Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Florida ist in CHAPTER 732, Part I der Florida Statutes (Fla.Stat.) geregelt.
Nicht zu verwechseln ist die gesetzliche Erbfolge mit dem Pflichtteil und den gesetzlichen Rechten des Ehegatten. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Pflichtteil und gesetzliche Rechte des Ehegatten und der Kinder in Florida.
Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge
Sicht der Gerichte von Florida
Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Sicht deutscher Gerichte
Deutsche Gerichte haben für Erbfälle bis zum 16.08.2015 das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und, ausnahmsweise, für unbewegliches Vermögen in Florida das Recht von Florida angewendet (siehe z.B. BGH vom 7. Juli 2004, IV ZR 135/03). Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt im Hinblick auf den Anteil des Nachlasses (estate) ein, über welchen nicht wirksam verfügt wurde, Fla.Stat. § 732.101. Vermögensgegenstände, die außerhalb des Nachlasses übergehen, folgen daher anderen Regeln. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erwerb außerhalb des Nachlasses in den USA.
Gesetzliche Erben und ihre Anteile
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Verwandten.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. Zum Nachweis einer gültigen Ehe ist eine Eheurkunde (marriage license) vorzulegen. Eine deutsche Heiratsurkunde genügt (jedenfalls mit einer Apostille) als Nachweis der Eheschließung.
Kann eine Eheurkunde nicht vorgelegt werden, kann die Eheschließung durch einen Eid von zwei Trauzeugen erbracht werden.
Gewohnheitsehen (common law marriage) konnten in Florida bis 1968 eingegangen werden (hierzu musst das Paar den Willen zu heiraten haben, zusammen leben und sich als Eheleute verstehen). Gewohnheitsehen nach dem Recht eines anderen US-Bundesstaates oder nicht US-Staaten werden in Florida anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Staates wirksam sind.
Endet die Ehe durch Scheidung, gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Vor Rechtskraft des Scheidungsurteils bleibt es aber beim gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten. Eine Trennung, gleich von welcher Länge, ist für das gesetzliche Erbrecht nicht erheblich.
Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, so erbt nach Fla. Stat. §732.102(1) der überlebende Ehegatte allein.
Gibt es Abkömmlinge, welche auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind, erhält der überlebende Ehegatte vorab USD 60.000,--, siehe Fla. Stat. §732.102(2). Darüber hinaus erhält der überlebende Ehegatte ½ des Restbetrags.
Gibt es Abkömmlinge des Erblassers, von denen zumindest eines nicht von dem überlebenden Ehegatten abstammt, erhält der überlebende Ehegatte ½ des Nachlasses und der Rest wird zwischen den Abkömmlingen verteilt (Erben nach Stämmen).
Gesetzliches Erbrecht der anderen Erben
Der Erbteil, den nicht der überlebende Ehegatte erhält, geht auf die direkten Abkömmlinge des Erblassers über.
Ein nichteheliches Kind ist immer das Kind seiner Mutter. Es ist auch ein erbberechtigter Abkömmling des Vaters, wenn
- die natürlichen Eltern an einer Ehezeremonie teilgenommen haben,
- die Vaterschaft des Vaters vor oder nach dem Tod des Vaters durch einen gerichtlichen Beschluss begründet wurde oder
- die Vaterschaft schriftlich anerkannt wurde.
Wenn es keine direkten Abkömmlinge gibt, geht der Anteil am Nachlass auf den Vater und die Mutter des Erblassers zu gleichen Teilen oder einen überlebenden von ihnen über.
Gibt es keine der vorgehenden Personen, fällt der Anteil am Nachlass, der nicht dem Ehegatten gebührt, auf die Brüder und Schwestern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Gibt es auch keine Geschwister des Erblassers, wird der Nachlass zwischen den Verwandten väterlicherseits und den Verwandten mütterlicherseits geteilt. Dabei wird in folgender Reihenfolge geerbt:
- Großvater und Großmutter zu gleichen Teilen oder dem Überlebenden von ihnen.
- Sind keine Großeltern vorhanden, die Onkel und Tanten und deren Abkömmlinge.
- Gibt es keine Verwandten der mütterlichen Seite oder der väterlichen Seite, geht der Anteil auf die andere Seite über, wobei obige Reihenfolge zu beachten ist.
Verteilung an die gesetzlichen Erben
Die Verteilung an die Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Florida.
Glossar: Domizil (domicile); Gesamtgut (community property); Heimstätte (homestead); Ausgenommenes Vermögen (exempt property)