Leitsätze
1) Eigenhändigkeit setzt voraus, dass das Testament auf der unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht
2) Das bloße Stützen der Hand des Erblassers ist keine Beeinflussung.
3) Das Schriftbild ist nur ein Indiz für die Frage, ob eine eigene Schriftleistung des Erblassers vorliegt.
4) Der bloße Umstand, dass der im Testament niedergelegte Wille inhaltlich dem Willen des Erblassers entspricht, ist nicht ausreichend.
5) Die Beweislast bzw. Feststellungslast trägt derjenige, dessen Antrag sich auf die Wirksamkeit des Testaments stützt.
Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 02.10.2012, I-15 W 231/12
Hintergrund
Nach § 2247 (1) BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (eigenhändiges Testament). Die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments setzt nach dem Wortlaut von § 2247 (1) BGB zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Testamente sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Der Erblasser muss die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen (BGH NJW 1981, 1900, 1901).Wurde dem Erblasser die Hand geführt, liegt daher keine Eigenhändigkeit vor. Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist.