Anwendbares Erbrecht und Pflichtteil
Aus Sicht Kanadas gelten im Hinblick auf die Bestimmung des auf den Pflichtteil und die gesetzlichen Rechte des Ehegatten anzuwendenden Rechts die gleichen Regeln wie für andere Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) - Kanada - Provinz Ontario.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Danach kommt es im Grundsatz auf den den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen in den USA gibt es - aus der Sicht Deutschlands - nicht mehr.
Da aus kanadischer Sicht im Hinblick auf Immobilien in Kanada immer kanadisches Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping.
Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Pflichtteil und angemessene Beteiligung am Nachlass nach dem Recht von Ontario
Ein Pflichtteil im Sinne einer quotalen Beteiligung am Wert des Nachlasses wie im deutschen Erbrecht ist in Ontario unbekannt. Allerdings können bestimmte "Abhängige" ("dependant") nach den Regeln des Part V (Support of Dependants) des SLRA Zahlungen aus dem Nachlass verlangen.
Die Feststellung, wer die Voraussetzungen für eine "Abhängigkeit" erfüllt, muss anhand eines zweiteiligen Tests erfolgen, der in § 57 des SLRA festgelegt ist. Für die Zwecke von Teil V und eines Antrags auf Unterstützung wird ein Abhängiger als Ehepartner, Elternteil, Kind oder Bruder oder Schwester des Verstorbenen definiert, dem der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod Unterhalt gewährt hat oder zu dessen Unterhalt er gesetzlich verpflichtet war. Die Definition des Begriffs "Ehegatte" im SLRA geht über zwei verheiratete Personen hinaus und umfasst auch zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind und zusammengelebt haben,
1. ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren; oder
2. in einer Beziehung von einiger Dauer leben, wenn sie die leiblichen oder Adoptiveltern eines Kindes sind.
Der Unterhalt umfasst finanzielle, physische und moralische Unterstützung. Der Verstorbene muss unmittelbar vor seinem Tod für seinen Unterhalt gesorgt haben oder er muss rechtlich dazu verpflichtet gewesen sein, entweder durch eine gerichtliche Verfügung oder nach dem Gewohnheitsrecht (common law) Unterhalt zu leisten.
Abschnitt 58 des SLRA umfasst den zweiten Schritt bei der Prüfung der Frage, ob der Verstorbene angemessene Vorkehrungen für den Unterhalt seiner Angehörigen getroffen hat oder nicht. Ein Gericht muss bewerten, was nach den Bestimmungen des Testaments oder im Rahmen einer Erbschaft zur Verfügung gestellt wurde, und dann bestimmen, was ein angemessener Unterhalt ist. Die Definition des angemessenen Unterhalts ist eine Tatsachenermittlung, die auf den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beruht. Der Gesetzgeber hat den Gerichten in § 62 des SLRA und den darin aufgezählten Faktoren (a) bis (s) Leitlinien an die Hand gegeben, die sie bei der Bestimmung des angemessenen Unterhalts berücksichtigen müssen.
Die Bedeutung des Begriffs "Unterhalt" (Support) im Sinne des SLRA umfasst "nicht nur die Bereitstellung von Nahrung und Unterhalt und die Versorgung mit dem Lebensnotwendigen, sondern auch die sekundäre Bedeutung des Gebens von physischer oder moralischer Unterstützung. Das Wort "Unterhalt" im SLRA dehnt diese Bedeutung auf das aus, was von einigen als nicht lebensnotwendig oder als Luxus angesehen werden könnte.
Abschnitt 72 des SLRA bewirkt, dass bestimmte Vermögenswerte, die vom Gericht als Teil des Nachlasses angesehen werden und somit bei der Beantragung von Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind, "zurückgefordert" werden. Zu diesen Vermögenswerten gehören: Gelder, die der Verstorbene treuhänderisch für eine andere Person verwaltet, soweit die Gelder vom Verstorbenen eingebracht wurden, Gelder auf einem gemeinsamen Konto des Verstorbenen und einer anderen Person, soweit die Gelder vom Verstorbenen eingebracht wurden, Immobilien, die vom Verstorbenen und einer anderen Person gemeinsam verwaltet werden, soweit der Verstorbene zum Erwerb der Immobilie beigetragen hat, unwiderrufliche Trusts, soweit sie vom Verstorbenen bis zum Todestag zurückgefordert werden können, Versicherungserlöse, die dem Verstorbenen gehörten, und Beträge, die aufgrund einer Begünstigung im Rahmen eines Leistungsplans gemäß Teil III des SLRA zu zahlen sind. Die Beweislast dafür, dass diese Vermögenswerte dem Verstorbenen gehörten, liegt bei der Person, die behauptet, ein Unterhaltsberechtigter zu sein.
Der überlebende Ehegatte kann außerdem nach dem Family Law Act anstelle des ihm Zugewandten Ausgleich des Vermögens wie im Scheidungsfall verlangen.