Pflichtteil in den USA

Als Rechtsanwälte für deutsch-amerikanisches Erbrecht werden wir oft gefragt, welche Ansprüche Angehörige, welche im Testament nicht bedacht wurden haben und ob es einen Pflichtteil in den USA gibt. Der Beitrag erläutert die Grundzüge des amerikanischen Erbrechts betreffend die Rechte des überlebenden Ehegatten und der Kinder und gibt weiterführende Hinweise zum Pflichtteil.

Einführung

Die USA als Mehrrechtsstaat

Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr haben alle 50 US-Bundesstaaten und der District of Columbia ihr eigenes Erbrecht. Ein "amerikanisches Erbrecht" oder "Erbrecht der USA" gibt es daher nicht. Allerdings gibt es gewisse Prinzipien, die in allen US-Bundesstaaten gleich sind. Wenn nachfolgend daher von "Erbrecht der USA" oder "amerikanischen Erbrecht" gesprochen wird, so sind hiermit solche einheitlichen Prinzipien gemeint. Neben solchen Prinzipien, greift die nachfolgende Darstellung die Regelungen des Uniform Probate Code (UPC) auf. Besondere Darstellungen zum Recht einzelner US-Bundesstaaten sind derzeit verfügbar für Florida, Kalifornien und New York

Anwendbares Erbrecht und Pflichtteil

Aus Sicht der USA gelten im Hinblick auf die Bestimmung des auf den Pflichtteil und die gesetzlichen Rechte des Ehegatten anzuwendenden Rechts die gleichen Regeln wie für andere Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) - USA

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Danach kommt es im Grundsatz auf den den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen in den USA gibt es - aus der Sicht Deutschlands - nicht mehr.

Da aus US-Sicht im Hinblick auf Immobilien in den USA immer US-Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping.

Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen. 

Weitere Gesichtspunkte des Erbrechts der USA

Im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Pflichtteils in den USA stellen sich auch viele andere Fragen. Insoweit verweisen wir auf die einführende Darstellung Erbrecht USA - Einführung

Kein Pflichtteil im Erbrecht der USA

Das US-amerikanisches Erbrecht ist vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. Einen Pflichtteil im Sinne des deutschen Rechts, also eine quotale, wertmäßige Beteiligung am Nachlass, gibt es in keinem US-Bundesstaaten (mit Ausnahme von Louisiana, welches für Kinder unter 24 Jahren eine Art Pflichtteil vorsieht).

Der überlebende Ehegatte und die abhängigen Kinder müssen allerdings ausreichend bedacht werden und haben für den Fall, dass sie nicht ausreichend bedacht wurden, bestimmte Rechte. 

Rechte des überlebenden Ehegatten, wenn das Testament diesen nicht berücksichtigt

Die Rechte des überlebenden Ehegatten sind in den einzelnen US-Bundesstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet. 

Der Wahlanteil des überlebenden Ehegatten nach dem Erbrecht der USA

In den US-Bundesstaaten, die den UPC insoweit umgesetzt haben und weiteren Staaten (z.B. FloridaNew York) kann der überlebende Ehegatte den Wahlanteil (elective share) verlangen, vgl. § 2-202 UPC. Der betreffende Nachlass (elective estate) umfasst 

  • der dem probate-administration Verfahren unterliegende Netto-Nachlass, § 2-204 UPC;
  • den Anteil des Erblassers an Vermögensgegenständen, welche außerhalb des Nachlasses dritten Personen zufallen sind, § 2-205 UPC;
  • den Anteil des Erblasser an Vermögensgegenständen, welche außerhalb des Nachlasses an den Ehegatten übergehen, § 2-206 UPC; und
  • Vermögen, welches der überlebendem Ehegatten gemeinsam mit dem Erblasser gehörte, § 2-207 UPC. 

Der Wahlteil muss nach dem Erbrecht der USA spätestens nach 9 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder 6 Monaten nach dem Probate beantragt werden, § 2-211 UPC. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.

Heimstätte 

Der überlebende Ehegatte erhält in vielen US-Bundesstaaten das Familienheim die Heimstätte (homestead) vorab, § 2-402 UPC. Dieses Recht ist oftmals auch in der Verfassung verankert. Zur Heimstätte gehört insbesondere das Familienheim. 

Der überlebende Ehegatte erhält außerdem einen bestimmten Betrag in Geld als homestead allowance, § 2-402 UPC.  

Ausgenommenes Vermögen

Zusätzlich zur homestead allowance erhält der überlebende Ehegatte als ausgenommenes Vermögen (exempt property) für die Haushaltsgegenstände $ 10.000,--, § 2-403 UPC.  Wir der Erblasser nicht von einem Ehegatten überlebt, treten an seine Stelle die Kinder.

US-Bundessstaaten mit ehelichem Gesamtgut 

Nach dem Ehegüterrecht einiger US-Bundesstaaten (ArizonaCaliforniaIdahoLouisianaNevadaNew MexicoTexasWashington und Wisconsin) bilden die Eheleute eheliches Gesamtgut (community property). Dieses ist beim Tod eines Ehegatten auseinanderzusetzen. Bei vielen Ehen, die früh geschlossen wurde, ist das gesamte Vermögen Gesamtgut. Es kann daher sein, dass der überlebende Ehegatte 1/2 des Gesamtvermögens bei Auflösung des Gesamtguts erhält. 

Unterhaltsanspruch nach dem Tod

Zusätzlich zu dem Freiteil erhält der überlebende Ehegatte und die abhängigen Kinder postmortalen Unterhalt (family allowance), § 2-404 UPC.

Rechte der abhängigen Kinder, wenn das Testament diese nicht berücksichtigt

Abhängige Kinder haben in allen US-Bundesstaaten gegen den Nachlass einen Unterhaltsanspruch. Ferner erhalten sie unter Umständen bei Vorversterben des Elternteils, was dieser ansonsten erhalten hätte.

Vergessene Erben 

Kein Pflichtteilsrecht, aber oftmals ein Weg einen Anteil am Nachlass zu erhalten, ist der Einwand, der Erblasser habe einen schlicht vergessen im Testament zu bedenken. Die meisten US-Bundesstaaten haben diese Frage in den Gesetzen (statutes) geregelt. Dabei haben viele den Uniform Probate Code übernommen. Danach gilt Folgendes: Hat der Erblasser nach Errichtung des Testaments geheiratet und wird er vom Ehegatten überlebt, erhält der überlebende Ehegatte nach dem Erbrecht der USA einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Erbteils, wenn nicht

  • eine anderweitige Regelung oder Verzicht durch Ehevertrag (prenupial oder postnuptial agreement)  erfolgt ist;
  • der (zukünftige) Ehegatte in Ansehung der Eheschließung in dem Testament bedacht wurde;
  • sich aus dem Testament  ergibt, dass der Erblasser nicht die Absicht hatte dem Ehegatten etwas zuzuwenden (vgl. § 3-301 UPC). 

Entsprechendes gilt für Kinder, welche nach Errichtung des Testaments geboren oder adoptiert wurde (vgl. § 3-302 UPC). 

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