Grundsatz
Für Erbfälle bis zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17.08.2015 ist im Grundsatz im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (aus deutscher Sicht) das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, anzuwenden, Art. 25 Abs. 1 EGBGB (Heimatrecht des Erblassers). Die Belegenheit des Nachlasses ist - im Grundsatz – unerheblich und das weltweite Vermögen wird nach dem Heimatrecht des Erblassers vererbt (Grundsatz der Nachlasseinheit).
Ob der Erblasser Deutscher war, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. War der Erblasser Staatenlos, ist das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich, Art. 5 Abs. 2 EGBGB. Dies gilt auch für Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Bei Doppel- oder Mehrstaatlern ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem der Erblasser am engsten verbunden war (sog. effektive Staatsbürgerschaft), Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Dies ist in der Regel der Staat in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hatte. Hatte der Doppel- oder Mehrstaatler auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ist allein die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Weiterverweisung
Verweist das Heimatrecht des Erblassers auf das Recht eines dritten Staates (Weiterverweisung), ist dies aus deutscher Sicht ebenfalls zu beachten, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Bezieht sich diese Weiterverweisung auf die Sachrecht des Drittstaates (Sachnormverweisung), so kommt das materielle Recht des dritten Staates zur Anwendung.
Beispiel: Erblasser E, Staatsangehöriger von Venezuela, stirbt mit letztem Wohnsitz in Madrid, Spanien. Im Nachlass befindet sich u.a. eine Immobilie in Berlin, so dass das zuständige Nachlassgericht das anwendbare Erbrecht zu prüfen hat. Art. 25 EGBGB verweist auf das Recht von Venezuela unter Einschluss dessen IPR. Danach ist der Wohnsitz des Erblassers maßgeblich, so dass es auf (gemein-) spanische Recht weiter verwiesen wird. Da das Recht von Venezuela im Grundsatz im Sinne einer Sachnormverweisung zu verstehen ist, ist aus deutscher Sicht (gemein-) spanisches Recht anzuwenden.
Verweist das Heimatrecht des Erblassers auch auf das IPR des Drittstaates (Weiterverweisung und Gesamtverweisung), ist zu prüfen, ob das IPR des Drittstaates die Verweisung annimmt. In diesem Fall ist das Erbrecht des Drittstaates anzuwenden.
Beispiel: Wie obiges Beispiel, aber der Erblasser ist Franzose. Da das französische IPR eine Gesamtrechtsverweisung ist, ist zu prüfen, ob Spanien die Weiterverweisung annimmt. Dies ist der Fall, so das (gemein-) spanisches Recht zur Anwendung kommt.
Verweist das IPR des Drittstaates auf das deutsche Recht (mittelbare Rückverweisung), kommt nach h.M. (Süß: Die Rückverweisung im Internationalen Erbrecht ZEV 2000, 486 m.w.N.) deutsches materielles Erbrecht nach Art. 4 EGBGB zur Anwendung. Nach a.A. (Palandt/Thorn, Art. 4 EGBGB, Rn. 3) soll die Verweisungskette abgebrochen werden.
Verweist das IPR des Drittstaates auf das IPR eines Viertstaates (weitere Weiterverweisung) soll nach h.M. (Staudinger/Dörner Art. 25 Rn. 677; MK/Birk Art. 25 Rn. 95; Palandt/Thorn Art. 4 EGBGB Rn. 3) die Verweisungskette abgebrochen werden.
Teilweise Rück- oder Weiterverweisung
Nimmt das IPR des Heimatrechts die Verweisung nur teilweise an und verweist es teilweise auf deutsches Recht zurück, kommt teilweise deutsches Recht und teilweise das Heimatrecht (teilweise Rückverweisung) zur Anwendung.
Beispiel: Erblasser E, südafrikanischer Staatsangehöriger, mit Domicile Südafrika stirbt. Der inländische Nachlass besteht aus einem Depot bei einer deutschen Bank und einem Haus in Deutschland. Art. 25 EGBGB verweist auf das Recht von Südafrika unter Einschluss dessen IPR. Danach ist im Hinblick auf bewegliches Vermögen, also auch das Depot, das Recht des Domicile anzuwenden, so dass das südafrikanische Recht die Verweisung annimmt. Im Hinblick auf unbewegliches Vermögen, also auch das Haus in Deutschland, ist nach dem IPR von Südafrika das Recht der Belegenheit anzuwenden, also deutsches Recht. Deutschland nimmt diese Rückverweisung an.
Verweist das IPR des Heimatstaates teilweise weiter auf das Recht eines Drittstaates und teilweise auf deutsches Recht, ist teilweise deutsches Recht und teilweise das durch die Weiterverweisung berufene Recht anzuwenden (teilweise Weiterweisung).
Beispiel: Erblasser E, südafrikanischer Staatsangehöriger, mit Domicile im US Bundestaat Florida stirbt. Der inländische Nachlass besteht aus einem Depot bei einer deutschen Bank und einem Haus in Deutschland. Art. 25 EGBGB verweist auf das Recht von Südafrika unter Einschluss dessen IPR. Danach ist im Hinblick auf bewegliches Vermögen, also auch das Depot, das Recht des Domicile anzuwenden, so dass das Recht von Florida, welches die Verweisung annimmt, anzuwenden ist. Im Hinblick auf unbewegliches Vermögen, also auch das Haus in Deutschland, ist nach dem IPR von Südafrika das Recht der Belegenheit anzuwenden, also deutsches Recht. Deutschland nimmt diese Rückverweisung an.
Qualifikationsfragen bei der Rück- und Weiterweisung
Verweist das deutsche Recht wegen der Staatsangehörigkeit des Erblassers auf das IPR eines anderen Staates, so ist dieses so anzuwenden, wie ein Richter des betreffenden Staates dies tun würde (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 658; MK-BGB/Birk, Art. 25 EGBGB Rn. 91). Insbesondere sind Fragen des Anwendungsbereichs ausländischer Kollisionsnormen und deren Abgrenzung zu anderen Kollisionsnormen nach dem Recht dieses Staates zu prüfen.
Beispiel: Erblasser E, Britischer Staatsangehöriger aus England, mit Wohnsitz in London (England), stirbt überraschend kurz vor Eintritt in den Ruhestand. Er hatte die unbedingte Absicht nach Eintritt in den Ruhestand nach Verden, Deutschland, zu ziehen, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Nach seinem Testament erhält sein Bruder, B, den gesamten Nachlass. Seine Ehefrau, F, wird nicht bedacht. F klagt darauf vor einem deutschen Gericht auf Zahlung des Pflichtteils in Höhe von ½ des Nachlasses. Das Gericht hat zunächst das im Hinblick auf den Pflichtteil anzuwendende Recht zu ermitteln. Da Art. 25 EGBGB auf das Recht das Heimatrecht, also das Recht von England & Wales verweist, ist zu prüfen, ob es zu einer Rückverweisung kommt. Nach dem Recht von England und Wales ist für alle Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession) mit Ausnahme der Verwaltung (administration) das Recht des letzten Domicile bzw. Lex Rei Sitae (bei unbeweglichem Vermögen) anzuwenden. Das deutsche Gericht hat nun wie ein englisches Gericht zu prüfen, wo das Domicile des Erblassers war. Ferner hat es zu prüfen, ob der Pflichtteil eine Frage der „Succession“ ist.
Das Recht des Staates, auf das deutsches Recht verweist, kann die Qualifikation aber auch dem Recht, auf das zurück oder weiterverwiesen wird, überlassen (Qualifikationsverweisung, vgl. BGH NJW 2000, 2421-2422; KG ZEV 2012, 362).
Beispiel (nach KG ZEV 2012, 362): Erblasser E, US Staatsangehöriger, Domicile Colorado, stirbt. Zum Nachlass gehört ein Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft, deren einziges Vermögen in einer in Deutschland belegenen Immobilie besteht. Das nach Art. 25 Abs. 1, 4 Abs. 3 EGBGB berufene Recht des US-Bundesstaats Colorado verweist hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses auf das Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae), damit auf deutsches Recht zurück. Ob es sich um unbewegliches Vermögen handelt, ist aus Sicht von Colorado nach dem Recht am Ort der Belegenheit, also nach deutschem Recht (siehe hierzu …) zu entscheiden.
Ausnahmen vom Grundsatz der Nachlasseinheit
Im Hinblick auf Gegenstände, welche das Recht des anderen Staates „besonderen Vorschriften" unterstellt, ist nicht das nach Art. 25 EGBGB, sondern das Belegenheitsrecht maßgeblich, Art. 3a Abs. 3 EGBGB. Welche Gegenstände derartige „besondere Vorschriften“ sind, entscheidet das Belegenheitsrecht. „Besonderen Vorschriften" i.S. von Art 3 Abs. 3 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des BGH zunächst Sachnormen, die sich auf sogenannte gebundene Güter oder Sondervermögen (z.B. Familienfideikommisse, Stammgüter, Rentengüter, Anerbengüter oder Erbhöfe) beziehen und diese Gegenstände einer besonderen Regelung in der Vererbung unterstellen (BGHZ 50, 64). „Besondere Vorschriften" i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB können nach der Rechtsprechung des BGH aber auch „Kollisionsnormen, welche die Erbfolge in bestimmte Gegenstände, vornehmlich in Grundstücke, einem anderen Recht unterstellen als die übrige Erbfolge und damit zu einer Aufspaltung des Nachlasses führen“ (so ausdrücklich: BGHZ 45,352; 50; vgl. auch Bundestagsdrucksache 10 / 504, S. 36) sein.
Immobilien in Common-Law-Staaten und andere Staaten mit besonderen Kollisionsregeln für Immobilien
Nach der Rechtsprechung des BGH sind „besondere Vorschriften“ i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB insbesondere Kollisionsnormen eines anderen Staates, die das unbewegliche Vermögen abweichend von der allgemeinen Erbrechtsanknüpfung der lex rei sitae unterwerfen.
Beispiel: Erblasser E, deutscher Staatsangehöriger, stirbt. Im Nachlass befindet sich ein Konto in Deutschland und eine Ferienwohnung in Kapstadt, Südafrika. Nach den Vorschriften des IPR von Südafrika ist auf unbewegliches Vermögen abweichend vom Grundsatz (Anwendung des Rechts des letzten Domicile) das Recht des Lageortes anzuwenden. Da Südafrika – abweichend von dem Grundsatz – das auf Immobilien anwendbare Erbrecht dem Belegenheitsrecht unterwirft, liegt eine „besondere Vorschrift“ vor, die nach Art. 3 a Abs. 2 EGBGB dem allgemeinen Erbstatut vorgeht. Während für das Konto deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist im Hinblick auf die Immobilie daher das Recht von Südafrika anzuwenden.
Staaten, welche die Erbfolge hinsichtlich Immobilien abweichend vom Grundsatz regeln, sind insbesondere: Europa: Frankreich (BayObLG NJW-RR 1990, 1033), Belgien (OLG Köln FamRZ 1992, 860), Luxemburg, Albanien, Rumänien (BayObLG FamRZ 1997, 318), Bulgarien, Kasachstan, Estland, Litauen, Russland, Weißrussland, Ukraine, Irland, England & Wales (OLG Zweibrücken RPfleger 1994, 466), Schottland, Nordirland, Türkei; Nordamerika: Kanada (BayObLG FamRZ 2003, 1595 für Ontario), USA (USA (BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03, OLG Karlsruhe NJW 1990, 1420), Honduras, Nicaragua; Südamerika: Bolivien, Argentinien; Asien: VR China einschließlich Hong Kong, Malaysia, Pakistan, Indien, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Kambodscha; Afrika: Südafrika (OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 263), Namibia, Botswhana, Kenia, Tansania, Ghana, Nigeria. Australien und Ozeanien: Alle Provinzen Australiens, Neuseeland.
Ob es sich um unbewegliches Vermögen handelt, ist im Fall der Erbfolge nach einem Ausländer nach dessen Heimatrecht zu prüfen, wenn es nicht zu einer „Qualifikationsrückverweisung“ kommt. Ist der Erblasser Deutscher, so ist die Frage nach deutschem Recht zu beurteilen.
Anknüpfung an das Belegenheitsrecht als "Besondere Vorschrift"
Das IPR einiger Staaten (Lettland, Panama, Guatemala, Bundesdistrikt und die meisten Bundestaaten von Mexiko und Uruguay) unterstellt alle Nachlassgegenstände dem Belegenheitsrecht.
Beispiel: Erblasser E, deutscher Staatsangehöriger, hinterlässt ein Wertpapierdepot bei einer Bank mit Geschäftssitz in Mexiko Stadt. Nach den Vorschriften des IPR des Bundesdistrikts von Mexiko ist im Hinblick auf bewegliches und unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes (lex rei sitae) anzuwenden.
Ob auch solche Kollisionsnormen „besondere Vorschriften“ sind, ist strittig. Nach h.M. in der Literatur (Tiedemann, Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika, S. 125 f.; Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 572; Staudinger/Hausmann, Art. 3 EGBGB Rn. 72, 74; MK-BGB/Sonnenberger, Art. 3 EGBGB Rn. 22; a.A. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 12 II 2 b cc, S. 431; Prinz von Sachsen Gessaphe, Das mexikanische internationale Erbrecht und seine Bedeutung für deutsch-mexikanische Nachlassfälle, 1987, S. 268, sei Art. 3 Abs. 3 EGBGB) liegt auch in diesem Fall eine „besondere Vorschrift“ vor. Begrifflich mag man einwenden, dass es sich nicht um „besonderen Vorschriften“ handelt, da keine Ausnahme von einem allgemeinen Erbstatut des ausländischen Staates vorliegt. Es ist allerdings nicht zu erkennen, warum diese Fälle anders behandelt werden sollten. Auch in diesem Fall sind die örtlichen Gerichte sachnäher und durch den Vorrang des Einzelstatuts wird eine nicht durchsetzbare Rechtslage vermieden (vgl. BT-Drucksache 10 / 504, S. 36 zu Art. 3 EGBGB).
Keine besonderen Vorschriften i.S.v. Art. 3 a Abs. 2 EGBGB sind Kollisionsnormen, welche den gesamten Nachlass mit Hilfe des Wohnsitzes statt der Staatsangehörigkeit bestimmt (vgl. BayObLG FamRZ 03, 1779).
Funktionelle Nachlassspaltung
„Besondere Vorschriften“ i.S.v. Art. 3 a Abs. 2 EGBGB können IPR Vorschriften eines anderen Staates sein, die nur im Hinblick auf bestimmte Gesichtspunkte die aus deutscher Sicht erbrechtlich zu qualifizieren sind, besonders anknüpft („funktionelle Nachlassspaltung“).
Beispiel: Erblasser E, deutscher Staatsangehöriger, stirbt. Im Nachlass befindet sich ein Grundstück in Österreich. Auch aus österreichischer Sicht ist gem. § 28 Abs. 1 öst. IPRG deutsches Recht als Heimatrecht des Erblassers anzuwenden. Im Hinblick auf den Modus des Erwerbs und den Verlust dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen ist allerdings das Belegenheitsrecht maßgebend. Da der Erwerb nach österreichischem Recht erst durch die Einantwortung und nicht etwa schon unmittelbar mit dem Tod des Erblassers wie nach deutschem Recht (§ 1922 BGB) erfolgt, hat zunächst eine Einantwortung zu erfolgen.
Gültigkeit und Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen
Errichtet eine Person ein Testament oder einen Erbvertrag und wechselt er dann seine Staatsangehörigkeit, ändert sich aus deutscher Sicht das anzuwendende Erbrecht (Statutenwechsel).
Um das Vertrauen des Erblassers in die wirksame Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zu ermöglichen, ist nach Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB im Hinblick auf die Gültigkeit und Bindungswirkung einer letztwilligen Verfügungen von Todes wegen das Recht maßgebend, welches im Zeitpunkt der Errichtung auf die Erbfolge anzuwenden gewesen wäre (hypothetisches Erbstatut oder Errichtungsstatut). Unter Gültigkeit sind sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzung zu verstehen, welche dem Erbstatut unterstehen und nicht die Form betreffen.
Besteht nach dem Recht eines anderen Staates ein Verbot des Erbverträgs und/oder gemeinschaftlichen Testaments, ist zu fragen, ob es sich um ein materielles oder nur formelles Verbot handelt. Handelt es sich um ein formelles Verbot, richtet sich die Wirksamkeit wie bei allen Formfragen allein nach Art. 26 Abs. 1 bis 4 EGBGB bzw. dem Haager Testamentsformübereinkommen (TestFormÜbk). Da das TestFormÜbk von vielen Staaten unterzeichnet wurde und dem nationalen Recht vorgeht, ist das Testament/Erbvertrag daher oftmals bereits nach dem Recht, welches das gemeinschaftliche Testament/Erbvertrag verbietet, wirksam. Soll das Verbot die Testierfreiheit und die freie Widerrufbarkeit schützen soll, so handelt es sich allerdings um ein materiells Verbot. Errichten Eheleute mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ein gemeinschaftliches Testament, so ist nach Art. 25, 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB im Grundsatz für jeden Erblasser gesondert das auf die Erbfolge anzuwendende Recht zu ermitteln. Ist das Testament im Hinblick auf die Verfügungen eines Testators wirksam und im Hinblick auf die Verfügungen des anderen unwirksam, so stellt sich die Frage, ob es insgesamt hinfällig ist oder zumindest teilweise wirksam bleibt.
Nach zum Teil vertretener Auffassung ist das gemeinschaftliche Testament nur wirksam, wenn es nach beiden Erbstatuten zulässig ist. Die Unwirksamkeit nach einem Erbstatut führt daher zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments. Nach anderer Auffassung (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 337; Süß in: Erbrecht in Europa, Rn. 93) richten sich die Folgen der Unwirksamkeit der Verfügungen des einen Testierenden nach dem Erbstatut des anderen.
Anerkennung ausländischer Testamente der Form nach
Nach deutschem Recht kann ein Testament in der Form eines handschriftlichen Testaments oder eines notariellen Testaments errichtet werden. In anderen Staaten sind hingegen andere Formen gebräuchlich. So ist z.B. die übliche Testamentsform in den USA das Zwei-Zeugen-Testament, bei dem der Erblasser vor zwei Zeugen ein maschinenschriftliches Testament unterzeichnet. Ein ausländisches Testament ist hinsichtlich seiner Form nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (TestFormÜbk) aber gleichwohl als gültig anzusehen, wenn es einem der folgenden Rechte genügt:
- dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder des Todes
- dem Recht des Errichtungsortes
- dem Recht des Wohnsitzes oder des letzten Aufenthaltes im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder des Todes, wobei die Frage des Wohnsitzes nach dem am Ort geltende Recht bestimmt wird
- des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt
- dem auf die Erbfolge von Todes wegen ansonsten anzuwendendes Recht im Zeitpunkt des Todes oder der Verfügung
Das TestFormÜbk trennt generell die Formfrage vom ansonsten anzuwendenden Erbrecht. Dies hat zur Folge, dass für die Frage der Formgültigkeit das ansonsten anzuwendende Erbrecht außer Betracht bleiben muss.
Rechtswahl
Das deutsche internationale Erbrecht lässt im Grundsatz keine Rechtswahl zu. Nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist eine Rechtswahl in der Form eines Testaments ausnahmsweise möglich, wenn kumulativ folgende Bedingungen gegeben sind:
- Der Nachlassgegenstand ist im Inland belegen
- Es handelt sich um unbewegliches Vermögen
- Deutsches Recht wird gewählt.
Ordre public
Die Anwendung des berufenen ausländischen Rechts steht unter dem Vorbehalt des Art. 6 EGBGB (öffentliche Ordnung oder „ordre public“). Danach ist eine Rechtsnorm eines ausländischen Staates in Deutschland nicht anzuwenden, wenn die Anwendung im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt, das mit tragenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Ein Verstoß gegen den Ordre Public Vorbehalt kann daher insbesondere vorliegen, wenn das ausländische Erbrecht
- nach Geschlecht, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen diskriminiert (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG).
- dem nichtehelichen Kind kein gesetzliches Erbrecht zubilligt (KG IPRax 09, 263).
- dem volladoptierten Kind kein gesetzliches Erbrecht zubilligt (Palandt-Thron, Art. 6 EGBGB, Rn. 30).
Auch in diesen Fällen liegt aber kein Verstoß gegen den Ordre Public Vorbehalt vor, wenn
- die Sache nur insoweit Bezüge zu Deutschland hat, dass deutsche Gerichte zuständig sind (Palandt/Thorn Art. 6 Rn. 6).
- die erbrechtliche Benachteiligung durch eine vorteilhafte güterrechtliche Regelung ausgeglichen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 115 zum iranischen Recht).
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte ist die Anwendung von Art. 6 EGBGB auch ausgeschlossen, wenn die bei Anwendung der missbilligten ausländischen Norm eintretende Rechtsfolge dem Willen des Erblassers entspricht, sofern sich ein solcher konkret feststellen lässt (KG NJW-RR 2008, 1109; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732; OLG Hamm ZEV 2005, 436). Bei gesetzlicher Erbfolge muss sich allerdings positiv feststellen lassen, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem Heimatrecht dem Willen des Erblassers entsprach (OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732; OLG Hamm, ZEV 2005, S. 436, 439).
Kein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB wird allgemein angeommen, wenn die Kinder keine Mindestbeteiligung am Nachlass haben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705, 1710; Palandt/Thorn, Art. 6 EGBGB, RN 30). Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 112, NJW 2005, S. 1561) entschieden hat, dass der Pflichtteil Verfassungsrang hat, könnte aber eine Neubewertung zu erfolgen haben (KG NJW-RR 2008, 1109).
Auch im Hinblick auf erbrechtliche Vorfragen kann der Ordre Public Vorbehalt von Bedeutung sein. So ist z.B. die Errichtung einer Stiftung liechtensteinischen Rechts, deren Hauptzweck auf Steuerhinterziehung ausgerichtet ist, unwirksam, so dass das Vermögen der Stiftung in den Nachlass fällt (OLG Düsseldorf, ZEV 2010, 528-533 zu Liechtensteinischer Stiftung unter Berufung auf BGH NJW-RR 2002, 1527).
Europäische Erbrechtsverordnung
Auch die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft gehen nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB den Vorschriften des 2. Kapitels des EGBGB vor.
Am 17. August 2012 ist die „Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“ (EuErbVO) in Kraft getreten. EuErbVO findet Anwendung in 24 EU-Staaten. Keine Anwendung findet die EuErbVO im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland), Irland und Dänemark. Sie werden im Anwendungsbereich der EuErbVO als Drittstaaten behandelt (so auch Lehmann, Zerb 2013, S. 25 - 30).
Vollumfänglich Anwendung findet die EuErbVO aber erst im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit.