Keine Erbschaftssteuer in Australien
In Australien gibt es keine Erbschaftssteuer oder Nachlasssteuer.
Kapitalgewinnsteuer bei Veräußerung von Nachlassgegenständen
Oftmals fällt im Zusammenhang mit einer deutsch-australischen Nachlassabwicklung australische Wertzuwachssteuer (Capital Gains Tax, kurz CGT) an.
Wenn der Begünstigte in Australien ansässig ist, löst zwar der Tod des Erblassers noch keine CGT aus, sondern erst die Veräußerung durch den Begünstigten oder den Nachlassabwickler (personal representative); wenn der Begünstigte (beneficiary) in Australien nicht ansässig (non-resident) ist, wird aber bereits durch den Tod die Veräußerung von in Australien nicht-steuerbaren Vermögensgegenständen ("not taxable Australian property") auf den Tod fingiert.
Beispiel: Der Erblasser war in Australien ansässig und begünstigt einen Verwandten mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland. Der Nachlassabwickler (personal representative) verkauft im Rahmen der Nachlassabwicklung (administration) einige privat gehaltene Wertpapiere, die in den Nachlass gefallen sind. Da Australien im Falle des Verkaufs durch den Begünstigten den Veräußerungsgewinn nicht besteuern kann, sind die Wertpapiere "in Australien nicht steuerbares Vermögen" und der Tod löst somit CGT aus.
Je nach Ausgestaltung des Testaments ist die anfallenden Steuer aus dem Nachlass oder von den Begünstigten zu zahlen.
Deutsche Erbschaftssteuer
Zwischen Deutschland und Australien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts und die Bundesrepublik Deutschland erhebt im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht auch auf den Nachlass in Australien deutsche Erbschaftsteuer. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Eine Anrechnung der CGT auf die deutsche Steuer nach § 21 ErbStG ist nicht möglich, da die australische CGT keine mit der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare Steuer ist. Allerdings ist die australische CGT nach unserer Auffassung eine Nachlassverbindlichkeit im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG und kann somit bei der Ermittlung des der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs abgezogen werden (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ).
Wurde mittels eines australischen Trusts verfügt, können sich zahlreiche steuerliche Fragen ergeben. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag Besteuerung von common-law trusts in Deutschland.