Pflichtteil: Erbe muss für Pflichtteil über liechtensteinischen Stiftung Auskunft geben.

Das OLG München hat mit Teilurteil vom 27.1.2014 – 19 U 3606/13 entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter von den Erben der Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung Auskunft und Einsicht in die Statuten und Beistatuten verlangen kann.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, war Ehemann der 2007 verstorbenen Erblasserin, ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Er verlangte von den Testamentserben der Erblasserin Auskunft und Vorlage der Statuten und Beistatuten der Stiftung. Diese waren der Auffassung, dass keine Auskunft geschuldet sei, da das Vermögen der Stiftung nicht in den Nachlass gefallen sei.

Aus der Begründung:

Das OLG München begründete seine Entscheidung wie folgt:

Der Kläger kann gestützt auf § 2314 BGB (…) Auskunft über den Nachlass Einsicht in die Statuten und Beistatuten der Stiftung verlangen. (…) Der Auskunftsanspruch des Kl. ergibt sich jedenfalls aus § 2314 BGB, wonach der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen hat.

a) Der Kl. ist als Ehemann der E pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs. 2 BGB. Er wurde durch letztwillige Verfügung der E von der Erbfolge ausgeschlossen.

Auskunftsergänzungsanspruch mangels bisheriger ausreichender Erfüllung …

b) Der Auskunftsanspruch des Kl. wurde nicht durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses, der Behauptung, die Stiftung falle nicht in den Nachlass, und den Vortrag, „einen vom Kl. behaupteten Treuhand- oder Mandatsvertrag für die Verwaltung der Stiftungen“ gebe es seit der Gründung nicht, erfüllt. Insoweit steht dem Kl. ein Auskunftsergänzungsanspruch zu.

Zwar gewährt § 2314 BGB grds. keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung eines bereits erstellten Nachlassverzeichnisses, der Auskunftsanspruch kann nicht bei jeder Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden. Der Pflichtteilsberechtigte ist insoweit nach der gesetzlichen Regelung darauf zu verweisen, über § 260 Abs. 2 BGB (eidesstattliche Versicherung) die erwünschte Klärung zu erhalten (Haas in Staudinger, BGB, Bearb. 2006, § 2314 Rn. 42). Allerdings besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft insbesondere dann, wenn der Schuldner in Folge Irrtums einen Teil des Bestands weggelassen hat oder wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen. In diesen Fällen (etwa bei fehlerhafter rechtlicher Würdigung des Verpflichteten, die zu einer erkennbaren Unvollständigkeit der Auskunft führt) beruht die Unvollständigkeit nicht auf einem Umstand, der seine Ursache nicht in einer unzureichenden Sorgfalt i. S. von § 260 Abs. 2 BGB, so dieses Instrument also ins Leere laufen müsste. Deshalb ist in diesen Fällen eine Wiederholung des Auskunftsverlangens bzw. Ergänzung zugelassen (…) So verhält es sich hier. Die Bekl. haben Auskünfte zur verfahrensgegenständlichen Stiftung liechtensteinischen Rechts deswegen abgelehnt, weil sie der Auffassung sind, das Stiftungsvermögen falle nicht in den Nachlass. Dabei verkennen die Bekl. allerdings bereits, dass auch die Begünstigung einzelner in den Nachlass fallen kann. Zwar wird eine Begünstigung i. d. R. ad personam ausgesprochen, so dass nach dem Tod des Begünstigten die eingesetzten Nachbegünstigten und nicht die Erben des verstorbenen Begünstigten zum Zug kommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, wenn dies die Stiftungsdokumente vorsehen, die Begünstigung auch vererblich auszugestalten (Marxer & Partner, Die liechtenst. Stiftung, 2009, S. 32). Bei dieser Sachlage sind die Bekl. zu verurteilen, die Auskunft gem. § 2314 BGB auch auf die Bereiche zu erstrecken, die sie aufgrund irriger Rechtsansicht bislang von der Auskunft ausgenommen hatten (BGH JZ 1952, 492).

c) Der Auskunftsergänzungsanspruch erstreckt sich hier auf Einsicht in sämtliche (Bei-)Statuten der Stiftung.

Zwar begründet § 2314 BGB grds. keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung oder zur Vorlage von Belegen. Da der Auskunftsanspruch aber dazu dient, dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits zu erleichtern (OLG Düsseldorf v. 17.5.1996 – 7 U 126/95, NJW-RR 1997, 454 [455]; OLG Köln v. 4.3.1998 – 13 U 152/97, ZEV 1999, 110), sind ausnahmsweise Belege und Unterlagen dann vorzulegen, wenn es besonders auf diese ankommt, damit er den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann, z. B. bei gemischten Schenkungen durch Vorlage der Vertragsurkunden (Haas § 2314 Rn. 18a; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 2314 Rn. 9; Mayer § 2314 Rn. 13) oder bei schwer einzuschätzenden Vermögensobjekten, wie Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen (BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373 [378], NJW 1961, 602; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 454 [455]; Weidlich § 2314 Rn. 10). Entsprechend sind bei rechtsirrig unvollständiger Auskunft über eine – zumal ausländische – Stiftung dem Pflichtteilsberechtigten diejenigen Unterlagen vorzulegen, die ihm eine eigene Beurteilung der Rechtslage und damit eine eigene Einschätzung zum tatsächlichen Umfang des Nachlasses ermöglichen. Demzufolge sind hier die jedenfalls für die Begünstigtenstellung maßgeblichen (Bei-)Statuten vorzulegen.

 

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