Die USA als Mehrrechtsstaat
Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sind ein Mehrrechtsstaat. Jeder der 50 US-Bundesstaaten und der District of Columbia hat sein eigenes Erbrecht. Zur Angleichung der Rechtssystem wurde ein Muster-Gesetz, der Uniform Probate Code (“UPC”), entwickelt. Allerdings haben dieses bisher nur Alaska, Arizona, Colorado, Hawaii, Idaho, Maine, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Montana, Nebraska, New Jersey, New Mexico, North Dakota, South Carolina, South Dakota, U.S. Virgin Islands und Utah ganz oder teilweise umgesetzt. Gleichwohl gibt es aber zum Teil erhebliche Abweichungen zwischen diesen US-Bundesstaaten. Dennoch taugt der UPC, um die grundlegenden Bestimmungen des Rechts der USA aufzuzeigen. Zur Vertiefung empfehlen wir unsere Beiträge zum Erbrecht einzelner US-Bundesstaaten. Derzeit sind Beiträge zum Erbrecht folgender US-Bundesstaaten Florida, Kalifornien und New York verfügbar.
Anwendbares Erbrecht
Aus US-Sicht ist betreffend die testamentarische Erbfolge anzuwenden
- Im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizil (domicile) des Erblassers anwendbar.
- Im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anwendbar.
Im Recht mancher US-Bundesstaaten ist allerdings auch eine (beschränkte) Rechtswahl (choice of law) zulässig. So erlaubt z.B. New York, dass eine Person mit Domizil außerhalb von New York das Recht von New York betreffend das bewegliche Vermögen in New York wählt.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) - USA.
Vorsicht: Wer eine Immobilie in den USA hat, vererbt diese daher aus US-Sicht nach US-Recht. Daher ist bei Errichtung des Testaments US-Recht immer zu beachten!
Aus deutscher Sicht ist seit dem 17.08.2015 das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zu bestimmen.
Vorsicht: In manchen Fällen wenden US-Gerichte und deutsche Gerichte unterschiedliches Recht an. Dies ist bei der Gestaltung des Testaments zu beachten.
Form des Testaments in den USA
Die übliche Testamentsform in den USA ist das Zwei-Zeugen-Testament. Bei einem Zwei-Zeugen-Testament bezeugen mindestens zwei Personen, dass der Erblasser in ihrer (gleichzeitigen) das Testament unterschrieben hat (oder eine Dritter auf Anweisung des Erblassers). In vielen US-Bundesstaaten darf ein Begünstigter (beneficiary) nicht Zeuge sind.
Hinweis: Testamente in der Form deutschen Rechts werden unter Umständen von manchen US-Bundesstaaten anerkannt, siehe hierzu den Beitrag Anerkennung deutscher Testamente in den USA.
Inhalt des US-Testaments
Das Erbrecht der USA ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt, d.h. der Erblasser ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Er kann z.B. anordnen
- eine besondere Zuwendung (specific gift);
- eine Zuwendung auf den Rest (residuary gift);
- wer Nachlassabwickler (personal representative) sein soll;
- ein Bestimmungsrecht (power of appointment);
Erben im Sinne des deutschen Rechts werden in einem US-Testament nicht bestimmt, da der Nachlass (estate) in der Regel auf den Nachlassabwickler übergeht, der dann diesen wie im Testament bestimmt verteilt.
Vorsicht: Als "heir" wird im US-amerikanischen Recht in der Regel ein gesetzlicher Erbe oder der nächste Verwandte bezeichnet.
Gesondertes Testament für die USA
Oftmals wird empfohlen, für die USA ein gesondertes Testament zu errichten. Hierfür spricht, dass
- sichergestellt ist, dass das Testament der Form nach wirksam ist,
- das Original beim US-Nachlassgericht (probate court) eingereicht werden kann,
- eine Übersetzung ins Englische entbehrlich ist,
- das Testament auch dem Inhalt nach für ein US-Nachlassgericht leichter verständlich ist und
- das - immer - anwendbare Recht der Nachlassabwicklung (administration) besser berücksichtigt werden kann.
Gegen ein gesondertes Testament für die USA spricht, dass
- es leicht zu Widersprüchen zwischen dem "deutschen Testament" und dem "US-Testament" kommen kann und
- die Gefahr eines "+versehentlichen Widerrufs bei Errichtung eines neuen Testaments besteht.
Beispiel: A hat für Deutschland und die USA gesonderte Testamente errichtet. Kurz vor seinem Tod will er sein deutsches Testament ändern und Schreibt: „ich widerrufe meine vorherigen Testamente“. Dabei meint er sein deutsches Testament, nicht aber das US-Testament. Das Nachlassgericht wird nun zu prüfen haben, ob das US-Testament widerrufen wurde oder nicht. Dafür spricht der Wortlaut.
Größte Vorsicht ist geboten, wenn man das Vermögen nach Ländern unterschiedlichen Personen zuwendet.
Beispiel: Erblasser E wendet sein US-Vermögen seinen Kindern zu und das deutsche Vermögen der neuen Lebensgefährtin. Die Kinder verlangen im Hinblick auf das deutsche Vermögen den Pflichtteil und argumentieren, dass sie in Deutschland enterbt wurden. Die Lebensgefährtin wendet ein, dass sie doch das US-Vermögen bekommen haben. Die Kinder meinen allerdings, da im Hinblick auf den "US-Nachlass" US-Erbrecht anzuwenden sei, sei dies egal.
Testament für das weltweite Vermögen
Rechtlich möglich ist es natürlich auch ein Testament für das weltweite Vermögen (global Will) zu errichten. Ob dies zweckmäßig ist, ist allerdings eine andere Frage. Hiergegen spricht, dass
- zunächst geprüft werden muss, ob es in den USA der Form nach anerkannt wird,
- im Erbfall erklärt werden muss, warum das Original beim US-Gericht nicht eingereicht werden kann,
- eine Übersetzung ins Englische erforderlich ist,
- das Testament auch US-Recht (z.B. Nachlassabwicklung) berücksichtigen muss.
Hinweis: Wenn man sich entscheidet, ein einheitliches Testament zu errichten, sollte man sich daher immer von einem Experten für US-Recht beraten lassen. Hierauf weisen Notare auch in aller Regel hin.
Alternativen zum Testament
In den USA sind Testaments-Ersatzgeschäfte (Will substitutes) für den Übergang des Vermögens von Todes wegen "außerhalb des Nachlasses" weit verbreitet. Bei der deutsch-amerikanischen Nachfolgeplanung können diese Instrumente zum Teil auch auch verwendet werden; allerdings gibt es einiges zu beachten:
US-amerikanischer Trust
In den USA ist der lebzeitige Trust (living trust) ein verbreitetes Mittel zur Nachlassplanung und viele US-Berater empfehlen auch Deutschen mit Vermögen in den USA die Errichtung eines solchen lebzeitigen Trust (Living Trust) nebst Überfließ-Testament (pour-over Will). Dies kann allerdings unter Umständen ungewünschte steuerliche Folgen haben (siehe hierzu Beitrag Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer). Daher sollte die Verwendung eines US-amerikanischen Trusts bei der deutsch-amerikanischen Nachlassplanung gut durchdacht werden. Entschließt man sich zur Planung mittels eines US-amerikanischen Trusts, sollte der Trust mit dem deutschen Testament gut abgestimmt werden. Dabei ist auch der Pflichtteil zu berücksichtigen, zu dessen Vermeidung sich Trusts in aller Regel nicht eignen.
Joint Tenancy und Tenancy by the Entireties
Die joint-tenancy bedeutet, dass ein Vermögensgegenstand (z.B. Konto oder Haus) mehreren Personen gemeinschaftlich gehört und der Anteil des Erstversterbenden dem Überlebenden auf den Tod anwächst. Dies geschieht ohne dass es eines förmlichen Nachlassverfahrens (Probate-administration) bedarf. Von der joint tenancy zu unterscheiden ist die Tenancy By The Entireties For Married Couples (TBE). Hiernach kann kein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen seinen Eigentumsanteil übertragen. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Joint Tenancy im Recht der USA. Bei der deutsch-amerikanischen Nachlassplanung sind die joint tenancy und die TBE vor allem für den Übergang von Grundvermögen auf den Ehegatten geeignet. Für Konten und Depots eignen sie sich hingegen nicht, wenn der Erblasser kein US-Staatsangehöriger ist oder zwar US-Staatsangehöriger, aber nicht in den USA ansässig ist, da in diesen Fällen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) benötigt wird, was die Abwicklung erheblich verkompliziert und verzögert.
Begünstigung aus einer Vereinbarung mit einer Bank oder anderem Finanzinstitut
Viel üblicher als in Deutschland sind Vereinbarungen mit der Bank oder anderem Finanzinstitut, dass das Guthaben bei Tod an eine bestimmt Person zu zahlen ist (payable on death account, kurz POD account) oder Wertpapiere auf diese Person zu übertragen sind (transfer on death account, kurz TOD account).
Vorsicht: Der Widerruf des Testaments ändert nicht unbedingt auch die Begünstigung aus der Vereinbarung mit der Bank. Nicht selten wird der Widerruf vergessen oder kann vor dem Tod nicht mehr wirksam durchgeführt werden.
Wenn der Kontoinhaber kein US-Staatsangehöriger ist oder zwar US-Staatsangehöriger, aber nicht in den USA ansässig ist, sind POD-account oder TOD nicht unbedingt ratsam, da in diesen Fällen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) benötigt wird, was die Abwicklung erheblich verkompliziert und verzögert. Zur Abwicklung von US-Konten verweisen wir auch auf den Beitrag Abwicklung und Besteuerung eines US-Kontos beim Tod eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland.
Zuwendung einer Immobilie auf den Tod des Eigentümers
In manchen US-Bundesstaaten ist es auch möglich zu vereinbaren, dass eine Immobilie auf den Tod auf eine bestimmte Person übergeht (siehe hierzu Uniform Real Property Transfer-on-Death Act).
Steuerliche Gesichtspunkte
Die USA erheben auf den Nachlass eines US-Staatsangehörigen (U.S. citizen) und/oder ansässigen Person (resident) eine Steuer, die federal estate tax. Ist der Erblasser ein nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien), wird nur das US-Vermögen besteuert. Viele unserer Mandanten sind durch den Rat von US-Anwälten, welche die Regeln des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-USA-Erb) nicht kennen, erheblich verunsichert und befürchten eine hohe US-Bundes-Nachlasssteuer. Da das DBA-USA-Erb erhebliche Vergünstigungen vorsieht, fällt aber nur in wenigen Fällen (zusätzlich) US-Bundes-Nachlasssteuer an. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.