Unbeschränkte Steuerpflicht
Für den gesamten Vermögensanfall tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (in der Regel der Tod, vgl. § 9 ErbStG) ein Inländer ist.
Wichtig: Für den Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht genügt es, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist.
Natürliche Personen
Ein Inländer ist gemäß § 2 (1) Nr. 1 a. ErbStG eine natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO hat.
Ferner sind Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht), § 2 (1) Nr. 1 b. ErbStG.
Wichtig: Im Anwendungsbereich des DBA-USA-Erb ist die Frist durch das Zustimmungsgesetzes zum Ergänzungsprotokoll vom 15. September 2000 auf 10 Jahre verlängert worden.
Schließlich sind gemäß § 2 (1) Nr. 1 c. ErbStG Inländer auch
- deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
- die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse beziehen (deutsche Auslandsbedienstete, z.B. Konsul, Botschafter, konsularische Mitarbeiter)
- sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Dies gilt aber nur für Personen, deren Nachlass oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der (deutschen) beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Nachlasssteuer oder Erbanfallsteuer herangezogen wird. § 2 (1) Nr. 1 c. ErbStG.
Eine Fiktion des Wohnsitzes gilt für Bedienstete der Europäischen Union (EU), siehe Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Ebenfalls eine Fiktion des Wohnsitzes beinhaltet Artikel X des NATO-Truppenstatuts i.V.m. § 68 Abs. 4 AO, § 73 des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut (NATOTrStat).
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sind nicht generell von der Erbschaftsteuer befreit, siehe ErbStH H E 2.1 (Zu § 2 ErbStG). Gewisse (beschränkte) Steuerbefreiungen können sich aber aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) ergeben, wenn der Entsendestaat dieses ratifiziert hat. Entsprechendes gilt gemäß § 22 GastStG für Bedienstete der internationalen Organisation, sofern in einem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehrseitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung enthalten ist. Daneben gibt es besondere Befreiungen für Angehörige von Zwischenstaatlicher Vereinigungen.
Juristische Personen
Schließlich sind Inländer Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausländischen Rechts, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, § 2 (1) Nr. 1 d. ErbStG.
Beschränkte Steuerpflicht und erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Unterliegt ein Erwerb nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, ist nur der Erwerb von Inlandsvermögen steuerbar (beschränkte Steuerpflicht), § 2 (2) Nr. 3 ErbStG. Was Inlandsvermögen ist, richtet sich nach § 121 BewG. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht.
Besondere Regeln gelten im Falle der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Verhältnis Besteuerungsrecht und Steuerpflicht
Mit der Feststellung der Steuerpflicht nach § 2 ErbStG ist nicht nicht entschieden, ob die Bundesrepublik Deutschland auch den Vermögensübergang besteuern kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer besteht nach dessen Regeln das Besteuerungsrecht Deutschlands ausgeschlossen ist.
Pflicht zur Anzeige des Erwerbs
Gerade bei Bezügen zum Ausland besteht in der Regel nach § 30 ErbStG eine Pflicht den Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Hierzu besteht nicht nur dann eine Pflicht, wenn der Erwerb sicher steuerpflichtig ist, sondern auch dann, wenn er möglicherweise steuerpflichtig ist.
Zur Ewerbsanzeige verweisen wir auf unseren Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.