Grundlagen
Trusts in Common-law-Staaten als Mittel der Nachlassplanung
Trusts (deutsch: Treuhandvermögen) sind ein ursprünglich in England entwickeltes Rechtsinstitut. Heute werden Trusts im gesamten durch das englische Recht geprägten Raum (Common-law-Staaten), insbesondere England, Neuseeland, Australien, Hong Kong, Singapur verwendet. Oftmals sind sie dabei (vorrangig) Mittel der Nachlassplanung.
Ein einheitliches Trust-Recht gibt es in den Common-law-Staaten nicht. Vielmehr haben alle Staaten ein eigenes Recht, das sich zum Teil erheblich unterscheidet.
Deutliche Unterschiede (in der Terminologie) gibt es insbesondere zwischen dem Trust-Recht der Commonwealth-Staaten und dem Trust-Recht in den USA. Da außerdem im Verhältnis zur USA das Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen ist, haben wir zur Besteuerung von US-trusts in Deutschland eine gesonderte Darstellung veröffentlicht.
Common-Law Trust - Grundstruktur
Kennzeichnend für den Trust ist eine 3-Personen-Struktur:
- Der Errichter (grantor, auch als settlor, creator oder trustor bezeichnet) überträgt Bestandteile seines Vermögens auf
- den Treuhänder (trustee), der diese Vermögensgegenstände (trust assets, trust property) zugunsten eines
- Begünstigten (beneficiary) oder mehrerer Begünstigter treuhänderisch für einen bestimmten Zweck verwaltet.
Der Treuhänder hat im Außenverhältnis alle Rechte (legal title) am Vermögen des Trusts. Allerdings darf der Treuhänder dieses Recht nur im Rahmen seiner Befugnisse, Aufgaben und Pflichten ausüben.
In manchen Staaten (z.B. Australien) gibt es zusätzlich noch eine Person, welche den Treuhänder auswechseln bzw. einen Nachfolger bestimmen kann, den sog. Bestimmer (appointer). Dieser kann selbst der Treuhänder oder eine andere Person sein.
Ausgestaltung
Die Ausgestaltung ist - abhängig vom Zweck- sehr unterschiedlich. Hierzu verweisen wir auf die Beiträge zum Trust-Recht der einzelnen Staaten, insbesondere zum Recht von England & Wales, Neuseeland und Australien.
Die Besteuerung von Common-law Trusts nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz
In Folge der Nutzung des Trusts zur Verringerung der Steuerbelastung hat der Gesetzgeber besondere Regeln im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geschaffen.
Der Trust als verselbstständige Vermögensmasse ausländischen Rechts
Das Gesetz verwendet nicht den Begriff "Trust". Allerdings hatte der Gesetzgeber vor allem den Trust im Sinne als er an den Übergang auf und die Auszahlung aus einer „Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“, besondere Regeln unterstellte.
Voraussetzung aller (besonderen) Steuertatbestände des ErbStG ist, dass eine "Verselbstständigung des Vermögens" erfolgt. Eine solche Verselbstständigung des Vermögens ist bei einem Trust anzunehmen, wenn der Trust-Errichter bestimmt hat, dass die Verwalter des Trusts das Vermögen im Interesse der später Begünstigten verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen (BFH, Urteil vom 27.9.2012, II R 45/10).
Keine Verselbständigung ist bei einem lebzeitigen Trust (living trust) anzunehmen, wenn nach getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Errichter/Ausstatter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen des Trusts vorbehalten sind, so dass der Treuhänder (trustee) gehindert ist, über das ihm übertragene Vermögen dem Errichter/Ausstatter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen (BFH, Urteil vom 25. Juni 2021, II R 13/19).
Die vom Errichter bezweckte Vermögensbindung muss ferner auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Trustee nur - wie ein Nachlassabwickler (personal representative) - das Trust-Vermögen unverzüglich zur freien Verwendung an die Begünstigten auf den Tod des Errichters auszahlen soll.
Beispiel: E errichtet zu Lebzeiten einen Trust und behält sich alle Rechte vor. Auf seinen Tod soll sein Sohn als Nachfolger-Treuhänder (successor trustee) das Trust-Vermögen an die Begünstigen umgehend auszahlen. Ein solcher Trust ist nicht auf dauerhafte Vermögensbindung angelegt. Soll der Treuhänder (trustee) allerdings das Trust-Vermögen (trust property) für einen längeren Zeitraum verwalten, z.B. bis zum Tod des zunächst Begünstigten, liegt eine Vermögensbindung vor.
Fehlt es an einer (dauerhaften) Vermögensbindung, wird der Trust oftmals als "transparenter Trust" bezeichnet. Kann der Errichter hingegen nicht mehr frei über das Vermögen des Trusts verfügen und ist der Trust auf eine bestimmte Dauer angelegt, ist eine (dauerhafte) Vermögensbindung regelmäßig anzunehmen. In einem solchen Fall wird der Trust oftmals als "intransparenter Trust" bezeichnet.
Ein transparenter Trust kann auch zu einem intransparenten Trust werden, was bei US-amerikanischen Trusts oft der Fall ist.
Besteuerung der Errichtung des Trusts bzw. Übertragung von Vermögen auf einen Trust
Liegt eine Verselbstständigung des Vermögens vor und ist der Vorgang in Deutschland steuerbar, unterliegt der Übergang auf den Trust
- im Fall des Erwerbs von Todes wegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG der Erbschaftsteuer und
- im Fall der lebzeitigen Übertragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Schenkungssteuer.
Erwerb von Todes wegen: Der Übergang auf den Trust unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser oder der Trust ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).
Beispiel: Der deutsche Staatsangehörige Ulrich K lebt in Deutschland und Südafrika. Er errichtet ein Testament und bestimmt darin, dass auf seinen Tod ein Trust errichtet wird. Da Ulrich K ein Inländer ist, unterfällt der Übergang auf den Trust der deutschen Erbschaftsteuer.
Schenkung: Der Übergang auf den Trust unterliegt der deutschen Schenkungssteuer, wenn der Schenker oder der Trust ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).
Wenn der Begünstigte eines Trusts nach Deutschland zieht, unterliegt der Übergang auf den Trust oft nicht der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer.
Beispiel: Der Australier X lebt in Deutschland. Seine Eltern leben in Australien und errichten in Australien einen Trust. Darin bestimmen sie, dass beim Tod des letzten Ehegatten ihr Anwalt als Treuhänder das Familienvermögen verwalten und nach seinem freien Ermessen an den X auszahlen soll. Weder die Errichtung noch der Tod des letzten Ehegatten haben Bezüge zu Deutschland.
Unterfällt der Übergang auf den Trust der deutschen Erbschaftsteuer, ist der Erwerb in der Steuerklasse III zu besteuern. Daraus folgt, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG nur EUR 20.000 beträgt und der Eingangssteuersatz gemäß § 19 ErbStG 30 % ist (ist der Wert des Erwerbs höher als EUR 6 Mio., ist der Steuersatz 50 %).
Schenkungsteuer auf Ausschüttungen an Begünstigte während des Bestehens des Trusts
Ausschüttungen während des Bestehens eines intransparenten Trusts an "Zwischenberechtigte" unterliegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Schenkungssteuer (BFH, Urteil vom 27.9.2012, II R 45/10). Allerdings ist nicht jeder Empfänger einer Ausschüttung seitens eines Trusts auch ein Zwischenberechtigter. Zwischenberechtigter ist vielmehr nur, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt." (BFH, Urteil vom 25. Juni 2021, II R 31/19). Erforderlich ist ein "abstrakt-generelles Recht auf die Ausschüttung" oder eine "nicht ohne weiteres entziehbare Rechtszuständigkeit an Vermögenssubstanz und - erträgen". Nicht ausreichend nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG ist ein "Ausschüttungsanspruch", der "erst aufgrund eines konkreten Beschlusses im Einzelfall entsteht" (BFH, Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16).
Hinweis: Da bei einem intransparenten Trust in der Regel erst mit der Ausschüttung die deutsche Schenkungssteuer ausgelöst wird, kann unter Umständen die Schenkungssteuer durch Wegzug vermieden werden. Dabei sind allerdings die Regeln zur Bestimmung der Steuerpflicht, insbesondere auch die Frist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) zu beachten.
Schenkungssteuer fällt sowohl hinsichtlich des ausgeschütteten Kapitals des Trusts (principal) als auch der Erträge (income) des Trusts an. Dass es in der Folge zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Schenkungssteuer kommen kann, hindert die Festsetzung von Schenkungssteuer jedenfalls dann nicht, wenn eine Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG erfolgt ist (FG München, Urteile vom 15.05.2019, Az. 4 K 2034/16 und 4 K 2033/16; so wohl auch BFH, Urteil vom 25. Juni 2021, II R 31/19).
Für die Bestimmung der Steuerklasse und die Steuersätze ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Errichter maßgeblich (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Hinweis: Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2009 (II R 6/07, BStBl II 2010, 237) wird die Auffassung vertreten, dass beim Erwerb von mehreren Trusts keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erfolgt. Dies kann im Hinblick auf die Freibeträge und die Steuerprogression sehr interessant sein, wenn mehrere (Unter-)Trusts errichtet wurden oder es neben dem Erwerb seitens des Trusts auch noch in anderem Wege etwas auf den Tod des Errichters des Trusts erworben wurde, z.B. durch Schenkung oder Testament.
Schenkungsteuer bei Auflösung des Trusts
Auch der Erwerb bei Auflösung (final distribution) des Trusts unterliegt der Schenkungsteuer, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG.
Für die Bestimmung der Steuerklasse und der Steuersätze ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Errichter/Ausstatter für die Bestimmung der Steuerklasse, § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Gestaltungshinweis: Die Fiktion des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt nur für die Bestimmung der Steuerklasse. Daher sind nach unserer Auffassung Zuwendungen mittels eines intransparenten Trusts und einer direkten Zuwendung (z.B. über eine Lebensversicherung) nicht nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Dies kann im Hinblick auf die Freibeträge und die Steuerprogression sehr interessant sein.
Veranlagung der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen (Erwerbsanzeige). Hierzu verweisen wir auf die Beiträge Erwerbsanzeige bei einer Schenkung und Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.
Auf der Grundlage der Erwerbsanzeige entscheidet das Erbschaftsteuerfinanzamt, ob es die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung (oder beides) verlangt.
Hinweis: Wir bereiten für unsere Mandanten die Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG und eine etwaige erforderliche Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung vor und korrespondieren mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt. Dabei stellen wir sicher, dass die Gesamtsteuerbelastung (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer) möglichst gering ist.
Ertragsbesteuerung in Deutschland und den USA
Sowohl die USA als auch Deutschland haben besondere Regelungen für die Besteuerung der Einkünfte eines Trusts. Insoweit verweisen wir auf den Beitrag Besteuerung der Einkünfte eines US-amerikanischen Trusts.
Hinweis: Wir unterstützen Ihren persönlichen Steuerberater bei der Veranlagung der US-Einkünfte. Falls gewünscht, bereiten wir auch eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG.
Glossar: Transparenter Trust, Intransparenter Trust
Ertragsbesteuerung
Zurechnungsbesteuerung
Grundsatz
Einkünfte einer (nicht für Zwecke der Einkommensteuer transparenten) Familien-Vermögensmasse werden nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 AStG
- dem Errichter (settlor), wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist,
- sonst dem Bezugsberechtigten oder Anfallsberechtigten, der unbeschränkt steuerpflichtig ist, entsprechend seinem Anteil zugerechnet.
Verhältnis zu einem Doppelbesteuerungsakommen
Nach § 20 AStG wird § 15 AStG durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt. Zum Teil liest man, dass § 20 AStG die Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen ausschließt (Treaty Override). Nach Auffassung der Finanzverwaltung folgt aus § 20 AStG aber (nur), dass die Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) „einer Zurechnung nicht entgegen“ stehen (BMF-Schreiben vom 02.12.1994, BStBl I 1995 Sondernummer 1, Tz. 15.1.1.). Dies wird man dahin zu verstehen haben, dass der Begünstigte sich nach § 20 AStG nur nicht darauf berufen kann, dass die Vermögensmasse die Einkünfte erzielt und wegen des DBA-Wohnsitzes der Vermögensmasse nur der Staat, in dem die Vermögensmasse ihren DBA-Wohnsitz hat, die Einkünfte besteuerun kann. Hingegen könne sich der Begünstigte der Vermögensmasse darauf berufen, dass bestimmte Einkünfte (z.B. aus Grundvermögen) bei der Ermittlung der Einkünfte wegen einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an einen anderen Staat nicht zu berücksichtigen sind. Nach unserer Erfahrung wird dies auch von der Finanzverwaltung so gesehen. Da der BFH die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, gibt es aber derzeit ein gewisses Risiko.
Ausschluss der Zurechnungsbesteuerung
Nach § 16 Abs. 5 AStG ist die Zurechnungsbesteuerung für einen Trust, der Geschäftsleitung oder Sitz in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, ausgeschlossen, wenn
- nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und
- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
Eine rechtliche und tatsächliche Entziehung der Verfügungsmacht liegt vor, wenn die in § 15 Abs. 2 und 3 AStG genannten Personen bei Anwendung zivilrechtlicher Maßstäbe nicht die Herausgabe des Trust-Vermögens bewirken können (BFH, Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 32/22, Rn. 64).
Eine "große Auskunftsklausel" in einem Doppelbesteuerungsabkommen ist ausreichend für § 15 Abs. 5 AStG (BMF v. 22.12.2023 - IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 BStBl 2023 I Sondernummer 1/2023 S. 2, Tz. 8.4.1.2, Rn 472).
Der BFH hat mit Urteil vom 03. Dezember 2024, IX R 32/22, entschieden, dass § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AStG für Drittstaatenfälle gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG geboten sein kann. Das Urteil ist nach der Pressemeldung des BFH vom 23.5.2025 auch auf die Zurechnung der Einkünfte einer Familien-Vermögensmasse anzuwenden.
Besteuerung bei Ausschüttung aus dem Trust
Die Ausschüttung von Seiten eines Trusts, der eine "Vermögensmasse" im Sinne von § 1a KStG ist, an Begünstigte im Inland kann auch nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG steuerbar sein (FG Münster, Urteil vom 23.03.2023 - 1 K 2478/21 E, siehe auch für ausländische Familienstiftung: BFH, Urteil vom 01. Oktober 2024, VIII R 25/21), wenn die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte nicht bereits nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet worden sind (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG).
Nicht abschließend geklärt ist, wie die Einkünfte in diesem Fall ermittelt werden. Nach Auffassung des FG Münster soll im Grundsatz der Wert des gesamten (bei Auflösung) ausgeschütteten Betrags sein - gleich ob es sich um (akkumuliertes) Einkommen oder den Vermögensstamm des Trusts handelt und gleich welcher Art das ausgeschüttete Vermögen ist (Geld oder andere Gegenstände); abgezogen werden können soll nach dieser Auffassung nur das, was nachweislich auf den Trust übertragen wurde (Anfangsvermögen). Die Beweislast wird insoweit wohl dem Steuerpflichtigen aufgebürdet. Hingegen hat der BFH (Urteil vom 01. Oktober 2024, VIII R 25/21) entschieden, dass sich die Leistung im Grundfall des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen muss, sodass die Feststellungslast das Finanzamt treffen dürfte.
Die Besteuerung der Ausschüttung kann zu einer nachteiligen Besteuerung (im Verhältnis bei unmittelbarem Zufluss der Einkünfte) führen. So hat das FG Münster entschieden, dass bei Ausschüttung von Wertpapieren die Altfallregelung für Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden (§ 52 Abs. 28 Sätze 11 ff. EStG), bei Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht anwendbar sei. Unter Zugrundelegung dieser Überlegung dürfte eine Ausschüttung von Grundvermögen im Ausland, das länger als 10 Jahre privat gehalten wurde, ebenfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu besteuern sein, obwohl es bei Verkauf durch den Steuerpflichtigen selbst als privates Veräußerungseschäft steuerfrei wäre.
Da, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte bereits nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet worden sind, keine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG bei Ausschüttung erfolgt, wird die Zurechnungsbesteuerung daher oftmals vorteilhaft sein.
Unsere Leistung: Wir beraten Sie, ob ein Verkauf durch den Treuhänder während des Bestehens des Trusts zweckmäßig ist oder eine gegenständliche Ausschüttung zu bevorzugen ist.
Wiederkehrende Bezüge
Ausschüttungen aus einem Trust an Begünstigte im Inland können bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch nach § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 Buchst. a) EStG steuerbar sein. Allerdings ist auch insoweit § 15 Abs. 11 AStG zu beachten.
Körperschaftsbesteuerung des Trusts
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig "Vermögensmassen", die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die Geschäftsleitung wird insbesondere dann in Deutschland sein, wenn der alleinige Treuhänder (trustee) seinen (alleinigen) Wohnsitz in Deutschland hat.
