Gesetzliche Grundlagen
Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Die autonome Gemeinschaft Madrid (Comunidad Autónoma de Madrid) hat mit Gesetz 19/2010 vom 7. Juni 2010 über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Ley 7/2005, de 23 de diciembre, de Medidas Fiscales y Administrativas) - nachfolgend ErbStG Madrid - für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gebrauch gemacht.
Wichtig: Soweit Madrid keine eigenen Regelungen hat, gelten die Regelungen der spanischen Erbschaftsteuer.
Seit dem 1.1.2015 kann ein nicht-residenter Erwerber das Recht Madrid wählen, wenn
- der Erblasser in Madrid ansässig (residente) war oder
- wenn der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig war und sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Madrid befindet.
Mehr Informationen: Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften.
Allgemeiner Freibetrag
Den allgemeinen persönlichen Freibetrag wird gemäß Art. 3 Uno Nr. 1 ErbStG (Madrid) nach folgender Tabelle gewährt.
Steuerklasse 1 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 3 | Steuerklasse 3 |
Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren Adoptivkinder unter 21 Jahren | Abkömmlinge über 21 Jahre, der Ehegatte, die Eltern, Adoptiveltern Großeltern | Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades, Vorfahren, Abkömmlinge durch Verschwägerung | Verwandte ab 4. Grad, Nichtverwandte |
EUR 100.000 | EUR 100.000 | EUR 7.850 | 0 |
Rabatt auf die Steuerschuld
In der Steuerklasse I und II wird eine Rabatt auf die Steuerschuld von 99 % gewährt. Die Schenkung muss in öffentlicher Form erfolgen, Art. 3 Cinco Nr. 1 ErbStG (Madrid).
Neuerung 2019: Mit Ley 6/2018 hat Madrid mit Wirkung ab dem 01.01.2019 bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen Abzug auf die Steuerschuld (bonificación) von 15 % (Geschwister) und 10 % (Onkel, Tanten und Nichten/Neffen) eingeführt. Ferner werden Geldgeschenke bis zu einem Höchstbetrag von EUR 250.000 steuerfrei gestellt, wenn der Erwerb in der Steuerklasse I oder II erfolgt oder der Schenker ein Seitenverwandter zweiten Grades (Geschwister) ist und das Geschenk dem Erwerb eines Familienheims oder eines Unternehmens dient. Schließlich wird eine bonificación von 15 % bzw. 10 % für den Erwerb von Geschwister bzw. Nichten/Neffen gewährt.