Der OGH Liechtenstein hat mit Urteil vom 5.7.2013 (10 CG. 2010.152) entschieden, dass bei fehlendem Vermögensopfer des Erblassers zu Lebzeiten, der Tod des Stifters der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Pflichtteils ist.
An einem Vermögensopfer fehlt es insbesondere, solange sich der Stifter den Widerruf der Stiftung oder die einseitige Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat oder dem Stifter noch wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben.