Einführung
Das englische Grundbuch (land register) besteht seit fast 125 Jahren. Seit seiner Gründung wurde schrittweise eine Registrierungspflicht für verschiedenen Grundstücksrechte und Regionen in England eingeführt. Mit Inkrafttreten des Land Registration Act 2002 (LRA 2002) muss jede Übertragung eines freehold estates und leasehold estates mit einer (Rest-)Laufzeit von über 7 Jahren eingetragen werden.
Zuständig ist HM Land Registry). HM Land Registry hat Büros in Birkenhead, Coventry, Croydon, Durham, Fylde (Warton), Gloucester, Kingston upon Hull, Leicester, Nottingham, Peterborough, Plymouth, Swansea, Telford und Weymouth.
Aufbau des Grundbuchs
Das Grundbuch besteht aus drei Teilen:
- Section A (property register): Hier wird das Grundstück durch die postalische Anschrift, Bezugnahme auf einen Plan) und die Nummer (title number); ferner sind dort auch Rechte zugunsten des Grundstücks (z.B. easement) vermerkt.
- Section B (proprietorship register): Hier sind der Name und Adresse des registrierten Eigentümers eingetragen; ferner ist die Klasse (class of title) des Eigentums, Verfügungsbeschränkungen (restrictions), Benachrichtigungen (notice), persönliche Pflichten (positive covenants) und der Kaufpreis (purchase price) vermerkt.
- Section C (charges register): Hier sind die Belastungen eingetragen.
Grundbucheinsicht
Das Register und alle zum Register eingereichten Urkunden sind öffentlich (sec. 66 Land Registration Act 2002).
Gewerbliche Nutzer können Über den elektronischen Service für Unternehmen (Business e-Services) Anträge auf Eintragung von Grundstücksrechten stellen oder eine Online-Suche in der Übersichtskarte starten. Die Kopien von Grundbucheinträgen und Auszügen aus Flurkarten, die so bezogen werden, gelten als amtliche Kopien und sind vor Gericht als Beweismittel zugelassen.
Privatpersonen und Kleinunternehmer können über den Service Find a Property feststellen werden, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Kopien von Grundbucheinträgen und Flurkarten, die über den Service bezogen werden, sind keine amtlichen Dokumente.
Amtliche Kopien von Grundbucheinträgen und Flurkarten können unter Verwendung der Formulare OC1 (für das Grundbuch) und OC2 (für Dokumente) per Post angefordert werden. Diese Formulare werden vom Grundbuchamt gebührenfrei per Post oder online zugeschickt. Amtliche Kopien sind vor Gericht als Beweismittel zugelassen.
Wirkungen der Eintragung
Wenn eine Person als Eigentümer ins Grundstücksregister eingetragen ist, gilt sie als Eigentümer (sec. 58 Land Registration Act 2002). Unrichtige Eintragungen können nach sec. 65 und Schedule 4 LRA 2002 berichtigt werden.