Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates Arizona

Als Rechtsanwälte für deutsch-amerikanisches Erbrecht beraten und vertreten wir Mandanten auch öfters im Hinblick auf das Vermögen einer Person, die mit letzten Wohnsitz in Arizona verstirbt oder in Arizona Vermögenswerte hinterlässt. Der Beitrag zeigt auf, wer erbt, wenn nach dem Recht von Arizona gesetzliche Erbfolge eintritt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Erbfolge ist in den im Kapital 2, Titel 14 (Trusts, Estates and Protective Proceedings) der Gesetzessammlung von Arizona (Arizona Laws) geregelt.

Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge

Sicht der Gerichte von Arizona

Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.

Sicht deutscher Gerichte

Deutsche Gerichte haben für Erbfälle bis zum 16.08.2015 das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und, ausnahmsweise, für unbewegliches Vermögen in den USA das Recht der USA angewendet (siehe z.B. BGH vom 7. Juli 2004, IV ZR 135/03). Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Begriffsbestimmungen

Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass eine Person ohne Hinterlassung eines (wirksamen) Testaments stirbt. Siehe Arizona Laws § 14-1201. 

Der Nachlass (estate) ist das Vermögen, das Gegenstand eines Nachlassverfahrens ist. Siehe Siehe Arizona Laws § 14-1201.

"Überleben" bedeutet, dass eine Person weder vor einem Ereignis, einschließlich des Todes einer anderen Person, verstorben ist, noch gemäß § 14-2104 oder § 14-2702 als vor einem Ereignis verstorben gilt. Siehe Arizona Laws § 14-1201.

Eine Person, die den Erblasser nicht um mindestens einhundertzwanzig Stunden überlebt, gilt für die Zwecke der Heimstätte (homestead allowance), des ausgenommenen Vermögens (exempt property) und der gesetzlichen Erbfolge (intestate succession) als vor dem Erblasser verstorben, und die Erben des Erblassers werden entsprechend bestimmt. Siehe Arizona Laws § 14-2104.

Wird nicht durch eindeutige und überzeugende Beweise nachgewiesen, dass eine Person, die ansonsten ein Erbe wäre, den Erblasser um mindestens einhundertzwanzig Stunden überlebt hat, wird davon ausgegangen, dass die Person nicht die erforderliche Zeit überlebt hat. Siehe Arizona Laws § 14-2104 und § 14-2702.

Erbteil des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte erhält den folgenden Teil des Nachlasses, sowohl was das Eigengut als auch die Hälfte des dem Erblasser gehörenden Gesamtguts (community property) betrifft:

  1. Wenn es keine überlebenden Abkömmlinge gibt oder wenn es überlebende Abkömmlinge gibt, die alle auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind, der gesamte Nachlass.
  2. Sind hinterbliebene Abkömmlinge vorhanden, von denen einer oder mehrere keine Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind, so geht die Hälfte des Gesamtguts auf den überlebenden Ehegatten über; an der Hälfte des Gesamtguts, die dem Erblasser gehörte, hat er keinen Anteil.

Siehe Arizona Laws  § 14-2102. 

Gesamtgut ist das während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute, das gemäß Abschnitt 25-211 Gesamtgut ist. Siehe Arizona Laws §  14-1201.

Andere Erben als der überlebende Ehegatte; Anteil am Nachlass

Der Teil des Nachlasses, der nicht gemäß § 14-2102 auf den überlebenden Ehegatten des Erblassers übergeht, oder der gesamte Nachlass, wenn es keinen überlebenden Ehegatten gibt, geht in der folgenden Reihenfolge auf die folgenden Personen über, die den Erblasser überleben:

  1. An die Abkömmlinge des Erblassers nach den Regeln der Repräsentation.
  2. Wenn es keinen überlebenden Abkömmling gibt, an die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen, wenn beide überleben, oder an den überlebenden Elternteil.
  3. Wenn es keinen überlebenden Abkömmling oder Elternteil gibt, an die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers oder an einen von ihnen nach den Regeln der Repräsentation.
  4. Gibt es keinen überlebenden Abkömmling, Elternteil oder Abkömmling eines Elternteils, wird der Erblasser aber von einem oder mehreren Großeltern oder Abkömmlingen der Großeltern überlebt, so fällt die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen an die Großeltern väterlicherseits des Erblassers, wenn beide überleben, oder an den überlebenden Großelternteil väterlicherseits oder an die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers oder an einen von ihnen, wenn beide verstorben sind, wobei die Regeln der Repräsentation zur Anwendung kommen. Die andere Hälfte geht in gleicher Weise auf die Verwandten mütterlicherseits des Erblassers über. Gibt es weder auf der Seite der Großeltern väterlicherseits noch auf der Seite der Großeltern mütterlicherseits einen überlebenden Großelternteil oder einen Abkömmling eines Großelternteils, so geht der gesamte Nachlass auf die Verwandten des Erblassers auf der anderen Seite in der gleichen Weise wie die Hälfte über.

Siehe Arizona Laws  § 14-2103. 

Verteilung an die gesetzlichen Erben

Die Verteilung an die Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA

Glossar: Gesamtgut (community property)Heimstätte (homestead)Ausgenommenes Vermögen (exempt property)

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