Der Oberste Gerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (OGH) hat mit Urteil vom 7. 12. 2012, AZ 03 CG.2011.93 entschieden, dass
1) die Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht vor dem Erbfall läuft, wenn die Stiftung vom Willen des Stifters abhängig ist.
2) die Stiftung zur Auskunft über Zuwendungen des Stifters (Stiftungsgeschäft, Zustiftung) verpflichtet ist.
Anmerkungen
1) In dem vom OGH entschiedenen Fall war bekannt, dass die Stiftung vom dem Willen des Stifters durch einen Mandatsvertrag gebunden war (abhängige Stiftung). Ob der Pflichtteilsberechtigte auf Erteilung von Auskunft über das Bestehen des Mandatsvertrags hat, geht aus der Entscheidung nicht hervor.
2) Eine Zahlungsklage gegen die Stiftung kommt nach deutschem Recht nur in Betracht, wenn der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist (§ 2329 BGB).
3) Der Wirksamkeit der Errichtung der Stiftung kann aus deutscher Sicht die Anerkennung zu verweigern sein, z.B. weil der Zweck der Stiftung auf Steuerhinterziehung ausgerichtet ist. Auch das Stiftungsgeschäft (Widmung von Vermögen) kann aus deutscher Sicht unwirksam sein.