Gesetzliche Erbfolge: Eintritt
Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn
- eine Person (Erblasser) ohne Hinterlassung einer wirksamen letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) verstorben ist,
- das (einzige) Testament unwirksam ist, z.B. wegen Testierunfähigkeit oder Testamentsanfechtung oder
- der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat (Ausschlagung der Erbschaft) und es keine Ersatzerben gibt.
Hat der Erblasser nur zum Teil (wirksam) letztwillig verfügt, tritt teilweise gesetzliche Erbfolge ein.
Die Regeln der Anwachsung gehen den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vor.
Gesetzliche Erbfolge: Das Erbrecht der Verwandten
In erster Linie - ggf. neben einem Ehegatten - erben die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen.
Gesetzliche Erbfolge: Erbrecht der Erben der 1. Ordnung
Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB), also Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt wenn sie als Minderjährige nach dem 01.01.1977 in Deutschland adoptiert worden sind.
Vorsicht: bei Adoptionen bis zum 31.12.1976, Volljährigen-Adoptionen oder Auslandsadoptionen. Hier ist die Rechtslage komplizierter!
Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben.
Mehrere Kinder des Erblassers erben nebeneinander zu gleichen Teilen.
Lebende Kinder schließen die Enkel von der Erbfolge aus. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, treten an seine Stelle seine Kinder (also Enkel des Erblassers). Mehrere Kinder teilen sich seinen Anteil.
Beispiel: Erblasser E hatte 2 Kinder: K 1 und K 2. K 1 stirbt vor dem E. Die Kinder des K 1, Enkel 1 und Enkel 2, erhalten jeweils 1/4 (der Stamm also 1/2).
Gesetzliches Erbrecht der Erben der 2. Ordnung
Nur wenn es keinen Erben der ersten Ordnung gibt, erben die Verwandten zweiter Ordnung.
Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte), § 1925 BGB. Erben der 2. Ordnung schließen ihre eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Beispiel: Der kinderlose Erblasser wurde von seinen Eltern überlebt. Die Eltern erben alleine. Deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers) erhalten nichts.
Lebt nur noch ein Elternteil, erhält es die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhalten die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliches Erbrecht der Erben der 3. Ordnung
Gibt es auch keine Erben der zweiten Ordnung, erben die Verwandten der 3, Ordnung. 'Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB. Auch in der 3. Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers ihre eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Gesetzliches Erbrecht der Erben der 4. Ordnung
Wenn es auch keine Erben der dritten Ordnung gibt, erben die Erben der 4. Ordnung. Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB. Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem. Ein Grad ist eine vermittelnde Geburt. Die gradmäßig am nächsten Verwandte Person erbt allein bzw. mit im Grade gleichen gemeinsam zu gleichen Teilen.
Beispiel: Die nächsten Verwandten von Erblasser E sind die Abkömmlinge der Urgroßeltern (4. Ordnung). Von diesem Abkömmlingen der Urgroßeltern leben noch zwei Enkel und 4 Urenkel (eines vorverstorbenen Enkels). Die Enkel erben zu je 1/2. Die Urenkel erhalten nichts.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.
Ehegatte
Ehegatte ist, wer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet war. Der geschiedene Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht. Hat der Erblasser Scheidungsantrag gestellt und liegen die Voraussetzungen für die Ehescheidung vor, hat der andere Ehegatte ebenfalls kein gesetzliches Erbrecht, § 1933 BGB. Eine bloße Trennung lässt das gesetzliche Erbrecht allerdings noch nicht entfallen.
Bei aufhebbarer Ehe hat der Ehegatte im Grundsatz ein gesetzliches Erbrecht. Dies gilt allerdings gemäß § 1318 Abs. 5 BGB bei Aufhebbarkeit wegen Verstoßes gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn der Ehegatte bei Eheschließung wusste, dass die Ehe aufhebbar ist.
Hohe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblasser angehören, § 1931 Absatz 1 BGB.
Haben die Eheleute durch Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart, sind sie im (deutschen) gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. In diesem Fall erhält der überlebenden Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung ¼. Ferner erhält er 1/4 als pauschalen Ausgleich für den Zugewinn.
Beispiel: Erblasser E hinterlässt 2 Kinder und den Ehegatten. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der überlebende Ehegatte erhält daher ein ¼ und nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich". Die Kinder erhalten jeweils ¼.
Sind keine Erben 1. Ordnung, sondern nur 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten) oder Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte 1/2 der Erbschaft (§ 1931 (1) BGB) und 1/4 als pauschalisierten Zugewinnausgleich (§ 1931 (3) BGB).
Beispiel: Erblasser E hinterlässt den Ehegatten V. Außerdem wurde E von der Schwester S überlebt. E erhält 1/2 + 1/4 (pauschalisierter Zugewinnausgleich), also insgesamt 3/4. S erhält 1/4!
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft, § 1931 (2) BGB.
Ist der konkret berechnete Zugewinnausgleich höher, sollte der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und
- den konkret berechneten Zugewinnausgleich nebst
- den kleinen Pflichtteil verlangen.
Voraus
Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der Voraus zu. Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu. Neben den Erben der 1. Ordnung (z. B. Kinder) erhält der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann alleine, soweit er diese „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“, § 1932 BGB.
Gesetzliches Erbrecht des Staates
Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, § 1964 BGB.