Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Erblasserin nach dem Umständen des Einzelfalls billigerweise der Tochter eine Zuwendung hätte machen müssen. Hierfür sprach u.a., dass die Entfremdung von der Mutter der Tochter nicht vorzuwerfen sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass der vorverstorbene Ehegatte der Erblasserin, aus dessen Vermögen der Nachlass kam, eine Zuwendung an die Tochter gewollt hätte. Nicht nachteilig dürfe der Umstand gewertet werden, dass die Tochter staatliche Hilfsleistungen erhält und einen bescheidenen Lebensstil führte.
Anmerkungen:
- Das englische Recht kennt keinen Pflichtteil im Sinne einer quotalen (wertmäßigen) Beteiligung an Nachlass. Allerdings muss der Erblasser bestimmten Personen (z.B. Kinder) eine angemessene (reasonable) Zuwendung machen.
- Der Anspruch setzt voraus, dass der Erblasser sein Domicile in England hatte. Hatte er außerhalb Englands sein Domicile, ist aus der Sicht Englands das Recht des Domicile anzuwenden, z.B. deutsches Recht, welches einen Anspruch gewähren kann.