Annahme von Urkunden nach der EuErbVO
Gemäß Art. 59 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde. Dies wird als "Annahme" bezeichnet.
Art. 59 EuErbVO betrifft allerdings nur Urkunde, welche die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, z.B.
- öffentlich beurkundete Verfügungen von Todes wegen,
- Annahme- oder Ausschlagungserklärungen,
- Nachlassinventare,
- Teilungserklärungen,
- Auseinandersetzungsvereinbarungen oder
- Erbnachweise, die nicht als Entscheidung ergehen (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 63 S. 2).
Nicht maßgeblich ist der Gegenstand des Verfahrens, in dem sich die Frage der „Annahme“ der öffentlichen Urkunde stellt; daher ist z.B. eine Geburtsurkunde auch dann keine Urkunde in diesem Sinne, wenn sie im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der gesetzlichen Erben benötigt wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Urkunde „echt“ ist. Allerdings ist die Befugnis des „Annahmemitgliedstaats“ zur Prüfung der Echtheit beschränkt: eine Legalisation oder andere Förmlichkeit zum abstrakten Nachweis der Echtheit der „anzunehmenden“ Urkunde kann nicht verlangt werden. Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO). Daher müssen auch unechte Urkunden anerkannt werden; dies kann freilich dann nicht gelten, wenn noch nicht einmal der äußere Anschein einer öffentlichen Urkunde besteht oder diese offensichtlich unecht ist (z.B. fiktive Errichtungsbehörde, erfundenes Siegel).
Ferner muss diese Urkunde in einem Mitgliedstaat errichtet worden sein, d.h. die feststellende Behörde muss einem Mitgliedstaat zuzurechnen sein.
Schließlich darf es sich nicht um eine "Entscheidung", da in diesem Fall die Art. 39 ff. EuErbVO Vorrang haben. Ein deutscher Erbschein ist daher keine nach Art. 59 EuErbVO anzunehmende Urkunde.
Rechtsfolge der Annahme der Urkunde ist, dass sie die gleiche Beweiskraft wie im Ursprungsstaat hat (Art. 3 Abs. 1 lit. e). Allerdings beziehen sich die Wirkungen der Annahme nur auf die „formellen“ Beweiswirkungen. Hierunter ist nach unserer Auffassung sämtliche Beweiswirkungen der Urkunde zu verstehen, die diese nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats in einem Verfahren entfaltet. Ein von einem deutschen Notar errichtetes Inventar führt daher auch in Spanien zu einer Haftungsbeschränkung.
Die Wirkungen der Annahme gelten auch für nicht-erbrechtliche Verfahren wie etwa Registerverfahren (Erwägungsgrund Nr. 18 S. 4).
Anerkennung von Personenstandsurkunden
Personenstandsurkunden sind vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. EuErbVO). Die Anerkennung richtet sich daher nach dem nationalen Recht Spaniens oder den vorrangigen internationalen oder binationalen Abkommen. Die in der Praxis wichtigste ist das Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen vom 08.09.1976 (Wiener CIEC-Übereinkommen). Danach sind die in einem Vertragsstaat nach dem Muster des CIEC-Übereinkommens ausgestellte Personenstandsurkunde (z.B. mehrsprachige oder internationale Sterbeurkunde) in Spanien von jeder Förmlichkeit befreit und ohne weiteres anzuerkennen.
Nationale Regeln zur Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit sowie Eintragungsfähigkeit in öffentliche Register
Soweit es keine vorrangigen internationalen, europäische oder binationalen Regeln gibt, richtet sich die Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit sowie Eintragungsfähigkeit in öffentliche Register von ausländischen öffentlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Urkunden nach dem Gesetz 29/2015 über internationale juristische Zusammenarbeit in Zivilsachen (Ley 29/2015, de 30 de julio, de cooperación jurídica internacional en materia civil) und das Gesetz 15/2015 über freiwillige Gerichtsbarkeit (Ley 15/2015, de 2 de julio, de la Jurisdicción Voluntaria). Danach ist zu unterscheiden ist zwischen
- öffentlichen Urkunden mit komplexer Anwendungswirksamkeit (documentos de eficacia compleja) und
- öffentlichen Urkunden mit bloßer Anwendungswirksamkeit (documentos de eficacia simple) zu unterschieden.
Öffentlichen Urkunden mit komplexer Anwendungswirksamkeit
Dies sind in der Regel Kaufverträge, Schenkungen, Erbschaftsannahme, usw. Die formelle Beweiskraft (Inhalt und die Rechtsfolgen). Diese können in die erforderliche öffentliche Form des spanischen Rechts "gehoben" werden (elevación a escritura pública española), wenn sie den Anforderungen des spanischen Notarrechts genügen.
Öffentliche Urkunden mit bloßer Anwendungswirksamkeit
Urkunden, die nur vom einen Notar zu beglaubigen sind und einfach sind (z.B. Ratifikation oder Vollmacht) können in Spanien anerkannt werden, wenn die Urkunde
- innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs aufgesetzt und beglaubigt wurde,
- den Erschienenen identifiziert,
- die Geschäftsfähigkeit des Erschienen berücksichtigt,
- vom Erschienen durch seine Unterschrift genehmigt wurde,
- in einer für den Erschienen verständlichen Sprache aufgesetzt wurde oder eine Übersetzung vorlag sowie
- die ordentliche Reihung der Seiten durch ein Siegel oder anderes Medium sichergestellt ist.
Zum Nachweis ist oftmals eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (Haager Apostille) und eine beglaubigte Übersetzung verlangt.