertangaben oft auch dann übernommen, wenn der Erwerber nur den Belegenheitsort und den von ihm geschätzten Wert angegeben hatte, aber Angaben wie die Grundstücksgröße, die genaue Lage, das Baujahr, die Größe der Wohnfläche usw. des Objekts fehlten. Eine Überprüfung, nach welcher Methode die Werte ermittelt worden und ob die Ermittlungen zutreffend waren, konnte somit nicht erfolgen. Hatten die Erbschaftsteuerstellen Ermittlungen vorgenommen, führte dies fast immer zu einer Erhöhung der anzusetzenden Werte. Teilweise setzten die Erbschaftsteuerstellen für den Grundbesitz die Werte an, die sich aus den eingereichten Steuerbescheiden anderer Staaten ergaben, obwohl diese häufig nur auszugsweise vorgelegt wurden. In anderen Erbfällen wurden „Bescheinigungen“ von ausländischen Behörden, Notaren oder Rechtsanwälten eingereicht. Letztlich muss in jedem Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob die Werte, die sich aus den eingereichten Unterlagen entnehmen lassen, zu akzeptieren sind. Als Beispiel für die Schwierigkeiten der Erbschaftsteuerstellen bei der Wertermittlung kann auf den Katasterwert verwiesen werden. Diesen Begriff gibt es bei der Immobilienbesteuerung z. B. im italienischen, schweizerischen und spanischen Steuerrecht. Obwohl es sich dabei lediglich um einen Ausgangswert zur Ermittlung des Verkehrswerts in diesen Ländern handelt, wurde der Katasterwert in einigen Fällen als Besteuerungsgrundlage verwendet.
Für die Zukunft empfiehlt der LRH auf Seite 234 Folgendes:
24.4.3 Ausländischer Grundbesitz Die zutreffende Ermittlung der für ausländisches Grundvermögen anzusetzenden Werte gestaltet sich für die Erbschaftsteuerstellen schwierig. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass ausländisches Grundvermögen fast ausschließlich in B-Fällen erklärt wurde und mit einer oftmals hohen steuerlichen Auswirkung verbunden war, ist nach Auffassung des LRH eine sorgfältige Bearbeitung dieser Fälle notwendig. Unabhängig von der Frage der Wertermittlung sind zunächst die genaue Lage, die Grundstücksgröße, die Größe der Wohn- und Nutzfläche, das Baujahr usw. aufzuklären. Ist die genaue Lage des Grundstücks bekannt, können die Recherchemöglichkeiten des Internets stärker genutzt werden. So können größere Abweichungen zwischen erklärtem und tatsächlichem Wert teilweise schon dadurch ausgemacht werden, dass die Lage des Objekts über eine Suche z. B. bei Google Maps verifiziert wird. Eine weitere Möglichkeit, Vergleichswerte zu recherchieren, ist die Suche in einschlägigen Immobilienportalen. Auch hier können ggf. erhebliche Differenzen zu den von den Steuerpflichtigen erklärten Werten aufgedeckt werden. Nach Auffassung des LRH sollten den Erbschaftsteuerstellen Bearbeitungshilfen zur Verfügung gestellt werden. So wäre z. B. eine Aufstellung hilfreich, aus der sich ergibt, welche Werte in anderen Ländern bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundvermögen angesetzt werden und inwieweit diese bei der Besteuerung in Deutschland übernommen werden können.
Quelle: Jahresbericht 2015