Was ist Erbenermittlung?
Sind die Erben unbekannt, z.B. wenn es kein Testament gibt und daher entfernte Verwandte erben (gesetzliche Erbfolge), kann es erforderlich sein, dass die Erben ermittelt werden (Erbenermittlung). Diese Erbenermittlung gehört zu den Aufgaben des Nachlassgerichts bzw. des vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspflegers. Diese können sich aber – unter bestimmten Voraussetzungen – der Hilfe von Dienstleistern bedienen. Hierzu gehören unter Umständen auch Erbenermittler.
Was ist ein Erbenermittler?
Erbenermittler (oder auch „Genealoge“, also Familienforscher, genannt) sind gewerbliche Dienstleister, welche sich auf die Ermittlung von Erben spezialisiert haben. Eine Berufsausbildung zum Erbenermittler gibt es nicht. Viele Erbenermittler sind aber Juristen oder Historiker. Zum Teil sind Erbenermittler selbständig tätig (z.B. Moser & Moser, Mitarbeiter der Erben-Ermittlung Emrich Zossen GmbH & Co. KG). Andere sind bei größeren Erbenermittlungs-Unternehmen (z.B. GEN-GmbH oder „Hörner Bank“) beschäftigt.
Woher erfährt de Erbenermittler von einem Erbfall?
Die Information, dass Erben unbekannt sind, erhalten sie z.B. aus der Zeitung (amtliche Bekanntmachungen, Erbenaufruf). Oftmals erhalten sie ihre Informationen aber auch von dem gerichtlich bestellten Nachlasspfleger, siehe unten.
Wann darf der Nachlasspfleger einen Erbenermittler einschalten?
Grundsätzlich muss der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlasspfleger die Erben selbst ermitteln. Erst wenn er alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Erben selbst unternommen hat, darf er – wenn dies erfolglos war – einen Erbenermittler einschalten; andernfalls kann sich der Nachlasspfleger schadenersatzpflichtig machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2014, Az. I-3 Wx 192/13; LG Berlin, Urteil vom 14.09.2011 - 23 O 613/10).
Ist der Erbenermittler im Auftrag des Gerichts oder des Nachlasspflegers tätig?
Zwischen dem Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben und einem gewerblichen Erbenermittler kommt ein Auftragsverhältnis nach den allgemeinen Grundsätzen nur zustande, wenn ein eindeutiger Rechtsbindungswillen zweifelsfrei feststellbar ist (OLG München Beschluss v. 05.10.2020 - 33 U 4381/20 im Anschluss an OLG Düsseldorf BeckRs 2014, 10140). Dies soll selbst dann nicht anzunehmen sein, wenn der Nachlasspfleger dem Erbenermittler eine Vollmacht zur Beschaffung von Informationen erteilt (OLG München Beschluss v. 05.10.2020 - 33 U 4381/20). Dies halten wir für verfehlt, da nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht davon ausgegangen werden kann, dass nur Rechte aber nicht auch Pflichten begründet werden sollen.
Muss der Nachlasspfleger einen Vertrag mit dem Erbenermittler schließen?
Wie oben dargelegt, beginnt der Erbenermittler in der Regel die Suche nach den Erben ohne einen Auftrag von einem Nachlasspfleger oder anderen Person zu erhalten.
Unabhängig hiervon kann der Nachlasspfleger verpflichtet sein einen Vertrag mit dem Erbenermittler zu schließen und darin die Auskunftspflichten gegenüber dem Nachlasspfleger zu regeln. Dies folgt aus der Pflicht des Nachlasspflegers die Interessen des Nachlasses zu wahren (in diesem Sinne wohl Mayer: Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses”, ZEV 2010, 445; nun wohl auch: OLG München Beschluss v. 05.10.2020 - 33 U 4381/20). Ein solcher Vertrag darf auch - wenn dies im Interesse des Nachlasses ist - vorsehen, dass die Vergütung auf der Grundlage einer mit den ermittelten Erben zu treffenden Abrede geregelt werden kann (wobei es sinnvoll sein kann hierfür Kriterien vorzugeben). Hiergegen wird eingewandt, dass kein Erbenermittler auf der Grundlage eines (solchen) Vertrags fände tätig zu werden (siehe z.B. Holger Siebert (ehemaliger Geschäftsführer der GEN GmbH): Erbenermittlung als Aufgabe für Rechtspfleger, Nachlasspfleger und Erbenermittler , ZEV 2019, 688). Dieser Einwand kann aber durch eine Orientierung am Einzelfall ausgeräumt werden: Bei für Erbenermittler unattraktiven Nachlässen (z.B. weil der Wert des Nachlasses niedrig ist) kann mehr Freiheit eingeräumt werden. Bei attraktiven Nachlässen wird der Erbenermittler hingegen kein Problem damit haben, wenn der Vertrag mit dem Nachlasspfleger dessen Freiheit gewisse Grenzen setzt.
Woher bekommt der Erbenermittler die für die Ermittlung der Erben benötigten Informationen?
Die grundlegenden Informationen (Name des Erblassers, Testament, nahe Verwandte) erhält der Erbenermittler oft vom Nachlasspfleger oder öffentlichen Quellen (z.B. Erbenaufruf, ausländische Gerichtsakten). Im Laufe der Erbenermittlung beschafft er dann weitere Informationen über öffentliche Datenbanken (z.B. ancestry.de, myheritage.de), öffentliche Register (z.B. vom Standesamt, Einwohnermeldeamt, Kirchenregister, Landesarchiv) und Gespräche mit (bereits ermittelten) Verwandten.
Hat der Erbenermittler einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars?
Der Erbenermittler hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung (BGH, Beschluss vom 23.02.2006, III ZR 209/05). Allerdings wird der Erbenermittler den ermittelten Erben nur dann behilflich sein, wenn diese der Zahlung einer Vergütung zustimmen. Hierin ist regelmäßig ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Erben und dem Erbenermittler zu sehen (BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 274/15).
Diese Vergütungsvereinbarung muss der Erbe nicht unterzeichnen. Er kann insbesondere das Schreiben des Erbenermittlers zum Anlass nehmen, selbst mit dem Nachlassgericht bzw. Nachlasspfleger Kontakt aufzunehmen und so unter Umständen die Vergütung des Erbenermittlers zu sparen.
Muss der Erbenermittler die Erben ermitteln und Auskunft über den Stand der Ermittlung geben?
Ohne Bestehen eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags mit den Erben muss der Erbenermittler den Erben keine Auskunft über den Stand der Erbenermittlung geben. Der Erbenermittler kann sogar durch (formularvertragliche) Regelung den Auskunftsanspruch ausschließen bis alle ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag unterschrieben haben (BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 – III ZR 274/15).
Nach unserer Auffassung muss er allerdings dem Nachlasspfleger - auf der Grundlage eines Vertrags - in gewissen Umfang Auskunft erteilen, siehe oben.
Wie hoch ist das Honorar des Erbenermittlers?
Je nach Schwierigkeit der Sache ist ein Erfolgshonorar zwischen 10 bis 30 % des Nachlasswertes üblich (Brandenburgisches OLG 20.5.08, 11 U 157/07). In Einzelfällen kann aber auch ein höheres Erfolgshonorar angemessen sein. In der Regel wird vereinbart, dass das Honorar alle Kosten der Ermittlung und Nachlassabwicklung abdeckt. Die Vergütung ist nach der Vereinbarung nur zu zahlen, wenn der Erbenermittler Erfolg hat und der Erbe auch Geld erhält. Dann nimmt sich der Erbenermittler seinen Anteil aus dem Nachlass.
Muss ich doppelt den Nachlasspfleger und den Erbenermittler zahlen?
Sie müssen damit rechnen, dass sowohl der Nachlasspfleger eine Vergütung verlangt (diese wird vom Nachlassgericht auf Antrag festgesetzt) als auch der Erbenermittler. Das kann auch berechtigt sein. Hat allerdings der Nachlasspfleger verfrüht einen Erbenermittler eingeschaltet, kann seinem Vergütungsanspruch unter Umständen ein Schadenersatzanspruch entgegengehalten werden. Ferner ist die Beauftragung des Erbenermittlers bei der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers zu berücksichtigen. War die Ermittlung der Erben der schwierigste Teil, kann daher ein deutlich gesenkter Stundensatz verlangt werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 245/13).
Was ist, wenn einzelne Erben ermittelt sind und andere nicht?
Bereits ermittelte Erben können einen Teil-Erbschein beantragen. Dann endet insoweit auch die Nachlasspflegschaft. Bei teilbaren Gegenständen (z.B. Geld) können sie dann auch gleich Auszahlung verlangen.