Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 27.01.2014 - 3 Wx 75/13 über die Auslegung folgender Klausel in einem Berliner Testament zu entscheiden:
Der Längstlebende von uns soll über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können.
Das Gericht entschied, dass angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts und fehlender Anhaltspunkte außerhalb des Testamentes jedenfalls die systematische Stellung dieses Satzes im Gefüge des Testamentes dafür spreche, dass nur eine lebzeitige Verfügungsfreiheit gemeint ist und dem Längstlebenden nicht das Recht eingeräumt werden soll, die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu ändern.