Errichtung einer Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht
Soweit die Generalvollmacht (poder general) in Spanien Wirkung entfalten soll, ist bezüglich der Vollmacht spanisches Recht anzuwenden (Art. 10 Ziff. 11 CC). Danach ist es unter anderem zur Wirksamkeit einer Generalvollmacht erforderlich, dass alle Befugnisse konkret aufgelistet werden (daher sind vor spanischen Notaren errichtete Vollmachten oft sehr lang). Außerdem muss konkret angeordnet werden, dass die Vollmacht nicht bei Geschäftsunfähigkeit erlischt, andernfalls wird die Vollmacht mit der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers unwirksam. Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht stets (Art. 1732 Ziff. 3 CC).
Hinweis: Zur Nachlassabwicklung in Spanien kann eine Vorsorge- und Generalvollmacht daher nicht genutzt werden.
Die Generalvollmacht sollte vor einem spanischen Notar oder Konsul errichtet werden. Bei Errichtung vor einem deutschen Notar, sollte der Notar sich von einem spanischen Anwalt beraten lassen. Ferner sollte e frühzeitig eine Übersetzung eingeholt werden und - soweit erforderlich - eine Haager Apostille, da andernfalls im Notfall wertvolle Zeit verstreichen kann.
Errichtung einer Patientenverfügung
Grundlegende Bestimmungen für die Patientenverfügung (documento de voluntades anticipadas auch als testamento vital bezeichnet) finden sich im staatlichen Gesetz 41/2002 (Ley 41/2002, de 14 de noviembre, básica reguladora de la autonomía del paciente y de derechos y obligaciones en materia de información y documentacion clinica). Allerdings habe die autonomen Regionen die Befugnis von diesen Regeln abzuweichen. Andalusien hat durch LEY 5/2003, de 9 de octubre, de declaración de voluntad vital anticipada von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Danach bedarf die Patientenverfügung für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Eintragung im Register für Patientenverfügung Andalusiens. Eine Patientenverfügung, welche nicht im Register eingetragen ist, wird in Andalusien nicht anerkannt.
Daher sind in Deutschland errichtete Patientenverfügungen in Andalusien in der Regel unwirksam. Ein weiteres Problem ist, dass eine deutsche Patientenverfügung zunächst noch ins Spanische übersetzt werden müsste, wodurch wertvolle Zeit verloren gehen kann. Es ist daher zu empfehlen, für Andalusien eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.