Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von geerbten Immobilen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK)

Als englische Anwältin (Solicitor England & Wales) und Spezialistin für Nachlassabwicklungen in England und Wales, begleite ich oft auch den Verkauf von geerbtem Grundvermögen im UK. Dabei stellt sich auch die Frage, wie der Erlös aus dem Verkauf von geerbten Immobilien im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) und Deutschland besteuert wird. Der Beitrag gibt eine Einführung in die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Grundvermögen im UK bei Ansässigkeit des Erben/Veräußerers in Deutschland.

Einführung

Bei Erwerb von Vermögen im UK von Todes wegen, z.B. Erbschaft, Anwachsungsrechta auf den Tod (joint tenancy), fällt oftmals UK-Nachlasssteuer (UK Inheritance Tax) an - was allgemein bekannt ist. Was vielfach übersehen wird ist, dass bei Verkauf von geerbten Vermögen im UK deutsche Einkommensteuer und UK-Kapitalgewinnsteuer (UK capital gains tax) anfallen kann.

Dies ist zum einen der Fall, wenn der Erbe selbst von Todes wegen erworbene UK-Vermögen veräußert. 

Die ist aber auch in der Regel der Fall, wenn der UK-Nachlassabwickler das von ihm verwaltete UK-Vermögen verkauft, da die Einkünfte oft den Begünstigten nach deutschem Steuerrecht zuzurechnen sein werden. 

UK-Kapitalgewinnsteuer bei Veräußerung von UK-Grundvermögen 

Steuerbares Ereignis

Der Übergang von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft oder Anwachsungsrecht auf den Tod) löst keine UK-Kapitalgewinnsteuer (UK Capital Gains Tax) aus.

Allerdings wird im Erbfall oftmals eine Nachlass-Immobilie verkauft werden. - was dann UK-Kapitalgewinnsteuer auslösen kann. 

Nach dem britischen Steuerrecht unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf von UK-Grundvermögen (property), der nicht die Hauptwohnsitzimmobilie ist, der UK-Kapitalgewinnsteuer (UK capital gains tax). 

Dabei fällt die UK-Kapitalgewinnsteuer unabhängig davon an, ob der Veräußerer eine Nicht-UK-Ansässiger oder ein UK-Ansässiger (UK resident) ist. 

Berechnung des Gewinns

Die Kapitalertragssteuer ist auf den Gewinn zu zahlen, der beim Verkauf erzielt wird. Der Gewinn ist der Veräußerungserlös abzüglich des Anschaffungswertes.

 Abgezogen werden können bestimmte werterhöhnde Aufwendungen (nicht aber die Kosten der Instandhaltung) und die mit dem Kauf oder der Schenkung verbundenen Kosten (z.B. Anwalts- und Maklergebühren) und Steuern (Stempelsteuer). 

Bei einem Erwerb der Immobilie von Todes wegen übernimmt der Erwerber nicht den steuerlichen Buchwert des Erblassers, sondern der Buchwert wird nach dem Verkehrswert am Tage des Todes bestimmt. Bei im Wert gefallenen Immobilien bedeutet dies, dass der potentielle Verlust nicht mehr steuermindernd durch Verkauf realisiert werden kann. Bei einem Wertzuwachs der Immobilie führt die Anhebung des Buchwertes auf den Tod zu einem Steuervorteil.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund berücksichtige ich bereits bei der Erklärung der UK-Nachlasssteuer (UK IHT) die bei Veräußerung anfallende UK-Kapitalgewinnsteuer. Wenn keine oder nur gerine UK-Nachlasssteuer anfällt, kann es insbesondere sinnvoll sein, einen etwas höheren Wert in der UK-Nachlasssteuererklärung anzugeben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein solcher Wert einem auch bei der Veranlagung der deutschen Erbschaftsteuer entgegengehalten werden kann. 

Steuersätze

Bei Immobilienverkäufen beträgt die CGT 18 % für Steuerpflichtige mit normalem Steuersatz und 24 % für Steuerpflichtige mit höherem Steuersatz.  Dabei ist zu beachten, dass der CGT-Satz von 18 % nur auf den Betrag angewandt wird, der dem Verkäufer im Rahmen des Grundsteuersatzes zur Verfügung steht. Bei einem Verkauf von einer Immobilie im Zuge der Nachlassabwicklung kommt der 24% Steuersatz zur Anwendung.

Freibetrag

Der Freibetrag für Kapitalerträge beträgt im Steuerjahr 2025/26:  £3.000. Einem testamentarische bestimmten Nachlassabwickler (executor) oder sonstigen Nachlassabwickler (administrator) für den Nachlass einer verstorbenen Person steht während des Verwaltungszeitraums der volle Freibetrag zur Verfügung. Der Verwaltungszeitraum beginnt mit dem Todestag und endet mit dem Tag, an dem alles an die Begünstigten übertragen oder ausgezahlt wurde.

Ein Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf den Freibetrag für das Steuerjahr, in dem der Tod eingetreten ist, und für die folgenden zwei Steuerjahre. Das heißt, er kann in jedem dieser Jahre einen Freibetrag für die Gewinne geltend machen. Ab dem dritten Steuerjahr erhält er keinen Freibetrag mehr für Gewinne während des Verwaltungszeitraums.

Die ersten £3000 des Gewinns sind im Rahmen des jährlichen CGT-Freibetrags (annual exempt amount – kurz: AEA) steuerfrei. Der Restbetrag wird mit 18 % bzw. 24 % besteuert, je nach Ihrem Einkommen in diesem Steuerjahr (vorausgesetzt, die Immobilie wird zu Wohnzwecken genutzt).

Wenn die geschenkte Immobilie der Hauptwohnsitz war, kann die Steuerbefreiung für Privatwohnungen (Private Residence Relief -kurz: PRR) einen Teil oder den gesamten Gewinn von der CGT befreien. Das gleiche kann gelten,  wenn ein Kind/Enkelkind die Immobilie als einzigen oder Hauptwohnsitz bewohnt.

Erklärung

Wenn die UK-Kapitalgewinnsteuer zu zahlen ist, muss der Verkauf der Immobilie dem britischen Finanzamt (HMRC) gemeldet und die Steuer innerhalb von 60 Tagen entrichtet werden.

Deutsche Einkommensteuer

Der Gewinn aus dem Verkauf der geerbten Immobilie im UK kann nach § 20 Abs. 1 EStG steuerbar sein. Allerdings wird oft ein steuerfreies, privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. 

Soweit der Verkauf deutsche Einkommsteuer auslöst (z.B. weil der Erblasser die Immobilie erst kurz vor dem Tod gekauft hat), ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht Deutschland nach dem deutsch-britischem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-UK-ESt) ausgeschlossen ist. 

Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-UK-ESt kann Einkommen aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) DBA-UK-ESt grundsätzlich (nur) im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auch nicht vorbehalten Einkünfte aus der Veräußerung von Grundvermögen im UK bei Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in Deutschland zu besteuern, wenn im UK eine tatsächliche Besteuerung erfolgt. Vielmehr wird nach Art. 23 DBA-UK-ESt die Doppelbesteuerung durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden (Art. 13 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a). Der Progressionsvorbehalt  hat zur Folge, dass der im UK erzielte Veräußerungsgewinn zwar nicht Teil der deutschen Steuer unterliegenden Bemessungsgrundlage wird, er aber bei der Berechnung des auf die der tariflichen Steuer unterliegenden Einkünfte berücksichtigt wird. Dies gilt aber natürlich nur dann, wenn der Veräußerungsgewinn überhaupt nach § 23 Abs. 1 Nr.1 EStG der deutschen Einkommensteuer unterfällt. Die UK-Kaitalgewinnsteuer (UK Capital Gains Tax) kann nicht nach § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden (§ 34c Abs. 6 EStG). Sie mindert auch nicht die Bemessungsgrundlage des in Deutschland zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinns (vgl. § 12 Nr. 3 EStG). 

Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte im Vereinigten Königreich "tatsächlich" besteuert wurden. Einkünfte sind nicht tatsächlich besteuert, wenn sie

  1. nicht steuerbar sind,
  2. auf Grund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder
  3. eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.

Fazit

In deutsch-englischen Erbfall fällt oftmals neben der UK-Nachlasssteuer und auch UK-Kapitalgewinnsteuer an. Um diese so gering wie möglich zu halten, ist bei der Erklärung der UK-Nachlasssteuer bereits eine Analyse aller anfallenden deutschen und UK-Steuern zu machen. Gerne stehe ich Ihnen insoweit zur Verfügung. Informationen zu meinem Leistungsspektrum finden Sie unter Unterstützung bei der Nachlassabwicklung in England und Wales. 

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