Einführung
Die USA als Mehrrechtsstaat
Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr haben alle 50 US-Bundesstaaten und der District of Columbia ein eigenes Erbrecht. Ein "amerikanisches Erbrecht" oder "Erbrecht der USA" gibt es daher nicht. Allerdings gibt es gewisse Prinzipien, die in allen US-Bundesstaaten gleich sind. Wenn nachfolgend daher von "Erbrecht der USA" oder "amerikanischem Erbrecht" gesprochen wird, so sind hiermit solche einheitlichen Prinzipien gemeint. Neben solchen Prinzipien greift die nachfolgende Darstellung die Regelungen des Uniform Probate Code (UPC) auf. Besondere Darstellungen zum Recht einzelner US-Bundesstaaten sind derzeit verfügbar für Florida, Kalifornien und New York.
Anwendbares Erbrecht und Pflichtteil
Aus US-Sicht ist im Grundsatz
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Für pflichtteilsähnliche Rechte nach US-Recht kann es allerdings abweichende Regelungen geben - siehe unten bei den einzelnen Rechten.
Aus deutscher Sicht ist bestimmt das anwendbare Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in den USA gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus US-Sicht im Hinblick auf Immobilien in den USA immer US-Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Wichtig: Bei Anwendung US-amerikanischen Rechts kann die Nichtgewährung eines Pflichtteils im Einzelfall gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen und ein Pflichtteil nach deutschem Recht zu gewähren sein (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2022, IV ZR 110/21 bei Wahl des englischen Rechts und geringen Bezügen nach England).
Wegen des Zusammenspiels von US-amerikanischer und deutscher Sicht verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“.
Weitere Gesichtspunkte des Erbrechts der USA
Im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Pflichtteils in den USA stellen sich auch viele andere Fragen. Insoweit verweisen wir auf die einführende Darstellung Erbrecht USA - Einführung.
Kein Pflichtteil im Erbrecht der USA
Das US-amerikanische Erbrecht ist vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. Einen Pflichtteil im Sinne des deutschen Rechts, also eine quotale, wertmäßige Beteiligung am Nachlass, gibt es in keinem US-Bundesstaat (mit Ausnahme von Louisiana, welches für Kinder unter 24 Jahren eine Art Pflichtteil vorsieht).
Der überlebende Ehegatte und die abhängigen Kinder müssen allerdings ausreichend bedacht werden und haben für den Fall, dass sie nicht ausreichend bedacht wurden, bestimmte Rechte.
Rechte des überlebenden Ehegatten, wenn das Testament diesen nicht berücksichtigt
Die Rechte des überlebenden Ehegatten sind in den einzelnen US-Bundesstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Der Wahlanteil des überlebenden Ehegatten nach dem Erbrecht der USA
In den US-Bundesstaaten, die den UPC insoweit umgesetzt haben, und weiteren Staaten (z.B. Florida, New York) kann der überlebende Ehegatte den Wahlanteil (elective share) verlangen, vgl. § 2-202 UPC. Der betreffende Nachlass (elective estate) umfasst
- der dem förmlichen Nachlassverfahren (probate-administration) unterliegende Netto-Nachlass, § 2-204 UPC;
- den Anteil des Erblassers an Vermögensgegenständen, welche außerhalb des Nachlasses dritten Personen zufallen sind, § 2-205 UPC;
- den Anteil des Erblassers an Vermögensgegenständen, welche außerhalb des Nachlasses an den Ehegatten übergehen, § 2-206 UPC; und
- Vermögen, welches dem überlebenden Ehegatten gemeinsam mit dem Erblasser gehörte, § 2-207 UPC.
Der Wahlteil muss nach dem Erbrecht der USA spätestens nach 9 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder 6 Monaten nach dem Probate beantragt werden, § 2-211 UPC. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.
Heimstätte
Der überlebende Ehegatte erhält in vielen US-Bundesstaaten das Familienheim, die Heimstätte (homestead), vorab, § 2-402 UPC. Dieses Recht ist oftmals auch in der Verfassung verankert. Zur Heimstätte gehört insbesondere das Familienheim.
Der überlebende Ehegatte erhält außerdem einen bestimmten Betrag in Geld als homestead allowance, § 2-402 UPC.
Ausgenommenes Vermögen
Zusätzlich zur homestead allowance erhält der überlebende Ehegatte als ausgenommenes Vermögen (exempt property) für die Haushaltsgegenstände $ 10.000,-- § 2-403 UPC. Wird der Erblasser nicht von einem Ehegatten überlebt, treten an seine Stelle die Kinder.
US-Bundesstaaten mit ehelichem Gesamtgut
Nach dem Ehegüterrecht einiger US-Bundesstaaten (Arizona, California, Idaho, Louisiana, Nevada, New Mexico, Texas, Washington und Wisconsin) bilden die Eheleute eheliches Gesamtgut (community property). Dieses ist beim Tod eines Ehegatten auseinanderzusetzen. Bei vielen Ehen, die früh geschlossen wurden, ist das gesamte Vermögen Gesamtgut. Es kann daher sein, dass der überlebende Ehegatte 1/2 des Gesamtvermögens bei Auflösung des Gesamtguts erhält.
Unterhaltsanspruch nach dem Tod
Zusätzlich zu dem Freiteil erhält der überlebende Ehegatte und die abhängigen Kinder postmortalen Unterhalt (family allowance), § 2-404 UPC.
Rechte der abhängigen Kinder, wenn das Testament diese nicht berücksichtigt
Abhängige Kinder haben in allen US-Bundesstaaten gegen den Nachlass einen Unterhaltsanspruch. Ferner erhalten sie unter Umständen bei Vorversterben des Elternteils, was dieser ansonsten erhalten hätte.
Vergessene Erben
Kein Pflichtteilsrecht, aber oftmals ein Weg, einen Anteil am Nachlass zu erhalten, ist der Einwand, der Erblasser habe einen schlicht vergessen im Testament zu bedenken. Die meisten US-Bundesstaaten haben diese Frage in den Gesetzen (statutes) geregelt. Dabei haben viele den Uniform Probate Code übernommen. Danach gilt Folgendes: Hat der Erblasser nach Errichtung des Testaments geheiratet und wird er vom Ehegatten überlebt, erhält der überlebende Ehegatte nach dem Erbrecht der USA einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Erbteils, wenn nicht
- eine anderweitige Regelung oder ein Verzicht durch Ehevertrag (prenupial oder postnuptial agreement) erfolgt ist;
- der (zukünftige) Ehegatte in Ansehung der Eheschließung in dem Testament bedacht wurde;
- sich aus dem Testament ergibt, dass der Erblasser nicht die Absicht hatte, dem Ehegatten etwas zuzuwenden (vgl. § 3-301 UPC).
Entsprechendes gilt für Kinder, welche nach Errichtung des Testaments geboren oder adoptiert wurden (vgl. § 3-302 UPC).
