Pflichtteil und Vermeidung des Pflichtteils

Im Rahmen der Beratung unserer Mandanten bei Testament und Nachfolgeplanung ist das Pflichtteilsrecht von besonderer Bedeutung. Der Beitrag zeigt auf, welche rechtmäßigen Möglichkeiten es zur Vermeidung oder Verringerung des Pflichtteils gibt und verlinkt auf weiterführende Informationen.

Pflichtteil - Grundlagen

Der Pflichtteil ist ein Recht bestimmter Angehöriger, welche durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, auf Zahlung eines Geldbetrags von den Erben. Im deutschen Erbrecht ist der Pflichtteil auf Zahlung von Geld gerichtet und besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Weitere Informationen finden Sie hier

Unangemessenheit des Pflichtteils

Es gibt viele Situationen, in denen die Zahlung eines Pflichtteils als nicht angemessen erscheint.

Beispiel: Der Unternehmer will sein Unternehmen an sein Kind K 1 weitergeben, da seine anderen Kinder kein Interesse an der Weiterführung des Unternehmens gezeigt haben. Bei Zahlung des Pflichtteils droht das Unternehmen droht die Insolvenz des Unternehmen (Illiquides Unternehmen).

In diesem Fall bestünde unter Umständen zwar die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht den Pflichtteil stundet, dem Nachlassgericht die Sicht eines Unternehmer zu erklären, ist allerdings oftmals ein schwieriges und zeitaufwendiges Unterfangen. 

Beispiel: Die Eheleute E und F haben gemeinsam Vermögen aufgebaut und können sich im Ruhestand über ein sorgenfreies Leben freuen. Das Vermögen besteht zum größten Teil aus zwei Immobilien. Es gibt auch Anlagevermögen, dieses ist allerdings nicht so groß, dass man die Kinder problemlos auszahlen könnte.

Ein Gericht würde wohl verlangen, dass das Anlagevermögen - auch wenn dieses fest angelegt ist- aufgelöst wird.

Beispiel: E hat seinen Kindern zu Lebzeiten hohe Vermögenswerte zugewandt, allerdings vergessen die Anrechnung auf den Pflichtteil zu erklären. Nachdem er erneut heiratet, verschlechtert sich das Verhältnis zu seinen Kindern, welche sich nicht mehr um ihn kümmern. 

Auch wenn sich das Kind schlecht verhalten hat: Eine Pflichtteilsentziehung kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Wie das Beispiel verdeutlicht, sollte bei einer Schenkung an die Kinder immer die Anrechnung auf den Pflicht- und Erbteil vereinbart werden. Das bedeutet natürlich nicht, dass sie sich hierauf später auch berufen. Sie können im Testament noch immer das Kind besonders bedenken!

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Pflichtteils

Da das Pflichtteilsrecht oftmals als unangemessen empfunden wird, hat die Praxis verschiedene Modelle zur Vermeidung oder Verringerung des Pflichtteils entwickelt, welche nachfolgend aufgezeigt werden.

Pflichtteilsstrafklausel

Der Erblasser kann anordnen, dass für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil geltend macht, bestimmte für den Pflichtteilsberechtigte negative Rechtsfolgen eintreten (Pflichtteilsstrafklausel).

Nachteil dieser Klausel ist unter anderem, dass der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden und dem Längstlebenden Ehegatten insgesamt höher sein kann, als der Erbteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten (z.B. weiteres Kind der Eheleute). Daher hat die Rechtspraxis die sog. Jastrowsche Klausel entwickelt. 

Erbverzicht

Ist der Pflichtteilsberechtigte kooperativ, wird oftmals empfohlen, dass er (gegen Zahlung einer Abfindung) auf den Erbteil verzichtet. Ein solcher Erbverzicht ist nach deutschem Recht durch (notariellen) Vertrag mit dem Erblasser zulässig, § 2346 (1) BGB. Folge ist, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist und so behandelt wird, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat daher insbesondere kein Pflichtteilsrecht, § 2346 (1) BGB. Der Erbverzichtsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. 

Pflichtteilsverzicht

Anstelle eines vollständigen Erbverzichts kann der Pflichtteilsberechtigte auch nur auf das Pflichtteilsrecht verzichten, § 2346 Abs. 2 BGB (Pflichtteilsverzicht). Der Pflichtteilsverzicht führt - anders als der Erbverzicht - nicht zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts bzw. zur Veränderung der gesetzlichen Erbfolge und somit nicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquote der sonstigen Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsverzicht kann gegenständlich beschränkt werden auf bestimmte Übertragungen. Der Erblasser kann den Pflichtteilsverzichtsvertrag nur persönlich schließen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich hingegen vertreten lassen. Der Pflichtteilsverzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. 

Vereinbarung der Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen

Eine Lösung kann es ferner sein, ein Entgelt für Leistungen zu vereinbaren, welche sonst möglicherweise unentgeltlich erbracht worden wären.

Beispiel: E veräußert eine Immobilie an sein Kind K 1. Diese zahlt für die Immobilie einen Kaufpreis unter dem Verkehrswert. Ein Teil des Entgelts wird durch die Verpflichtung Pflegeleistungen zu erbringen, abgegolten.

Soweit es sich zum Teil um ein unentgeltliches Geschäft handelt (z.B. weil nur 50 % des Marktwert gezahlt wurden), kann die Übertragung Pflichtteilsergänzungsanspruche nach § 2325 BGB auslösen. Daher sollten möglichst viele entgeltliche Komponenten vereinbart werden und klargestellt werden, warum der Wert der Immobilie niedrig anzusetzen war.

Übertragung von Vermögen gegen Zusage einer Leibrente

Eine Immobilie wird zu einem niedrigen Preis und gegen Gewährung einer Leibrente an den Erben oder einen Dritten verkauft. 

Beispiel: E veräußert eine Immobilie an sein Kind K 1. Ein Teil des Entgelts wird dadurch abgegolten, dass K 1 sich verpflichtet, bis zum Lebensende des E eine Leibrente zu zahlen. 

Der Wert der Leibrente wird im Rahmen der Pflichtteilsberechnung anhand der statistischen durchschnittlichen Restlebenserwartung ermittelt. War die Restlebenserwartung tatsächlich geringer (z.B. weil eine unheilbare Krankheit diagnostiziert wurde), verringert die Leibrente die Höhe des Pflichtteils.  

Nachträgliche Vereinbarung der Entgeltlichkeit

Der Pflichtteilsberechtigte muss auch nachträgliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblassers hinnehmen, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht (BGH EE 07, 91, Abruf-Nr. 071211; NJW-RR 1989, 706).

Vereinbarung einer Pflegepflicht

Die Pflicht zu Wart und Pflege des Übergebers ist eine abzugsfähige Gegenleistung (BGH NJW 72, 1709; ZEV 06, 265, 267). 

Schenkungen an Dritte

Der Pflichtteil berechnet sich nur nach dem Vermögen am Todestag. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte allerdings als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, § 2325 (1) BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Tod erfolgten, werden nicht berücksichtigt, § 2325 (3) BGB.

Aber auch Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden nicht vollumfänglich berücksichtigt: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

Vorsicht: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Die Frist läuft unter Ehegatten also in der Regel nicht!

Scheidet das Geschenk nicht aus dem Vermögen des Erblassers aus (z.B. weil er sich einen Nießbrauch vorbehält, läuft die 10-Jahresfrist nicht.

Tipp: Kein dingliches Nießbrauchrecht vorbehalten. Eine Absicherung kann auch anders erfolgen!

Eheschließung

Durch Eheschließung verringert sich der gesetzliche Erbteil der Abkömmlinge und damit auch deren Pflichtteilsanspruch. Ferner erhält der überlebende Ehegatte den Voraus. Der Voraus bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz, § 2311 (1) 1 S. 2 BGB. 

Vereinbarung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

Bei der Begründung der Gütergemeinschaft besteht die Möglichkeit, die Hälfte des Vermögens von einem Ehegatten auf den anderen pflichtteilsfest zu übertragen. Durch Vereinbarung einer sogenannten fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB besteht die Möglichkeit, den Nachlass dem überlebenden Ehegatten ohne Pflichtteilsbelastung zu übertragen. In diesem Fall treten z.B. die Abkömmlinge einer Erblasserin kraft Gesetzes an deren Stelle. Hinsichtlich des Gesamtguts bestehen keine Pflichtteilsansprüche, da diese nicht zum Nachlass zählen. Dieser wird lediglich durch das Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers gebildet. Ein sogenanntes „Einrücken“ steht nur gemeinsamen Abkömmlingen zu, § 1483 Abs. 2 BGB. 

Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung

Wechseln die Ehegatten vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung, ist der Zugewinn auszugleichen. Hierdurch wird das Vermögen des Erblasser gemindert.  Allerdings beträgt der gesetzliche Erbteil der Kinder – und somit die Pflichtteilsquote etwas mehr. Der Güterstand sollte daher nur bei einer sehr hohen Zugewinnausgleichsforderung gewechselt werden. 

Güterstandschaukel 

Die „Güterstandschaukel“ ist ein beliebtes Gestaltungsmodell zur Verringerung des Pflichtteils: Die Eheleute wechseln vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung. Nach einer Schamfrist wechseln die Eheleute wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beispiel Güterstandschaukel: E und F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des M beträgt 1 Million EUR. F hat kein Vermögen. E hat aus erster Ehe zwei Kinder, mit denen er sich zerstritten hat. Zur Vermeidung des Pflichtteils vereinbaren die Eheleute Gütertrennung. F erhält zum Ausgleich des Zugewinns EUR 500.000,--. Sodann wechseln die Eheleute erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Tod des E beträgt der gesetzliche Erbteil der Kinder zwar wie vor der „Güterstandschaukel“ ½ und der Pflichtteil ¼, der Anspruch bezieht sich aber nur noch auf EUR 500.000!

Ist der Zweck der Güterstandschaukel die Umgehung des Pflichtteils, ist die Güterstandschaukel nicht zu beachten (§ 242 BGB). Es kann allerdings legitime Gründe für die Neuordnung der ehelichen Vermögensverhältnisse der Eheleute geben. Dann ist der durch die Güterstandschaukel erzielte Nachteil für die Pflichtteilsberechtigten hinzunehmen.

Ehescheidung

Stellte der Erblasser einen Antrag auf Scheidung und liegen die Voraussetzungen hierfür zum Zeitpunkt des Erbfalls vor, erlischt der Pflichtteilsanspruch des anderen Ehegatten. 

Adoption 

Schließlich besteht die Möglichkeit, die Pflichtteilsquote zu verringern, in dem man weitere Personen als Kind annimmt (Adoption). 

Wahl ausländischen Rechts

In vielen Staaten haben die erwachsenen Kinder oder der Ehegatten kein Pflichtteilsrecht. Nach Art. 22 EuErbVO können Personen mit der Staatsangehörigkeit eines solchen Staates dieses Recht wählen und so unter Umständen den deutschen Pflichtteil vermeiden. 

Aktuelle Entscheidung: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 22.04.2021, Az 24 U 77/20 entschieden, dass englisches Recht betreffend den Pflichtteil wegen Verstoßen gegen den deutschen ordre public nicht anzuwenden ist, wenn ein Brite mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach Art. 22 EuErbVO das britische Recht wählt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. 

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