Überträgt der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände an einen der beiden Miterben, hängt die Frage der Entgeltlichkeit nicht davon ab, dass der andere Miterbe zum selben Zeitpunkt ebenfalls etwas erhält. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Verfügung entscheidet sich vielmehr anhand eines (Wert-) Vergleichs zwischen der Erbquote und dem Zugewandten.
Amtlicher Leitsatz des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13
Anmerkungen:
- Die Auflassung eines Grundstücks darf das Grundbuchamt nur eintragen, wenn ihm die Einigung über den Rechtsübergang nachgewiesen ist (§ 925 Abs. 1 BGB; § 20 GBO).
- Nach § 2205 Satz 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
- Zu unentgeltlichen Verfügungen – mit Ausnahme von Pflicht- und Anstandsschenkungen – ist der Testamentsvollstrecker nicht befugt (§ 2205 Satz 3 BGB).
- Stimmen alle Erben und Vermächtnisnehmer zu, kann der Testamentsvollstrecker auch unentgeltlich verfügen (BGHZ 57, 84/94; BayObLG Rpfleger 1989, 200).
- Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird (§ 2203 BGB).