Grundbuch in England

Als englische Anwältin (Solicitor England & Wales) und Spezialistin für Nachlassverfahren in England und Wales werde ich bei einem deutsch-britischen Erbfall oft gefragt, ob es in Großbritannien ein Grundbuch gibt und wie im Erbfall die Eintragung ins britische Grundbuch erfolgt. Der Beitrag erläutert einführend das System der Registrierung von Grundstücken in England und Wales und verweist auf weiterführende Informationen zur Eintragung der Begünstigten im Erbfall.

Einführung

In England und Wales gibt es seit fast 125 Jahren ein Register für unbewegliches Vermögen (land register), welches nachfolgend als "englisches Grundbuch" bezeichnet wird.

Seit seiner Gründung wurde schrittweise eine Registrierungspflicht für verschiedenen Grundstücksrechte und Regionen in England eingeführt. Mit Inkrafttreten des Land Registration Act 2002 (LRA 2002) muss jede Übertragung eines freehold estates und leasehold estates mit einer (Rest-) Laufzeit von über 7 Jahren eingetragen werden.

Zuständig ist HM Land Registry. HM Land Registry hat Büros in Birkenhead, Coventry, Croydon, Durham, Fylde (Warton), Gloucester, Kingston upon Hull, Leicester, Nottingham, Peterborough, Plymouth, Swansea, Telford und Weymouth.

Aufbau des Grundbuchs in England und Wales

Das Grundbuch in England und Wales besteht aus drei Teilen:

  • Section A (property register): Hier wird das Grundstück durch die postalische Anschrift, Bezugnahme auf einen Plan und die Nummer (title number); ferner sind dort auch Rechte zugunsten des Grundstücks (z.B. easement) vermerkt.
  • Section B (proprietorship register): Hier sind der Name und Adresse des registrierten Eigentümers eingetragen; ferner ist die Klasse (class of title) des Eigentums, Verfügungsbeschränkungen (restrictions), Bekanntmachung oder rechtlicher Hinweis (notice), persönliche Pflichten (positive covenants) und der Kaufpreis (purchase price) vermerkt. 
  • Section C (charges register): Hier sind die Belastungen eingetragen mit denen das Grundstück selbst belastet ist und nicht der Eigentümer.

Grundbucheinsicht

Das englische Grundbuch und alle zum Grundbuch eingereichten Urkunden sind öffentlich (sec. 66 Land Registration Act 2002).

Gewerbliche Nutzer können Über den elektronischen Service für Unternehmen (Business e-Services) Anträge auf Eintragung von Grundstücksrechten stellen oder eine Online-Suche in der Übersichtskarte starten. Die Kopien von Grundbucheinträgen und Auszügen aus Flurkarten, die so bezogen werden, gelten als amtliche Kopien und sind vor Gericht als Beweismittel zugelassen. 

Privatpersonen und Kleinunternehmer können über den Service Find a Property  feststellen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Kopien von Grundbucheinträgen und Flurkarten, die über den Service bezogen werden, sind keine amtlichen Dokumente.

Amtliche Kopien von Grundbucheinträgen und Flurkarten können unter Verwendung der Formulare OC1 (für das Grundbuch) und OC2 (für Dokumente) per Post angefordert werden. Diese Formulare werden vom Grundbuchamt gebührenfrei per Post oder online zugeschickt. Amtliche Kopien sind vor Gericht als Beweismittel zugelassen.

Wirkungen der Eintragung

Wenn eine Person als Eigentümer ins Grundstücksregister eingetragen ist, gilt sie als Eigentümer (sec. 58 Land Registration Act 2002).  Unrichtige Eintragungen können nach sec. 65 und Schedule 4 LRA 2002 berichtigt werden.

Das englische Grundbuch im Erbfall

Wenn ein Miteigentümer eines Grundstücks in England oder Wales stirbt

Wenn ein Miteigentümer einer Immobilie stirbt, wird dieses oft im Wege eines Anwachsungsrechts (joint tenancy) auf den überlebenden Mitinhaber übergehen (rule of survivorship). In diesem Fall ist nur das Formular DJP auszufüllen und mit einer Sterbeurkunde beim HM Land Registry einzureichen, um den Namen des verstorbenen Miteigentümers aus dem Register zu streichen.

Wenn ein Alleineigentümer eines Grundstücks in England oder Wales stirbt

Um eine Immobilie auf einen Begünstigten zu übertragen, ist das Formular AP1 auszufüllen und mit dem Folgenden beim Register einzureichen: 

  • das Original oder eine amtliche Kopie des im Vereinigten Königreich ausgestellten Nachlasszeugnisses (grant representation);
  • die Bescheinigung über die Stempelsteuer (Stamp Duty Land Tax) oder die Selbstbescheinigung (Self-Certificate) bzw. die Bescheinigung über die Grunderwerbssteuer (Land Transaction Tax) für Immobilien, die am oder nach dem 1. April 2018 in Wales verkauft wurden (falls für die Immobilie eine Steuer gezahlt wurde)
  • Nachweis über Zahlung der Gebühr. 

Unsere Leistung: Wir unterstützen Sie bei der Nachlassabwicklung in England und Wales

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