1. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen, zu der auch das Pflichtteilsrecht gehört, unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte. Verweist das französische Recht wiederum auf das "domicile", den Wohnsitz des Erblassers zurück, findet deutsches Recht Anwendung.
2. Hinsichtlich des in F. vorhandenen unbeweglichen Vermögens kommt es nach den Vorschriften des französischen Erbrechts zu einer Nachlassspaltung (in Anknüpfung an OLG Koblenz für Belgien, Hinweisverfügung vom 20.02.2009 i. V.m. Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.03.2009 - 2 U 1386/08 - ErbR 2010, 102 = ZEV 2010, 262 ff.; = IPRspr 2009, Nr. 119, 281-282).
3. Wenn für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Wert des gesamten Nachlasses, unter Einbeziehung des Nachlasses in F. maßgebend ist, ist ein Rechtsstreit in F., der die Klärung der Abstammung eines vermeintlichen Abkömmlings zum Gegenstand hat, für den deutschen Rechtsstreit vorgreiflich. In diesem Fall ist eine Aussetzung des Rechtsstreits in Deutschland geboten (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - VII ZB 39/06 - MDR 2007, 542 f. = NJW-RR 2007, 2 = IBR 2007, 10707 Aussetzung bei anderweit anhängigem selbstständigen Beweisverfahren).
Oberlandesgericht Koblenz, AZ 3 W 188/13, Beschluss vom 02.04.2013