Grundsätzliches
Südafrika erhebt eine Steuer auf den Nachlass einer Person gemäß Art. 2 des Estate Duty Act 45 (EDA) aus dem Jahr 1955 (EDA).
Anders als die deutsche Erbschaftsteuer wird die südafrikanische Erbschaftssteuer (estate duty) auf den ungeteilten Nachlass (estate) erhoben, weshalb sie auch in der deutschsprachigen Literatur als Nachlasssteuer bezeichnet wird. Nachfolgend wird sie gleichwohl aus Gründen der besseren Verständlichkeit für juristische Laien als Erbschaftsteuer bezeichnet.
Steuerpflicht in Südafrika
Die südafrikanische Erbschaftsteuer wird auf den Nachlass (estate) einer Person erhoben. Zum Nachlass in diesem Sinne gehört alles Vermögen (property) des Erblassers, dass er zum Zeitpunkt seines Todes hatte, Sec. 3 (1) EDA. Vermögen (property) in diesem Sinne meint jedes Recht an Vermögen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, körperlich oder nicht-körperlich, Sec. 3 (2) EDA.
Wenn der gewöhnliche Wohnsitz (ordinary residence) des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Südafrika war, gehören hierzu nach Section 3 (2) EDA nicht:
- Rechte an Immobilien außerhalb Südafrikas;
- Physisch im Ausland belegene bewegliche Gegenstände;
- Ansprüche, welche nicht vor einem Gericht von Südafrika geltend gemacht werden können;
- Goodwill, Lizenzrecht, Patente, Designrechte, Markenzeichen, Urheberrechte oder ähnliche Rechte, die nicht in Südafrika registriert oder zwangsweise durchsetzbar sind und nicht zu einem in Südafrika steuerbaren Unternehmen gehören;
- Aktien oder Geschäftsanteile an einer juristischen Person, welche kein Unternehmen ist;
- Aktien oder Geschäftsanteile an einem Unternehmen, deren Übertragung in Südafrika nicht registriert werden muss.
Steuerbefreiungen
Es werden verschiedene persönliche und gegenständliche Steuerbefreiungen gewährt. Die wichtigsten sind
- Der allgemeine Freibetrag nach Sec. 4a EDA (2020: ZAR 3.5 Millionen);
- Der Vermögensübergang von einem Ehegatten auf den anderen ist im Grundsatz von der EDA; befreit. Lebenspartner (civil partner) und gleichgeschlechtliche Partner sind Eheleuten insoweit gleich gestellt;
- Schenkungen an eine natürliche Person bis ZAR 100.000 im Steuerjahr;
- Auslandsvermögen, dass der Erblasser bei erster Wohnsitzname in SA bereits hatte oder welches ihm danach von einer nicht in Südafrika ansässigen Person geschenkt oder vererbt wurde, Sec. 4 e) EDA;
- Zuwendungen an den Staat / Gebietskörperschaft oder als gemeinnützig anerkannte Organisationen (Sec. 4 (h) EDA).
Südafrikanische Erbschaftssteuer: Steuersatz
Der Steuersatz (tax rate) beträgt nach Anlage 1 zum EDA pauschal 20 %. Wurde derselbe Nachlass in den letzten 10 Jahren bereits besteuert, so werden Abschläge gewährt.
Für Erbfälle ab dem 21. Februar 2018 beträgt der Steuersatz 25 % für den Wert des Nachlasses über 30 Mio. ZAR.
Verfahren zur Erklärung der südafrikanischen Erbschaftssteuer
Zuständig für die Erklärung und die Abführung ist der testamentarisch bestimmte Nachlassabwickler (executor) bzw. der gerichtlich bestimmte Nachlassabwickler (administrator). Er berechnet die Steuer bei Erstellung des Verteilungsplans (liquidation and distribution account). Er füllt dann das Formular REV 267 aus und reicht es beim Master ein. Die Steuer ist in der Regeln binnen eines Jahres zu erklären und zu zahlen. Bei Verspätung sind Säumniszinsen (derzeit 6 %) zu zahlen.
Kapitalgewinnsteuer: Fingierte Veräußerung des Nachlasses auf den Tod
Auf den Tod fällt auch Kapitalgewinnsteuer (Capital Gains Tax, kurz “CGT”) nach dem südafrikanischen Einkommensteuergesetz (Income Tax Act 58 of 1962) an. Nach Sec. 40(1) des 8. Anhangs wird im Grundsatz (es gibt Ausnahmen) die Veräußerung des gesamten Nachlasses des Erblassers zum Marktwert fingiert. Der Kapitalgewinn ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und dem Marktwert per Todestag. Der Kapitalgewinn wird dem steuerbaren Einkommen des letzten Steuerjahres hinzugerechnet (welche durch den Nachlassabwickler erklärt und aus dem Nachlass gezahlt werden).
Deutsche Erbschaftssteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftssteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland.
Pflicht zur Anzeige der Südafrika-Erbschaft
Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen südafrikanischen Nachlassabwickler abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810 für US-Nachlassabwickler). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Zwischen Deutschland und Südafrika besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftssteuer und es kann durchaus sein, dass Steuerpflicht in Deutschland und Südafrika besteht. Nach südafrikanischem Recht kann die Doppelbesteuerung unter Umständen durch Anrechnung vermieden werden, siehe Sec. 26 Estate Duty Act zulässig.
Auch Deutschland lässt die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuer unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG zu. Die in Südafrika gezahlte südafrikanische Erbschaftssteuer kann daher oft ganz oder teilweise auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer.
Die südafrikanische CGT kann hingegen nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, da sie keine der deutschen Erbschaftssteuer vergleichbare Steuer ist. Allerdings kann sie unter Umständen als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.
Hinweis: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in Südafrika steuerlich und beschaffen die für die deutsche Erbschaftsteuererklärung benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden, die in Südafrika angefallenen Kosten berücksichtigt werden und alle anderen Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann. Schließlich stellen wir sicher, dass die südafrikanische Erbschafsteuer im zulässigem Umfang auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird.