Anwendbares Erbrecht
Aus der Sicht von Ontario ist im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden. Zur Vertiefung wird auf den Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) - Kanada - Provinz Ontario verwiesen.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Danach kommt es im Grundsatz auf den den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Allerdings gibt es für bestimmte Fragen besondere Regeln. Diese und das Zusammenspiel von kanadischem und deutschen Regeln erläutert der Beitrag Anwendbares Recht im deutsch-kanadischen Erbfall.
Vorsicht: Eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO wird von Ontario in der Regel nicht anerkannt.
Testamentarische Erbfolge
Das Erbrecht von Ontario ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt. Folglich kann der Erblasser im Grundsatz im Testament anordnen, was er will. Er kann z.B. anordnen, wer einen Vermögensgegenstand erhalten soll, wer den Restnachlass (residue) erhalten soll oder wer Nachlassabwickler (personal representative), der in Ontario auch als Nachlass-Treuhänder (estate trustee) bezeichnet wird. Regeltestament ist das Zwei-Zeugen-Testament. Auch ein eigenhändiges Testament ist aber wirksam. Ein nach dem Recht eines anderen Staates oder einer anderen Provinz wirksam errichtetes Testament kann der Form nach wirksam sein. Für vertiefende Informationen zur testamentarischen Erbfolge verweisen wir auf den Beitrag Testamentarische Erbfolge im Erbrecht von Ontario.
Pflichtteil und angemessene Beteiligung am Nachlass
Ein Pflichtteil im Sinne einer quotalen Beteiligung am Wert des Nachlasses wie im deutschen Erbrecht ist in Ontario unbekannt. Allerdings können abhängige oder bedürftige Personen (z.B. minderjähriges Kind, Ehegatte, Lebensgefährte), welche dem Erblasser nahe standen, nach den Regeln des Part V (Support of Dependants) des SLRA Zahlungen aus dem Nachlass verlangen. Der überlebende Ehegatte kann außerdem nach dem Family Law Act anstelle des ihm Zugewandten Ausgleich des Vermögens wie im Scheidungsfall verlangen.
Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Ontario
Die gesetzliche Erbfolge ist in Part II SLRA (Intestate Succession) geregelt. Danach erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser nicht von Kinder oder anderen Abkömmlingen überlebt wird. Wird der Erblasser von Kindern überlebt, erhält der überlebende Ehegatte vorab einen Festbetrag (derzeit CAD 200.000). Sodann erhält er die Hälfte des verbleibenden Nachlasses. Neben mehreren Kindern erhält der überlebende Ehegatte nur 1/3. Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Ontario- Gesetzliche Erbfolge.
Ausschlagung der Erbschaft
Ein gesetzlicher Erbe oder testamentarisch Begünstigter kann die Erbschaft formlos und zeitlich unbefristet ausschlagen (Biderman v. Canada, 2000 CanLII 14987 [FCA]). Allerdings muss er regelmäßig das ihm Zugewandte entweder insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Eine Teilausschlagung ist regelmäßig unzulässig (In Re Skinner, 1970 CanLii 360). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es mehrere Zuwendungen gab, die nach dem Willen des Erblassers gesondert angenommen oder ausgeschlagen werden können sollen.
Nachlassverfahren in Ontario
Mit dem Tod des Erblasser geht das Vermögen des Erblassers auf den Nachlassabwickler (estate trustee) über, der den Nachlass für die gesetzlichen Erben bzw. testamentarisch Begünstigten verwaltet und an diese verteilt. Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Das Probate-administration Nachlassverfahren in Ontario.
Joint Tenancy im Recht von Ontario
Das Recht von Ontario kennt den Übergang von Vermögensgegenständen auf den Tod im Wege der Joint Tenancy. Nach den Common-law Regeln von Ontario wird vermutet, dass gemeinschaftliche Vermögensgegenstände als Joint Tenancy gehalten werden. Für Grundvermögen gilt dies aber nicht (s.13(1) of the Conveyancing and Law of Property Act). Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Joint Tenancy im kanadischen Recht.
Trusts in Ontario
Lebzeitge Trusts (Living trust) werden wegen steuerlicher Nachteile in Kanada nur selten als Mittel der Vermögensnachfolgeplanung verwendet. Testamentarische Trusts gibt es hingegen häufiger. Vorsicht: Bezügen zu Deutschland kann ein trust steuerlich ungewollte Wirkungen haben. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag Besteuerung von Common-law Trusts in Deutschland.
Steuern des Staates Kanada auf den Tod
In Kanada wird keine Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer erhoben. Allerdings besteuert Kanada den Wertzuwachs aus fingierter Veräußerung auf den Tod (Capital Gains Tax, kurz CGT). Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Kanada: Erbschaftsteuer und Steuern im Erbfall.
Steuern der Provinz Ontario auf den Tod
Ontario erhebt nach den Estate Administration Tax Acts (EATA) die sog. Estate Administration Tax (EAT). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer, Nachlasssteuer und andere Steuern im Ontario-Erbfall
Kanadische Altersvorsorgepläne
Viele Erblasser mit Wohnsitz in Ontario haben auch einen steuerlich-begünstigten Altersvorsorgeplan (z.B. RRIF oder RRSP).
Unsere Leistung: Wir beraten Sie oder Ihren Steuerberater betreffend die Versteuerung von kanadischen Altersvorsorgeplänen in Deutschland.
Deutsche Erbschaftssteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann eine Erbschaft aus Ontario deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland.
Unsere Leistung: Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden; insbesondere betreiben wir die Anrechnung der Ontario die Estate Administration Tax auf die deutsche Erbschaftsteuer. Fener stellen wir sicher, dass die kanadische Kapitalgewinnsteuer, die durch den Tod ausgelöst wird (capital gains tax on deemed disposition on death) als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wird.
Deutsche Einkommensteuer
Einkünfte des Nachlasses können auch in Deutschland zu versteuern sein.
Unsere Leistung: Wir beschaffen die für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in Deutschland erforderlichen Unterlagen und unterstützen Sie/ihren persönlichen Steuerberater bei der Veranlagung der Einkünfte des Nachlasses. Falls gewünscht bereiten wir auch (zusammen mit Ihrem Steuerberater) die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 5 AStG vor.
