Anerkennung eines deutschen Testamentes in den USA

Als Rechtsanwälte für deutsch-amerikanisches Erbrecht beraten und vertreten wir Mandanten auch öfters im Hinblick auf das Vermögen einer Person, die mit letzten Wohnsitz in den USA verstirbt oder in den USA Vermögenswerte hinterlässt. Der Beitrag zeigt auf, wann ein nach deutschem Recht errichtetes Testament in den USA Rechtswirkungen entfaltet und welches Verfahren zur Anerkennung in USA erforderlich ist.

Umfang der Darstellung

Die Darstellung konzentriert sich auf die Frage, wann ein deutsches Testament in den USA anzuerkennen ist. Zu weiteren Fragen des US-amerikanischen Erbrechts und zu deutsch-US-amerikanischen Erbfällen verweisen wir auf den einführenden Beitrag Erbrecht USA - Einführung und die darin verlinkten vertiefenden Informationen. 

Form des Testaments nach deutschem Recht

Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:

Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Zeugen die Unterschrift des Testators bestätigen.

Form des Testaments im US-amerikanischen Erbrecht

USA als Mehrrechtsstaat

Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr haben alle 50 US-Bundesstaaten und der District of Columbia ihr eigenes Erbrecht (Mehrrechtsstaat). Ein "amerikanisches Erbrecht" oder "Erbrecht der USA" gibt es daher nicht. Allerdings gibt es gewisse Prinzipien, die in allen US-Bundesstaaten gleich ohne ähnlich sind. Wenn nachfolgend daher von "Erbrecht der USA" oder "amerikanischen Erbrecht" gesprochen wird, so sind hiermit solche einheitlichen Prinzipien gemeint.

Neben solchen Prinzipien, greift die nachfolgende Darstellung die Regelungen des Uniform Probate Code (UPC), einem Muster-Gesetz, welches die Vereinheitlichung des Erbrechts der USA zum Ziel hat, auf. Der UPC wurde in Alaska, Arizona, Colorado, Hawaii, Idaho, Maine, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Montana, Nebraska, New Jersey, New Mexiko, North Dakota, South Carolina, South Dakota, U.S. Virgin Islands und Utah (teilweise) umgesetzt. Da die Umsetzung oftmals nicht 1:1 erfolgt ist und neuere Fassungen des UPC oftmals nicht übernommen wurden, hat die Darstellung nur eine beschränkte Aussagekraft. Für andere US-Bundesstaaten hat die Darstellung allenfalls eine geringe Aussage.

Ergänzend verweisen wir auf die Beiträge zum Recht des jeweiligen US-Bundesstaates. Derzeit sind Darstellungen zu FloridaKalifornienNew York, Arizona, New Jersey und Massachusetts verfügbar. 

Wirksamkeit der Form nach nach dem UPC

Nach UPC § 2-502 muss ein Testament zur Wirksamkeit der Form nach folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss 

  • schriftlich abgefasst sein und
  • vom Testator oder im Namen des Testators von einer anderen Person in bewusster Anwesenheit des Testators und auf dessen Anweisung sein und
  • entweder a) unterschrieben sein von mindestens zwei Personen, von denen jede innerhalb einer die jeweils innerhalb eines angemessenen Zeitraums unterschrieben haben, nachdem die Person entweder die Unterzeichnung des Testaments wie in Absatz (2) oder der Bestätigung dieser Unterschrift oder der Bestätigung des Testaments durch den Erblasser; oder b) vom Erblasser vor einem Notar oder einer anderen oder einer anderen gesetzlich zur Entgegennahme von Bestätigungen befugten Person unterschrieben sein.

Ein Testament, das diesen Anforderungen nicht genügt ist gültig als "holographisches Testament", unabhängig davon, ob es bezeugt ist oder nicht, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Teile des Dokuments des Dokuments in der Handschrift des Erblassers verfasst sind.

Anerkennung ausländischer Testamente

Ist das ein Testament nicht in der Form eines US-Rechts, aber in der Form des deutschen Rechts errichtet worden, stellt sich die Frage, ob es in den USA anerkannt wird. 

Internationale Abkommen

Die USA sind nicht Mitglied des Haager Testamentsformübereinkommen

Das Washingtoner Abkommen über internationale Testamente wurde nur von einigen US-Bundesstaaten umgesetzt. Deutsche Testamente erfüllen allerdings die Voraussetzungen eines internationalen Testaments im Sinne dieses Abkommens regelmäßig nicht.

Regeln des UPC

Der UPC behandelt die Frage der Anerkennung eines ausländischen Testaments in  UPC § 2-506 (Choice of Law as to Execution); danach ist ein schriftliches Testament auch der Form nach wirksam, wenn seine Errichtung dem Recht des Ortes entspricht

  • an dem das Testament errichtet wird,
  • an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes sein Domizil, seinen Aufenthaltsort oder
  • dessen Staatsangehörigkeit er hat.

Anerkennung eines deutschen Testaments in den USA

Ein nach deutschem Recht formwirksam errichtetes eigenhändiges Testament ist als "holgraphisches Testament" als der Form nach wirksam nach den Regeln des UPC anzuerkennen. 

Ein notarielles Testament wird stets in Deutschland errichtet und ist somit nach UPC § 2-506 der Form nach wirksam.

Verfahren zur Anerkennung eines deutschen Testaments in den USA

Für das Testament einer Person mit Domizil in Deutschland ist im Grundsatz eine Testamentsbestätigung (probate) erforderlich. Dies kann durch ein Gericht der USA erfolgen. Die Testamentsbestätigung kann aber auch durch das Gericht am Ort des Domizils des Erblassers erfolgen. Zum weiteren Verfahren verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA

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