Steuern der Provinz Ontario
Erbschaftsteuer und Nachlasssteuer
Ontario erhebt keine allgemeine Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer.
Ontario Estate Administration Tax
Allerdings wird nach dem Estate Administration Tax Acts (EATA) die sog. Estate Administration Tax (EAT) erhoben. Die EAT wird auf der Grundlage des weltweiten Nachlasses, welcher im Antrag zur Bestellung als Nachlassabwickler (Application for Certificate of Appointment of Estate Trustee) unter Wert des Nachlasses (Value of Assets of Estate) angegeben wird, berechnet.
Die EAT beträgt
- CAD 50 für jede CAD 1000 der ersten CAD 50.000 des Wertes des Nachlasses und
- CAD 15 für jede CAD 1000 des Wertes, welcher CAD 50.000 übersteigt.
Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Ausgenommen von der Berechnungsbasis sind z.B.
- Zahlungen einer Versicherung,
- unbewegliches Vermögen außerhalb Ontarios und
- Vermögen, welches mit dem Tod auf den überlebenden Mitinhaber übergeht.
Ein Rechner hierfür findet sich hier.
Die Steuer ist nach Sec. 8 EATA durch den Nachlassabwickler, der hier als "estate representative" bezeichnet wird, zu zahlen. Zum Nachlassverfahren verweisen wir auf den Beitrag Probate and Administration - das Nachlassverfahren in Ontario.
Steuern des Bundesstaates Kanada
Kanada erhebt keine Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer. Allerdings besteuert Kanada den Wertzuwachs aus fingierter Veräußerung auf den Tod (Capital Gains Tax, kurz CGT). Ferner kann Kanada auch die Einkünfte des Nachlasses besteuern.
Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Kanada: Erbschaftsteuer und Steuern im Erbfall.
Deutsche Erbschaftsteuer
Persönliche Steuerpflicht
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Anrechnung der EAT auf die deutsche Steuer
Die EAT ist nach unserer Auffassung nach § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer anzurechnen. Hingegen kann die anlässlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax) nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG angerechnet werden; sie ist lediglich, nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (Urteil des BFH vom 26.4.1995 (II R 13/92) BStBl. 1995 II S. 540).
Pflicht zur Anzeige einer Ontario-Erbschaft
Die deutschen Begünstigten sind gemäß § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in Ontario abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Hinweis: Wir helfen Ihnen gerne bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftsteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.
Deutsche Einkommensteuer
Ist der Erwerber in Deutschland steuerlich ansässig, können die nach dem Todestag entstandenen Einkünfte des Ontario-Nachlasses (anteilig) den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein. Daher sollten vom Nachlassabwickler die für die ordnungsgemäße Erklärung der deutschen Einkommensteuer benötigten Unterlagen (z.B. Nachweise über den Anschaffungswert und das Anschaffungsdatum eines Wertpapiers) rechtzeitig angefordert werden. Ferner sollte geprüft werden, ob eine Besteuerung auf der Ebene der Begünstigten vorteilhaft ist.