Form des Testaments nach deutschem Recht
Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:
- Durch Niederschrift vor einem Notar (notarielles Testament);
- Durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Testierzeugen die Unterschrift des Testators bestätigen und solche Bestätigungen sind auch eher ungewöhnlich (wenn auch zulässig).
Form des Testaments nach dem Recht von New Jersey
Nach dem Recht von New Jersey muss ein Testament im Grundsatz zu seiner Wirksamkeit
(1) schriftlich abgefasst sein;
(2) vom Erblasser oder im Namen des Erblassers von einer anderen Person in dessen bewusster Anwesenheit und auf Anweisung des Erblassers unterzeichnet werden; und
(3) von mindestens zwei Personen unterzeichnet sein, von denen jede innerhalb eines angemessenen Zeitraums unterzeichnet hat, nachdem sie entweder Zeuge der Unterzeichnung des Testaments gemäß Absatz (2) oder der Bestätigung dieser Unterzeichnung oder der Bestätigung des Testaments durch den Erblasser war
Ein Testament, das nicht diesen Anforderungen genügt, ist unabhängig davon, ob es bezeugt wurde oder nicht, als ein als Testament bestimmtes Schriftstück gültig, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Teile des Dokuments die Handschrift des Erblassers tragen. Der Wille, dass das Dokument den Willen des Erblassers darstellt, kann durch äußere Beweise nachgewiesen werden, einschließlich der Teile des Dokuments, die nicht die Handschrift des Erblassers tragen, wenn es sich um ein als Testament bestimmtes Schriftstück handelt, siehe NJ Rev Stat § 3B:3-2 (2020).
Obwohl eine Urkunde oder ein Schriftstück, das einer Urkunde hinzugefügt wurde, nicht in Übereinstimmung mit N.J.S.3B:3-2 ausgefertigt wurde, wird die Urkunde oder das Schriftstück so behandelt, als wäre sie/es in Übereinstimmung mit N.J.S.3B:3-2 ausgefertigt worden, wenn der Aussteller der Urkunde oder des Schriftstücks durch eindeutige und überzeugende Beweise nachweist, dass der Erblasser beabsichtigte, dass die Urkunde oder das Schriftstück ein Testament darstellt, siehe NJ Rev Stat § 3B:3-3 (2020).
Anerkennung eines Testaments, dass nicht der Form von New Jersey, aber eines anderen Staates genügt
Ein schriftliches Testament ist der Form nach wirksam, wenn es in Übereinstimmung mit N.J.S. 3B:3-2 oder N.J.S. 3B:3-3 errichtet wurde oder seine Errichtung in Übereinstimmung mit dem Recht des Ortes erfolgte, an dem es errichtet wurde, oder mit dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes sein Domizil (domicile) hatte, einen Aufenthaltsort hatte oder Staatsangehöriger war siehe NJ Rev Stat § 3B:3-9 (2020).
Anerkennung eines deutschen Testaments in New Jersey
Ein eigenhändiges Testament ist bereits nach dem Recht von New Jersey der Form nach NJ Rev Stat § 3B:3-2 (2020) der Form nach wirksam.
Ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament wird nach NJ Rev Stat § 3B:3-9 (2020) als der Form nach wirksam anerkannt.
Ein in ordentlicher Form errichtetes "deutsches" Testament wird daher in New Jersey immer anerkannt.
Verfahren zur Anerkennung eines deutschen Testaments in New Jersey
Für das Testament einer Person mit Domizil in Deutschland ist im Grundsatz eine Testamentsbestätigung (probate) erforderlich. Dies kann durch ein Gericht von NJ erfolgen, siehe NJ Rev Stat § 3B:3-26 (2020). Die Testamentsbestätigung kann aber auch durch das Gericht am Ort des Domizils des Erblassers erfolgen. Zum weiteren Verfahren verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.