Form des Testaments nach deutschem Recht
Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:
- Durch Niederschrift vor einem Notar (notarielles Testament);
- Durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Testierzeugen die Unterschrift des Testators bestätigen und solche Bestätigungen sind auch eher ungewöhnlich (wenn auch zulässig).
Form des Testaments nach dem Recht von Florida
Nach Fla. Stat. § 732.502 (1) muss ein Testament schriftlich errichtet werden. Der Testator muss am Ende des Testaments in gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei bestätigenden Zeugen unterschreiben (Zwei-Zeugen-Testament). Alternativ kann das Testament auch von einer anderen Person als dem Testator auf dessen Anweisung und in seiner Gegenwart unterschrieben werden, was wiederum von zwei Zeugen zu bestätigen ist. Sind die Zeugen durch das Testament begünstigt, so macht dies allein das Testament nicht unwirksam. Allerdings ist die Zuwendung an den Zeugen unwirksam.
Zu weiteren Anforderungen an die Wirksamkeit eines Testaments verweisen wir auf den Betrag "Testamentarische Erbfolge nach dem Recht von Florida".
Anerkennung eines deutschen Testaments in Florida
Ist das Testament nicht in der Form des Rechts von Florida, aber in der Form des deutschen Rechts errichtet worden, stellt sich die Frage, ob es in Florida als der Form nach wirksam anerkannt wird.
Internationale Verträge und Abkommen
Die USA und Florida sind nicht Mitglied des Haager Testamentsformübereinkommen.
Das Washingtoner Abkommen über internationale Testamente wurde nur von Florida umgesetzt. Deutsche Testamente erfüllen allerdings die Voraussetzungen eines internationalen Testaments im Sinne dieses Abkommens regelmäßig nicht.
Anerkennung nach dem Recht von Florida
Wie oben dargelegt, ist ein eigenhändiges Testament oder notarielles Testament ohne 2 Zeugen nach dem Recht von Florida unwirksam.
Hatte der Testator sein Domizil nicht in Florida, gibt es aber nach Fla. Stat. § 732.502 (2) betreffend die Form des Testaments gewisse Erleichterungen: Ein Testament, das nicht ein handschriftliches oder mündliches Testament ist, ist wirksam, sofern es nach dem Recht des Staates oder des Landes, wo es errichtet wurde, wirksam ist.
Hatte der Testator sein Domizil (domicile) in Deutschland, ist ein nach deutschen Recht formwirksam errichtetes notarielles Testament daher der Form nach auch in Florida wirksam.
Hingegen ist ein eigenhändiges Testament ohne 2 Zeugen (jedenfalls betreffend unbewegliches Vermögen) in Florida unwirksam (siehe In re Estate of Salathe v. Salathe, 703 So. 2d 1167 [Fla. Dist. Ct. App. 1997]).
Wir meinen allerdings, dass ein eigenhändiges Testament betreffend das bewegliche Vermögen einer Person mit Domizil in Deutschland nach allgemeinen Grundsätzen des Florida common law der Form nach wirksam ist. Außerdem kann aus Sicht eines deutschen Gerichts das Testament eines Testators, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland war, dahingehend auszulegen sein, dass das Vermögen in Florida an den Testamentserben herauszugeben ist (vgl. hierzu die Entscheidung des BGH vom 7. Juli 2004, IV ZR 135/03).