Form des Testaments nach deutschem Recht
Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:
- Durch Niederschrift vor einem Notar (notarielles Testament);
- Durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Testierzeugen die Unterschrift des Testators bestätigen und solche Bestätigungen sind auch eher ungewöhnlich (wenn auch zulässig).
Form des Testaments nach dem Recht von Massachusetts
Die testamentarische Erbfolge, insbesondere die Form der Errichtung, ist in den im Art. II (Intestacy, Wills and Donative Transfers) des Massachusetts Uniform Probate Code (MA Uniform Probate Code) geregelt. Die Regeln betreffend die Form des MA Uniform Probate Code entsprechen den Regeln des Uniiform Probate Code, so dass dieser und die hierzu ergangene Rechtsprechung für die Auslegung von solchen Bestimmungen zu berücksichtigen sein kann.
Nach § 2-502 (Errichtung eines Testaments.) von Massachusetts muss ein Testament im Grundsatz zu seiner Wirksamkeit
- schriftlich abgefasst sein;
- vom Erblasser oder im Namen des Erblassers von einer anderen Person in dessen bewusster Anwesenheit und auf Anweisung des Erblassers unterzeichnet; und
- unterzeichnet von mindestens zwei Personen, von denen jede entweder die Unterzeichnung des Testaments gemäß Absatz (2) oder die Bestätigung dieser Unterschrift oder der Bestätigung des Testaments durch den Erblasser bezeugt hat.
Ein eigenhändiges Testament ohne Unterschriften von Zeugen ist daher nicht nach § 2-502 der Form nach wirksam.
Form einer Erklärung über die Verteilung der persönlichen beweglichen Gegenstände
Nach § 2-513. kann ein Testament auf eine schriftliche Erklärung oder eine Liste verweisen, um über bewegliche Vermögensgegenstände zu verfügen, die nicht anderweitig durch das Testament verfügt werden, mit Ausnahme von Geld. Um nach diesem Abschnitt als Beweis für die beabsichtigte Verfügung zulässig zu sein, muss das Schreiben vom Erblasser unterzeichnet sein und die Gegenstände und die Begünstigten mit angemessener Bestimmtheit beschreiben. Das Schriftstück kann als eines bezeichnet werden, das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden ist; es kann vor oder nach der Testamentserrichtung erstellt werden; es kann vom Erblasser nach seiner Erstellung geändert werden; und es kann ein Schriftstück sein, das abgesehen von seiner Wirkung auf die testamentarischen Verfügungen keine Bedeutung hat.
Anerkennung eines Testaments, dass nicht der Form von Massachusetts, aber eines anderen Staates genügt
Nach § 2-506 ist ein schriftliches Testament außerdem der Form nach wirksam, wenn seine Errichtung dem Recht des Ortes entspricht
- an dem das Testament errichtet wird,
- an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes sein Domizil, seinen Aufenthaltsort oder
- dessen Staatsangehörigkeit er hat.
Anerkennung eines deutschen Testaments in Massachusetts
Ein eigenhändiges Testament ist nur in den Fällen des § 2-506 der Form nach wirksam.
Ein notarielles Testament wird stets in Deutschland errichtet und ist somit nach § 2-506 der Form nach wirksam.
Verfahren zur Anerkennung eines deutschen Testaments in Massachusetts
Für das Testament einer Person mit Domizil in Deutschland ist im Grundsatz eine Testamentsbestätigung (probate) erforderlich. Dies kann durch ein Gericht von Massachusetts erfolgen. Die Testamentsbestätigung kann aber auch durch das Gericht am Ort des Domizils des Erblassers erfolgen. Zum weiteren Verfahren verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.