Grundlagen
Die Erbschaft geht mit dem Erbfall (i.d.R. der Tod) unmittelbar auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Eine Annahme der Erbschaft ist hierfür nicht erforderlich; allerdings kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, § 1942 BGB, und der Anfall an den Ausschlagenden gilt bei Wirksamkeit der Ausschlagung als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB.
Hinweis: Weitere Informationen zur Ausschlagung finden Sie in dem Beitrag Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen.
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat (§ 2180 BGB).
Steuerliche Wirkungen der Ausschlagung
Bei Erwerben von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis) entsteht die Erbschaftsteuer im Grundsatz mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Schlägt der Erbe die Erbschaft (oder der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis) aus, entfällt die Steuerpflicht aber wieder rückwirkend. Ist schon ein Bescheid über die Festsetzung von Erbschaftssteuer ergangen, so liegt hierin ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 , S. 1 Nr. 2 AO und der Bescheid ist aufzuheben. Die die gezahlte Erbschaftsteuer ist sodann zu erstatten.
Bei demjenigen, welcher an Stelle des Ausschlagenden erbt (Ersatzerbe, Erbe dem der Erbteil anwächst oder gesetzlicher Erbe), entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft.
Vorsicht: Nimmt der Erbe die Erbschaft (durch aktives Tun oder Untätigkeit) an und "verzichtet" er zu Gunsten eines Dritten sodann auf die Erbschaft, so kann hierin eine steuerpflichtige Schenkung zu sehen sein.
Anerkennung von Ausschlagungen nach ausländischem Recht
Wenn sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach ausländischen Recht richtet, kann dennoch ein Erwerb von Todes wegen im Sinne von § 3 ErbStG vorliegen (BFH, Urteil vom 4. 7. 2012 – II R 38/10).
Wenn bei Bejahung eines Erwerbs von Todes wegen im Sinne von § 3 ErbStG der Begünstigte seine Rechte insgesamt oder teilweise ausgeschlagen hat und sich der Erwerb somit mindert, so unterfällt nach unserer Auffassung nur der Erwerb soweit er nach ausländischem Recht tatsächlich eingetreten ist der deutschen Erbschaftsteuer. Mindert also z.B. nach ausländischem Recht eine Teilausschlagung den Erwerb, kann das Finanzamt nicht unter Hinweis darauf, dass eine Teilausschlagung nach deutschem Recht unzulässig ist (was in dieser Absolutheit auch gar nicht stimmt), die Teilausschlagung ignorieren. Eine Vergleichbarkeitsprüfung hat im Hinblick auf die Voraussetzungen und Wirkungen einer Ausschlagung nicht zu erfolgen, wenn der Erwerbstatbestand keine (deutsche) Ausschlagung voraussetzt.
Wenn der Erwerbstatbestand hingegen auf den Begriff der der Ausschlagung abstellt, hat eine Vergleichbarkeitsprüfung zu erfolgen. Dies ist nur bei einem Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 ErbStG (Abfindung für Ausschlagung) der Fall. Dass das durch eine "Deed of Variation" nach dem Recht von England und Wales Erlangte nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 ErbStG zu erfassen ist, hat das FG Münster (Urteil vom 12.04.2018, Az. 3 K 2050/16 Erb) nach Typenvergleich dann auch - zu Recht - abgelehnt und eine freigiebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angenommen.
Gezielte Ausschlagung als Gestaltungsmittel
Durch gezielte Ausschlagung kann unter Umständen ein positiver steuerlicher Effekt erzielt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erbe der überlebende Ehegatte ist und ausreichend versorgt ist. Durch die Ausschlagung kann dann zum einen Steuer auf den Tod des überlebenden Ehegatten vermieden werden und zum zweiten kann die Ausschlagung auch zu weiteren Freibeträgen führen.
Wenn kein Teilausschlagung zulässig ist, kann auch eine Abfindung für die Ausschlagung vereinbart werden. Die Abfindung, die der Ausschlagende für seinen Verzicht auf eine Erbschaft erhält, unterliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Abfindung gilt als vom Erblasser zugewandt, d.h. der Freibetrag und der Steuersatz sind anhand des Verhältnisses von Erblasser und Ausschlagendem zu ermitteln.
Der nachrückende Erbe kann die Abfindung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehen.
Zurückweisung eines Anspruchs aus einer Lebensversicherung
Bei einer Zurückweisung eines Forderungsrechts aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter (z.B. aus einer Lebensversicherung) gemäß § 333 BGB gilt das Recht als nicht erworben und es ist keine Erbschaftsteuer festzusetzen (FG Niedersachsen 7.7.99, III 357/91 – rkr.–, DStRE 2000, 481).